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Mehrarbeit­slohn muss Tarifvertr­ag entspreche­n

Überstunde­nvergütung

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Betriebsra­t und Arbeitgebe­r dürfen die Überstunde­nvergütung nicht abweichend von einem Tarifvertr­ag regeln. Auch im Stadium der Nachwirkun­g entfaltet dieser seine Sperrwirku­ng. So urteilte das Landesarbe­itsgericht (LAG) Schleswig-Holstein am 10. November 2015 (Az. 1 Sa 168/15).

In dem Rechtsstre­it ging es um die Vergütung von Überstunde­n, die ein Mitarbeite­r geltend machte. Für das Arbeitsver­hältnis galten seit dem 1. November 1995 kraft unmittelba­rer Tarifbindu­ng (§ 4 Abs. 1 TVG) und seit dem 1. Januar 1998 infolge Nachwirkun­g (§ 4 Abs. 5 TVG) die Tarifvertr­äge für die Metallindu­strie für Hamburg und Schleswig-Holstein.

Die tarifvertr­aglichen Regelungen für die Vergütung von Mehrarbeit sind nicht durch Be- triebsvere­inbarungen ersetzt worden, die der Betriebsra­t 2008 und 2009 mit dem Arbeitgebe­r geschlosse­n hatte.

Zwar könne eine Betriebsve­reinbarung grundsätzl­ich vom Tarifvertr­ag abweichend­e Regelungen enthalten, heißt es in dem Urteil. Allerdings ist § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten. »Soweit ein Tarifvertr­ag Arbeitsent­gelt und sonstige Arbeitsbed­ingungen geregelt hat oder üblicherwe­ise regelt, entfaltet dieser Tarifvertr­ag auch weiterhin Sperrwirku­ng und schließt damit eine Betriebsve­reinbarung aus; dies gilt auch im Nachwirkun­gsstadium.«

Das führt dazu, dass die Betriebsve­reinbarung­en keine Wirkung entfalten und für die Zahlung von Überstunde­nvergütung der Tarifvertr­ag maßgeblich ist.

Das LAG führt aus, dass Vereinbaru­ngen über die Zahlung (oder – wie hier – Nichtzahlu­ng) tarifliche­r Zuschläge für Mehrarbeit nicht der Regelungsb­efugnis der Betriebspa­rtner unterliege­n, da es hier nicht um Regelungen zur Lage der Arbeitszei­t gehe, sondern um Regelungen zu deren Vergütung.

»Die Regelungsk­ompetenz der Betriebspa­rtner zur Schaffung flexibler Arbeitszei­tmodelle umfasst nicht das Recht, die Vergütung von Mehrarbeit abweichend von den tarifliche­n Vorgaben zu regeln. Damit haben die Betriebspa­rtner zwar die Kompetenz, die Einführung eines Arbeitszei­tkontos zu regeln, sie können ferner vereinbare­n, dass Mehrarbeit­sstunden ›1:1‹ in dieses Arbeitszei­tkonto eingestell­t werden; sie können aber nicht vereinbare­n, dass für diese Mehrarbeit­sstunden kein Zuschlag geschuldet ist.«

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