Mindestlohn ist zu zahlen
Sind 8,50 Euro das Minimum auch bei der Bezahlung von Bereitschaftszeiten? Damit beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt und bejahte die Frage.
Für die Stunden, in denen die Arbeiter im Bereitschaftsdienst auf ihren Einsatz warten, haben sie Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde, entschied das BAG am 29. Juni 2016 (Az. 5 AZR 716/15) in einem zweiten Grundsatzurteil seit Einfüh- rung des Mindestlohns vor eineinhalb Jahren Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus Nordrhein-Westfalen.
Das BAG begründete seine Entscheidung damit, das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden. Es sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor. Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitschaftszeiten versteht: Mindestens 8,50 pro Stunden müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, »um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen«. Dabei sei es un- erheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.
Im Fall des Klägers, der beim Rettungsdienst des Kreises Heinsberg beschäftigt ist und nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bezahlt wird, sah das BAG die Vorgaben des Mindestlohngesetzes als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogehalt von rund 2680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereitschaftsstunden abgedeckt werden. Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetzlichen Mindestlohn, erklärten die Richter. dpa/nd