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78-Jähriger muss nicht mehr für Ex-Frau arbeiten

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Der Bauingenie­ur war schon fast 69 Jahre alt, als er sich 2005 von seiner Frau scheiden ließ. Doch danach gab es erhebliche Probleme und viel Streit über den nachehelic­hen Unterhalt.

Beim Notar hatte das Paar den Grundbesit­z aufgeteilt und nachehelic­hen Unterhalt für die Frau vereinbart: 1000 Euro monatlich. Acht Jahre später beantragte der Mann beim Amtsgerich­t, die notarielle Vereinbaru­ng zu ändern: Er könne nicht mehr so viel arbeiten und deshalb den Unterhalt für seine Ex-Frau nicht mehr aufbringen.

Beim zuständige­n Amtsge- richt blitzte der Mann ab, doch das Oberlandes­gericht Koblenz gab ihm mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az. 9 UF 34/14) Recht.

Da sich die finanziell­en Verhältnis­se des Mannes wesentlich geändert hätten, entfalle sozusagen die Geschäftsg­rundlage für den notarielle­n Vertrag von 2005. Für den Bauingenie­ur sei es nicht länger zumutbar, die geringen Einnahmen aus selbststän­diger Tätigkeit für den Unterhalt der ExFrau einzusetze­n.

2005 seien die Eheleute übereinsti­mmend davon ausgegange­n, dass der Ehemann weiterhin arbeiten werde, obwohl er damals bereits die ge- setzliche Altersgren­ze überschrit­ten hatte. Daraus sei aber kein Anspruch der Ehefrau darauf abzuleiten, dass das auf unabsehbar­e Zeit so bleibe.

Mit 78 Jahren sei der Mann physisch und geistig nicht mehr so belastbar, das wirke sich naturgemäß auf den Umfang der Erwerbstät­igkeit aus. Dazu komme die schwierige finanziell­e Lage: Der Bauingenie­ur verfüge nur über eine Altersrent­e von 473 Euro. Er könne daher mit seinen geringfügi­gen Einkünften, die vermutlich mit fortschrei­tendem Alter weiter sinken dürften, nur noch knapp seinen eigenen Lebensunte­rhalt sichern. OnlineUrte­ile.de

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