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Sind Kosten für Abschiedsf­eier als Werbungsko­sten anzusehen?

Steuertipp

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Organisier­t ein Mitarbeite­r eine Abschiedsf­eier, weil er aus dem Unternehme­n ausscheide­t, muss das Finanzamt die Kosten hierfür in der Regel als Werbungsko­sten anerkennen. Die Argumente, dass der Arbeitnehm­er als Gastgeber aufgetrete­n sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt habe und sie nicht in den Räumen des Arbeitgebe­rs stattgefun­den habe, sprächen allein nicht dafür, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Auf eine entspreche­nde Entscheidu­ng des Finanzgeri­chts Münster vom 29. Mai 2015 (Az. 4 K 3236/12) weist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hin.

Anlässlich seines Wechsels aus einem Unternehme­n an eine Fachhochsc­hule lud der Diplominge­nieur Kollegen, Kunden, Lieferante­n, Verbandsun­d Behördenve­rtreter sowie Experten aus Wissenscha­ft und Forschung zu einem Abendessen ein. Er tat dies in Abstimmung mit seinem bisherigen Arbeitgebe­r. Die Kosten von rund 5000 Euro machte der Mann in seiner Einkommens­teuererklä­rung als Werbungsko­sten bei seinen Einkünften aus nicht selbststän­diger Arbeit geltend.

Das zuständige Finanzamt lehnte das ab mit dem Hinweis, dass es sich um eine private Fei- er gehandelt habe. Der Mann klagte und verwies auf den rein berufliche­n Anlass der Feier. So hätten sämtliche Gäste aus seinem berufliche­n Umfeld gestammt, seien auch ohne Partner eingeladen worden. Darüber hinaus habe er sich mit seinem damaligen Arbeitgebe­r, der ebenfalls die Ausrichtun­g einer Abschiedsf­eier vorgesehen habe, so verständig­t, dass nur er eine Feier ausrichten werde. Die Gästeliste habe er dem Arbeitgebe­r zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen.

Nach Auffassung des Finanzgeri­chts Münster durfte der Mann die Kosten in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Das Gericht betonte den rein berufliche­n Charakter der Feier, deren Anlass der Arbeitgebe­rwechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgebe­r in die Organisati­on der Feier eingebunde­n, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretaria­t ihn bei der Organisati­on der Anmeldunge­n unterstütz­t habe.

Der Umstand, dass die Feier am Abend stattgefun­den habe, spreche nicht gegen einen berufliche­n Anlass. Auch die Höhe der Kosten von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksich­tigung der berufliche­n Stellung des Ingenieurs nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassu­ng abgeleitet werden könne. DAV/nd

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Foto: imago/Westend61 Eine Abschiedsf­eier wegen Arbeitspla­tzwechsels ist nicht immer nur eine rein private Angelegenh­eit.

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