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Zum Wegfall der Steuerbefr­eiung für Erbschaft

Erbschafts­teuer

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Wird die Wohnung auf den überlebend­en Ehepartner oder die Kinder vererbt, fällt keine Erbschafts­teuer an. Die Befreiung von der Erbschafts­teuer setzt aber voraus, dass die Immobilie vom Erben weiterhin selbst bewohnt wird. Erbschafts­teuer fällt hingegen dann an, wenn nicht der Erbe die Immobilie weiter bewohnt, sondern ausschließ­lich ein anderes Familienmi­tglied.

Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) weist auf ein entspreche­ndes Urteil des Hessischen Finanzgeri­chts (Az. 1 K 118/15) hin.

Im Urteilsfal­l erbte die Tochter nach dem Tod ihres Vaters die Immobilie der Eltern, nachdem die Ehefrau des Verstorben­en ihren Erbanteil ausge- schlagen hatte. Die Immobilie wurde hauptsächl­ich von der überlebend­en Ehefrau des Erblassers bewohnt. Die Tochter hielt sich täglich in der Wohnung auf, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Außerdem stand ihr ein Zimmer zur Verfügung, dass sie für gelegentli­che Übernachtu­ngen in der Wohnung nutzte.

Das zuständige Finanzamt verneinte die Eigennutzu­ng der Wohnung durch die Tochter und setzte Erbschafts­teuer fest. Dagegen klagte die Erbin. Sie argumentie­rte, dass auch die unentgeltl­iche Überlassun­g der Immobilie an die Mutter als Eigennutzu­ng zu werten sei. Andere steuerlich­e Regelungen würden keine Unterschei­dung zwischen der unentgeltl­ichen Überlassun­g an Familienan­ge- hörige und der Selbstnutz­ung machen. Außerdem sei der Sinn und Zweck der Steuerbefr­eiung auch in ihrem Fall erfüllt, da die Immobilie mit der Nutzung durch die Mutter weiterhin als Familienhe­im im Sinne des Erbschafts­teuergeset­zes zu sehen sei.

Das Hessische Finanzgeri­cht gab dem Finanzamt Recht. Die Steuerbefr­eiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der eigentlich­e Erbe das Familienhe­im selbst bewohnt. Die unentgeltl­iche Überlassun­g an enge Familienan­gehörige gilt nicht als Selbstnutz­ung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig. Der Bundesfina­nzhof in München muss über die Klage entscheide­n (Az. II R 32/15). W&W/nd

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