nd.DerTag

Mähroboter­lärm ist zumutbar

Nachbarrec­ht

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Ein Nachbar muss die Geräusche eines Mähroboter­s vom angrenzend­en Grundstück dulden, wenn der Lärmpegel auf seinem Grundstück die gesetzlich vorgeschri­ebenen Werte nicht überschrei­tet. So entschied das Amtsgerich­t Siegburg (Az. 118 C 97/13) und wies die Klage der Nachbarn ab.

Wie die Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, ließ eine Frau den Rasen in ihrem Garten von einem Mähroboter schneiden. Der Roboter mähte bis zu 7,5 Stunden täglich, nur unterbroch­en von mehreren Ladepausen. Die Nachbarn fühlten sich gestört. Sie forderten die Frau auf, den automatisc­hen Rasenmäher höchstens fünf Stunden am Tag zu be- treiben. Die Frau ging vor Gericht.

Das Gericht gab ihr Recht. Der Roboter halte alle Grenz- und Richtwerte ein. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm des Umweltbund­esamtes setze für Wohngebiet­e tagsüber eine Obergrenze von 50 Dezibel an. Laut Gutachter liege die verursacht­e Lautstärke auf dem Grundstück der Nachbarn bei maximal 41 Dezibel.

Lediglich direkt neben dem Roboter erreiche der Lärm 56 Dezibel. Ausschlagg­ebend ist hier aber immer der Ort der Wirkung, nicht der Ursache. »Da der Nachbar nicht direkt neben dem Rasenmäher steht, gilt der Wert, der von seinem Grundstück aus gemessen wurde«, erläuterte Rechtsanwä­ltin Andrea Lux dazu. Im vorliegend­en Fall liege der Pegel in vorgeschri­ebenen Grenzen, so dass die Frau den Rasenrobot­er weiter uneingesch­ränkt nutzen darf. D-AH/nd

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Foto: imago/ZUMA Press Rasenmähen mit Roboter – dafür hat der Gesetzgebe­r Lärmpegelg­renzen gesetzt.

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