Flieger zu spät gelandet
Ein Flug nach Mexiko landete mit einer Verspätung von drei Stunden und 41 Minuten. Daraufhin forderten zwei Passagiere von der Airline gemäß EU-Fluggast-rechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person.
Das Unternehmen zahlte allerdings nur 300 Euro pro Passagier – und das zu Recht. Die Klage auf Zahlung des Differenzbetrages wurde vom Hessischen Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (Az. 31 C 1623/14 (83) abgewiesen.
Im Prinzip stehe den Passagieren bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden und einer Entfernung von über 3500 Kilometern (Langstrecke) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zu. Jedoch sieht die Fluggastrechteverordnung auch vor, dass Flugunternehmen die Ausgleichszahlung für einen annullierten Flug unter Umständen halbieren dürften.
Nämlich dann, wenn es ihnen gelinge, die Passagiere mit einem Alternativflug ans Ziel zu befördern, der höchstens vier Stunden später lande als ursprünglich geplant. Auch diese Regelung solle den Flug- gästen nützen, indem sie für die Flugunternehmen einen finanziellen Anreiz biete, die Passagiere in solchen Fällen schnell anderweitig zu befördern. Warum sollte man diese Regelung nicht auf eine Flugverspätung von mehr als drei, aber weniger als vier Stunden übertragen?
Aus Sicht des Passagiers mache es keinen Unterschied, ob er mit dem gleichen Flieger oder mit einem Alternativflug drei bis vier Stunden zu spät lande. Die Ausgleichszahlung für die Flugverspätung um 50 Prozent zu kürzen, sei daher auch bei einer Flugverspätung zulässig, sofern sie unter vier Stunden bleibe, so das Gericht.
Im konkreten Fall habe der Flieger die Parkposition exakt drei Stunden und 41 Minuten nach der geplanten Ankunft erreicht. Selbst wenn man das Öffnen der Flugzeugtür als Maßstab für die Dauer der Verspätung nehme, liege sie noch unter vier Stunden. Vom Erreichen der Parkposition bis zum Aussteigen vergingen 19 Minuten. Demzufolge kamen die Passagiere mit weniger als vier Stunden Verspätung am Zielort an und müssen sich also mit 300 Euro Ausgleichszahlung pro Person begnügen. OnlineUrteile.de