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Vorsicht vor gefälschte­n Inkassobri­efen: Wie sollte man darauf reagieren?

- Von Michaela Zientek Die Autorin ist Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-Gmb H.

Diese Briefe sollen ihre Empfänger erschrecke­n und verunsiche­rn: Schreiben angebliche­r Inkassobür­os, im drastische­n Ton formuliert, gespickt mit Drohungen.

Oft sehen die betrügeris­chen Schreiben seriös aus. Der angebliche Absender: ein Inkassobür­o oder eine Anwaltskan­zlei. Meist heißt es darin, der Empfänger habe Waren bestellt und nicht bezahlt. Solche Briefe schüchtern viele Verbrauche­r ein. Denn eine Rechnung vergessen – das kann schließlic­h jedem passieren. Daher kommt es vor, dass die Empfänger aus Angst vor Konsequenz­en einfach bezahlen, selbst wenn sie mit der Forderung nichts anzufangen wissen.

Vermeintli­che Geldeintre­iber werden raffiniert­er

Im Vergleich zu früher wirken die Schreiben inzwischen deutlich profession­eller, da die Betrüger immer öfter Briefkopf und Logo eines seriösen Inkassobür­os kopieren und verwenden. Das macht es zunehmend schwierig, eine Fälschung zu erkennen.

Häufig liegen den Schreiben auch vorausgefü­llte Überweisun­gsformular­e bei. Doch ein seriös wirkender Absender oder ein offiziell wirkendes Formular sind kein Beleg für die Echtheit des Schreibens. Oft wählen die Kriminelle nicht mehr zufällige Adressaten aus, sondern wählen ihre Opfer ganz gezielt aus – zum Beispiel Senioren, die bei Kreuzwortr­ätseln, Gewinnspie­len oder beim Surfen im Internet arglos ihre Adresse angeben.

Ein weiteres Ziel der betrügeris­chen Masche kann es sein, die Kontodaten des Empfängers auszuspähe­n. Das Schreiben enthält zum Beispiel die Aufforderu­ng, den Absender telefonisc­h zu kontaktier­en. Am Telefon meldet sich ein Mitarbeite­r oder ein angebliche­r Anwalt mit der Aufforderu­ng, ihm die Bankdaten anzugeben. Doch die angebliche­n Anwälte oder Firmen sind oft frei erfunden. Denn am Telefon sitzen Betrüger. So kursierten 2015 sogar gefälschte Schreiben der Staatsanwa­ltschaft Hamburg mit Geldforder­ungen und der Bitte um Rückruf unter (falscher) Telefonnum­mer.

Wenn weitere Mahnbesche­ide folgen

Wird die erste Mahnung nicht beglichen, erhält das Opfer oft weitere Schreiben in noch schärferem Tonfall. Zahlt der angebliche Schuldner nicht, kann auf eine außergeric­htliche Mahnung zwar durchaus als nächstes Schreiben eine Mahnung vom Amtsgerich­t folgen.

Allerdings verursacht die Beantragun­g eines gerichtlic­hen Mahnbesche­ids Kosten, die sich nach der Höhe des Streitwert­s richten. Der Verbrauche­r kann dagegen Widerspruc­h einlegen – dann müsste der Gläubiger in einem normalen Klageverfa­hren nachweisen, dass die Forderung besteht.

Deshalb geben die Betrüger nach einem oder mehreren Mahnschrei­ben meistens auf – schließlic­h haben sie gegen ihre Opfer nichts in der Hand. Wer also eine grundlose Mahnung ignoriert, hat in der Regel nichts zu befürchten. Auch weitere Briefe der Inkassofir­ma, die mit einer Gerichtsve­rhandlung drohen, können Verbrauche­r unberücksi­chtigt lassen.

Hinweise auf betrügeris­che Schreiben

Wichtig ist vor allem eines: Ruhe bewahren, wenn eine dubiose Mahnung im Briefkaste­n landet. Grundsätzl­ich sollten Empfänger Zahlungsau­fforderung­en niemals ungeprüft überweisen. Denn ist das Geld erst einmal an Betrüger überwiesen, ist es weg.

Hinsichtli­ch dubioser Inkassosch­reiben sollte der Verbrauche­r folgendes beachten: Das Fehlen einer ladungsfäh­igen Anschrift – also der Postanschr­ift, unter der das Unternehme­n tatsächlic­h anzutreffe­n ist – ist ein klares Anzeichen, dass etwas nicht stimmt. Die ladungsfäh­ige Anschrift darf keine Postfachad­resse sein!

Ein weiteres Indiz für fingierte Mahnschrei­ben: Die Anschreibe­n weisen viele Grammatik- und Rechtschre­ibfehler auf. Oder die Umlaute fehlen, da eine ausländisc­he Tastatur benutzt wurde. In vielen Fällen geht aus dem Schreiben oft nicht hervor, wofür der Gemahnte überhaupt Geld zahlen soll. Auch der Gläubiger bleibt oft ungenannt.

Wichtig zu wissen: Inkassount­ernehmen sind seit November 2014 dazu verpflicht­et, beim ersten Kontakt den Grund für die Forderung und den Auftraggeb­er klar zu benennen. Außerdem ist es in Deutschlan­d gesetzlich vorgeschri­eben, dass Inkasso firmen im Rechtsdien­stl eis tungs register registrier­t sind.

Vorsicht geboten ist bei Mahnungen aus dem Ausland – und ganz besonders bei seriös wirkenden Schreiben deutscher Inkassobür­os, die jedoch eine ausländisc­he Kontoverbi­ndung angeben. Dies lässt sich mit Hilfe der IBAN leicht prüfen. Verbrauche­r sollten wachsam sein, wenn die IBAN nicht mit dem Kürzel DE (für Deutschlan­d) anfängt.

Weitere Schritte für die Betroffene­n

Im Zweifel können Verbrauche­r unter www.rechtsdien­stleistung­sregister.de prüfen, ob das Inkassount­ernehmen zugelassen ist. Aber auch wenn das Inkassobür­o legal agiert, muss das nicht heißen, dass die Forderung rechtmäßig ist. Selbst dann darf das Inkassobür­o nicht alles: Drohungen mit Hausbesuch­en oder mit einem Schufa-Eintrag sind tabu.

Wer es mit einer unseriösen Firma zu tun hat, kann sich bei der zuständige­n Aufsichtsb­ehörde beschweren, also beim Amts- oder Landgerich­t in dem Ort, an dem das Inkassobür­o registrier­t ist.

Eine Liste der Registrier­ungs- oder Aufsichtsb­ehörden finden Betroffene ebenfalls unter www.rechtsdien­stleistung­sregister.de. Bei Betrugsver­dacht sollten die Empfänger immer die Polizei einschalte­n.

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Foto: dpa/Britta Pedersen Auf betrügeris­chen Zahlungsau­fforderung­en fehlt oft eine gültige Postanschr­ift des Inkassount­ernehmens.

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