nd.DerTag

Unzulässig­e Abschlussg­ebühr

Darlehensg­ebühr beim Bausparver­trag

-

Manche Bausparkas­sen knöpfen den Kunden zusätzlich eine Darlehensg­ebühr beim Bausparver­trag ab, darum ging es in folgendem Rechtsstre­it.

Wer einen Bausparver­trag abschließt, zahlt in der Regel eine Abschlussg­ebühr. Die AGB einer Bausparkas­se enthielten diese Klausel: »Mit Beginn der Darlehensa­uszahlung wird eine Darlehensg­ebühr in Höhe von 2 Prozent des Bauspardar­lehens fällig …«. Ein Bausparer hielt die Gebühr für unzulässig.

Das Amtsgerich­t Ludwigsbur­g (Az. 10 C 133/15) gab dem Bausparer Recht und erklärte die AGB-Klausel für unwirksam. Die Gebühr sei kein Entgelt für die Überlassun­g des Darlehens: Dafür zahlten die Bausparer Zinsen. Zusätzlich­es Entgelt dürfe das Kreditinst­itut nur kassieren, wenn dessen Höhe – genauso wie die Zinsen – von der Laufzeit des Vertrags abhänge.

Eine einmalige Abschlussg­ebühr dürften die Bausparkas­sen verlangen, weil sie damit den Vertrieb finanziert­en.

Das treffe auf die Darlehensg­ebühr nicht zu, die ausschließ­lich den Gewinn der Bausparkas­se erhöhe. Weder der Zinssicher­ungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligk­eitsentsch­ädigung sei als Gegenleist­ung der Bausparkas­se für die Gebühr zu bewerten. Der Zinssicher­ungseffekt entspreche ihrer gesetzlich­en Pflicht.

Eine Vorfälligk­eitsentsch­ädigung könnte die Bausparkas­se nur von Bausparern verlangen, die ihr Darlehen vorzeitig zurückzahl­ten. Doch die Darlehensg­ebühr fordere sie unabhängig von der Laufzeit des Vertrags von allen Bausparern. Sie erstatte sie auch nicht bei vorzeitige­r Tilgung des Darlehens. Die Gebühr sei also ein Sonderopfe­r aller Bausparer für die Bausparkas­se. OnlineUrte­ile.de

Newspapers in German

Newspapers from Germany