Mähroboterlärm ist zumutbar
Nachbarrecht
Ein Nachbar muss die Geräusche eines Mähroboters vom angrenzenden Grundstück dulden, wenn der Lärmpegel auf seinem Grundstück die gesetzlich vorgeschriebenen Werte nicht überschreitet. So entschied das Amtsgericht Siegburg (Az. 118 C 97/13) und wies die Klage der Nachbarn ab.
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, ließ eine Frau den Rasen in ihrem Garten von einem Mähroboter schneiden. Der Roboter mähte bis zu 7,5 Stunden täglich, nur unterbrochen von mehreren Ladepausen. Die Nachbarn fühlten sich gestört. Sie forderten die Frau auf, den automatischen Rasenmäher höchstens fünf Stunden am Tag zu be- treiben. Die Frau ging vor Gericht.
Das Gericht gab ihr Recht. Der Roboter halte alle Grenz- und Richtwerte ein. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm des Umweltbundesamtes setze für Wohngebiete tagsüber eine Obergrenze von 50 Dezibel an. Laut Gutachter liege die verursachte Lautstärke auf dem Grundstück der Nachbarn bei maximal 41 Dezibel.
Lediglich direkt neben dem Roboter erreiche der Lärm 56 Dezibel. Ausschlaggebend ist hier aber immer der Ort der Wirkung, nicht der Ursache. »Da der Nachbar nicht direkt neben dem Rasenmäher steht, gilt der Wert, der von seinem Grundstück aus gemessen wurde«, erläuterte Rechtsanwältin Andrea Lux dazu. Im vorliegenden Fall liege der Pegel in vorgeschriebenen Grenzen, so dass die Frau den Rasenroboter weiter uneingeschränkt nutzen darf. D-AH/nd