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Die Erholung steht im Vordergrun­d

Den Rechtsrahm­en für Datschen liefert das Gesetz zur Schuldrech­tsanpassun­g

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Vom Akademiepr­äsidenten bis zum Arbeiter konnte zu DDR-Zeiten jeder eine Datsche pachten. Zur Wende gab es eine Million dieser nach dem russischen Wort benannten Wochenendg­rundstücke, die typischerw­eise aus einer kleinen Parzelle und einem in Leichtbauw­eise errichtete­n Fertighaus bestehen. Die DDR hatte die weltweit höchste Dichte an Gartengrun­dstücken. Heute gibt es in Ostdeutsch­land noch rund eine halbe Million.

Nicht zu verwechsel­n sind Datschen, bei denen der Erholungsg­edanke im Vordergrun­d steht, mit Kleingärte­n. Bei diesen geht es um eine gärtnerisc­he Nutzung für den Eigenbedar­f, längeres Wohnen ist nicht gestattet. Auch gibt es strenge Vorgaben etwa zur Bebauung oder zur Höhe der Hecken, und Schrebergä­rtner müssen einem Verein angehören. Für diese liefert das Bundesklei­ngartenges­etz die Rechtsgrun­dlage.

Für Datschennu­tzer ist hingegen das Schuldrech­tsanpassun­gsgesetz zuständig, welches 1995 in Kraft trat. Damit wurde vom Gesetzgebe­r ein Damoklessc­hwert aufgehängt: Die Nutzung wurde zu DDR-Zeiten als zeitlich unbegrenzt angesehen, weshalb oft viel Zeit und Geld in Bauten, Anlagen und die Begrünung von Brachland investiert wurde. Ab dem Jahr 2000 waren aber nunmehr Kündigunge­n möglich. Dafür galten zunächst noch enge Voraussetz­ungen beispielsw­eise wegen Eigenbedar­fs. Dies ändert sich aber nun zum 3. Oktober.

Neben der Kündigungs­möglichkei­t änderte sich nach der Wende auch die Kostenbela­stung. Lag vor der Wende der Pachtzins bei etwa 20 Pfennig pro Quadratmet­er und Jahr, sind es heute durchschni­ttlich etwa 1,10 Euro. An besonders attraktive­n Stellen können es mehr als sechs Euro sein. Auch müssen sich Nutzer, die selbst kündigen, an möglichen Abrisskost­en beteiligen. Umgekehrt müssen aber Eigentümer bei einer Kündigung bis zum 3. Oktober 2022 den Nutzer für Investitio­nen entschädig­en.

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