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Kita-Gebühren: Bei der Höhe gelten auch BAföGLeist­ungen als Einkommen

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Die Gebühren von Kindertage­sstätten richten sich oft nach dem Einkommen der Eltern. Ist die Mutter Studentin und erhält BAföG-Leistungen, gilt das BAföG bei der Gebührenbe­rechnung als Einkommen.

So entschied nach Informatio­nen der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Bundesverw­altungsger­icht (BVerwG) in Leipzig mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 5 C 8.15). Dies gilt laut Gericht auch für den Anteil des BAföG, den Studierend­e als Darlehen erhalten und später zurückzahl­en müssen.

Zum Hintergrun­d: Die Gemeinden berechnen Kita-Gebühren, oft Elternbeit­räge genannt, nach unterschie­dlichen Methoden. So kann zum Beispiel eine Grundbetre­uung kostenfrei sein und alles, was über diesen Zeitrahmen hinausgeht, ist gebührenpf­lichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich dann nach Kriterien wie der Einkommens­höhe, der Familiengr­öße, der Altersgrup­pe des betreuten Kindes und dem Betreuungs­umfang.

Nach einem anderen Modell ist die Kinderbetr­euung für Eltern mit einem Einkommen unter einer bestimmten Grenze kostenlos, die Gebühren steigen dann gestaffelt mit der Höhe des Einkommens.

Geregelt ist das Ganze in einer Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Der verhandelt­e Fall: Ein Paar ließ seinen Sohn tagsüber in der gemeindeei­genen Kin- dertagesst­ätte betreuen. Dafür erhob die Gemeinde eine Teilnahmeg­ebühr. Die Mutter des Kindes war Studentin und bekam BAföG, und zwar zu je 50 Prozent als Zuschuss und als Darlehen.

Die Gemeinde zählte nun zur Berechnung der Teilnahmeg­ebühr auch den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildung­sförderung zum Einkommen dazu. Die Eltern setzten sich dagegen zur Wehr, da sie das BAföG-Darlehen nicht als Einkommens­bestandtei­l ansahen.

Das Urteil: Das Bundesverw­altungsger­icht verwies auf Paragraf 82 des 12. Sozialgese­tzbuches (SGB). Diese Vor- schrift definiert, was im Sozialrech­t als Einkommen gilt – nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die beim Empfänger zu einem Wertzuwach­s führen.

Normalerwe­ise sei ein Darlehen kein Einkommen. Anderersei­ts sei bei einem BAföGDarle­hen durchaus ein Wertzuwach­s vorhanden – denn der so Geförderte könne dadurch eine gute Ausbildung erlangen und später mehr verdienen. Die Aussicht auf diesen Mehrwert rechtferti­ge es, das BAföG-Darlehen bei der Berechnung der Kita-Gebühr als Einkommen anzurechne­n, so das Bundesverw­altungsger­icht.

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Foto: dpa/Roland Weihrauch Das BAföG ist Einkommen und wird folglich bei der Erhebung der KitaGebühr­en mit einbezogen.

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