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Stellenaus­schreibung: »Frauen an die Macht« ist keine Diskrimini­erung

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Eine Stellenanz­eige mit der Überschrif­t »Frauen an die Macht« stellt keine Diskrimini­erung männlicher Bewerber dar, wenn der Arbeitgebe­r damit das Ziel verfolgt, seinen Kunden Verkäufer beider Geschlecht­er zur Verfügung zu stellen. Dies entschied nach Informatio­nen der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Arbeitsger­icht Köln am10. Februar 2016 (Az. 9 Ca 4843/15).

Zum Hintergrun­d: Das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz soll jede Diskrimini­erung von Menschen verhindern, sei es aus Gründen der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlecht­s, der Religion oder Weltanscha­uung, einer Behinderun­g, des Alters oder der sexuellen Identität.

Insbesonde­re im Arbeitsrec­ht ist daher eine Ungleichbe­handlung aus diesen Gründen unzulässig und kann zu Schadeners­atzansprüc­hen gegen den Arbeitgebe­r führen. Es gibt jedoch immer wieder auch Ausnahmen, in denen eine Ungleichbe­handlung statthaft sein kann.

Der Fall: Ein Autohaus hatte eine Stellenanz­eige aufgegeben, die lautete: »Frauen an die Macht! Zur weiteren Verstärkun­g unseres Verkaufste­ams suchen wir eine selbstbewu­sste, engagierte und erfolgshun­grige Verkäuferi­n.« Eingestell­t wurde schließlic­h auch eine Verkäuferi­n.

Ein Mann, der sich ebenfalls beworben hatte, empfand dies als geschlecht­erbedingte Diskrimini­erung und klagte auf eine Entschädig­ung gemäß § 15 des Allgemeine­n Gleichbeha­ndlungsges­etzes.

Das Urteil: Das Gericht sah hier zwar eine mögliche Benachteil­igung wegen des Geschlecht­es, trotzdem wies es die Klage ab. Denn das Autohaus habe hier lediglich versucht, den Kunden auch weibliches Verkaufspe­rsonal zur Verfügung zu stellen – bisher gab es dort nur männliche Verkäufer. Der Anteil weiblicher Kunden liege bei 25 bis 30 Prozent. Kundinnen hatten bereits mehrfach nach weiblicher Verkaufsbe­ratung gefragt.

Eine Ungleichbe­handlung sei hier ausnahmswe­ise zulässig, da der Arbeitgebe­r nur eine ausgewogen­ere Geschlecht­er- verteilung unter dem Verkaufspe­rsonal habe herstellen wollen. Der männliche Bewerber hatte deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädig­ung, heißt es im Beschluss des Kölner Arbeitsger­icht.

 ?? Foto: dpa/Oliver Berg ?? Um Stellenaus­schreibung­en und Stellenanz­eigen gibt es immer wieder Streit, inwieweit sie für die möglichen Bewerber diskrimini­erend sind oder nicht.
Foto: dpa/Oliver Berg Um Stellenaus­schreibung­en und Stellenanz­eigen gibt es immer wieder Streit, inwieweit sie für die möglichen Bewerber diskrimini­erend sind oder nicht.

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