Kein Kopftuch an Grundschulen
Landesarbeitsgericht stärkt Berliner Neutralitätsgesetz
Das Landesarbeitsgericht hat am Donnerstag über die Klage einer Frau verhandelt, deren Bewerbung als Grundschullehrerin wegen des Tragens eines Kopftuches abgelehnt wurde. Niemand der Betroffenen will seinen Namen in den Medien hören und sehen. Weder der Senatsvertreter noch die Klägerin, die erst gar nicht vor Gericht erschienen war und ihre Anwältin sprechen ließ. Vor einem Jahr hatte sich die Frau mit türkischen Wurzeln um eine Stelle als Grundschullehrerin beworben. Sie wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Berliner Neutralitätsgesetz das Tragen eines Kopftuches als Ausdruck eines muslimischen Glaubensbekenntnisses nicht zulässt. Man bot ihr einen Monat später einen Arbeitsvertrag an, der für alle angestellten Lehrer gilt, mit dem Hinweis, dass sie an einer Berufsschule oder in einer Willkommensklasse sofort unterrichten könne. Zu diesem Gespräch war die Frau nicht erschienen und reichte stattdessen Klage gegen die Ablehnung ein mit dem Hinweis, dass hier eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliege. Sie forderte vom Senat nun eine Entschädigung für die Ablehnung.
Gleich zu Beginn der Verhandlung zauberte der Senatsvertreter einen Arbeitsvertrag für die Klägerin aus der Tasche. Ein Arbeitsvertrag, wie er für alle angestellten Lehrer in Berlin gilt. Würde sie unterschrieben, wäre der Prozess sofort erledigt und sie könnte an einer Berufsschule die Arbeit aufnehmen. Die Verträge böten allerdings keine Garantie für eine bestimmte Schule oder einen bestimmten Schultyp. Angestellte Lehrer stünden in der Pflicht, auch einen Arbeitsplatz anzunehmen, der nicht den eigenen Vorstellungen entspricht.
Nun wurden die Argumente ausgetauscht für und gegen das Kopftuch an Schulen. Zum Ende der mündlichen Verhandlung verlas die Klägeranwältin Maryam Haschemi eine Stellungnahme ihrer Mandantin. Sie sei bereit, ihren Beitrag zur Bildung zu leisten und Verantwortung zu übernehmen. Mit dem Kopftuchverbot würden Ängste geschürt. Das Kopftuch gehöre zu ihrer Person, das Verbot empfinde sie als Berufsverbot.
Bei der Frage religiöser Symbole im öffentlichen Dienst handelt es sich um eine recht verwirrende Gesetzeslage. Da die Bildung Länderangelegenheit ist, hat auch jedes Bundesland eine eigene, abweichende Gesetzgebung. Das Bundesverfassungsgericht hatte im letzten Jahr nach einer Klage zweier muslimischer Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen entschieden, ein grundsätzliches Kopftuchverbot sei mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar. Es müsse eine »hinreichend konkrete Gefahr« für die Neutralität und den Schulfrieden gegeben sein. Also kein generelles Kopftuchverbot, aber auch keine generelle Kopftucherlaubnis.
In Berlin regelt das Neutralitätsgesetz, das im vergangenen Jahr noch einmal vom Senat bekräftigt wurde, wie mit religiösen Symbolen im öffentlichen Dienst umzugehen ist. Das Landesarbeitsgericht wies nach Abschluss der mündlichen Verhandlung die Entschädigungsklage der Bewerberin ab und stärkte damit die Position des Landes Berlin.