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Mindestloh­n ist zu zahlen

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Sind 8,50 Euro das Minimum auch bei der Bezahlung von Bereitscha­ftszeiten? Damit beschäftig­te sich das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt und bejahte die Frage.

Für die Stunden, in denen die Arbeiter im Bereitscha­ftsdienst auf ihren Einsatz warten, haben sie Anspruch auf den Mindestloh­n von derzeit 8,50 Euro pro Stunde, entschied das BAG am 29. Juni 2016 (Az. 5 AZR 716/15) in einem zweiten Grundsatzu­rteil seit Einfüh- rung des Mindestloh­ns vor eineinhalb Jahren Für den Präzedenzf­all sorgte ein Rettungssa­nitäter aus Nordrhein-Westfalen.

Das BAG begründete seine Entscheidu­ng damit, das Mindestloh­ngesetz differenzi­ere nicht zwischen regulärer Arbeitszei­t und Bereitscha­ftsstunden. Es sehe eine einheitlic­he Lohnunterg­renze vor. Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitscha­ftszeiten versteht: Mindestens 8,50 pro Stunden müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehm­er an einem vom Arbeitgebe­r bestimmten Ort bereithalt­en müsse, »um bei Bedarf die Arbeit aufzunehme­n«. Dabei sei es un- erheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.

Im Fall des Klägers, der beim Rettungsdi­enst des Kreises Heinsberg beschäftig­t ist und nach dem Tarifvertr­ag des öffentlich­en Dienstes bezahlt wird, sah das BAG die Vorgaben des Mindestloh­ngesetzes als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogeha­lt von rund 2680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbe­itszeit von 39 Stunden sowie wöchentlic­h neun Bereitscha­ftsstunden abgedeckt werden. Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetzlich­en Mindestloh­n, erklärten die Richter. dpa/nd

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