Schöner Wohnen mit Grenzen
In seinem eigenen Zuhause will man es sich schön machen – pastellfarbene Wände, Parkett oder eine Regenwasserdusche. Alles kein Problem – solange man nicht ohne Absprache bauliche Veränderungen vornimmt.
Ein Wasserbett im XXL-Format war der Traum eines Mieters. Er bestellte es per Versandhaus und baute es in seiner Wohnung im dritten Stock selber auf – offenbar wenig fachmännisch. Anschließend ließ er 3000 Liter Wasser einlaufen. Es kam, wie es kommen musste. Das Wasserbett schlug leck. Durch die Wassermassen brach die Decke ein. Zwei Stockwerke wurden unter Wasser gesetzt. Für die entstandenen Schäden muss der Mieter nun geradestehen.
Grundsätzlich gilt: Änderungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die zudem beim Auszug problem- los wieder rückgängig zu machen sind, kann der Vermieter nicht verbieten. Man darf einen neuen Herd aufstellen (den alten aufbewahren!), eine Einbauküche einbauen oder einen Teppichboden verlegen.
Im Außenbereich der Wohnung darf ein Erdgeschossmieter seine Fenster mit Außenjalousien versehen, wenn die Interessen des Vermieters dadurch allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden (vorher nachfragen!). Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen teilweise widersprüchlich ist, empfiehlt sich dringend eine Beratung – und zwar bevor man die Maßnahme in Angriff nimmt.
Auch bei der farblichen Gestaltung der Wände und Decken hat man freie Hand. Man darf ungewöhnliche Tapeten anbringen oder das Schlafzimmer in grellem Grün streichen. Das gilt übrigens auch dann, wenn es eine formularvertrag- liche Klausel im Mietvertrag gibt, wonach die Wände in neutralen, hellen Farben zu halten sind. Allerdings ist man beim Auszug verpflichtet, besonders grelle oder dunkle Farben zu überstreichen bzw. Schadenersatz zu leisten (Bundesgerichtshof, 6. November 2013, Az VIII ZR 416/12).
Immer dann, wenn in die Bausubstanz eingegriffen wird, braucht man dafür die (schriftliche!) Erlaubnis des Vermieters. Darunter fällt nicht nur ein Wanddurchbruch oder die Regenwasserdusche. Auch für die Verlegung von Parkett oder Laminat oder den Einbau eines Hochbettes muss man die Genehmigung des Vermieters einholen, sonst riskiert man Schadenersatzansprüche und unter Umständen die Kündigung.
Gegen den Willen des Vermieters kann man solche Einund Umbauten in der Regel nicht durchsetzen, wie der BGH vor einigen Jahren klarstellte (BGH vom 14. September 2011, Az. VIII ZR 10/11). Im vorliegenden Fall durften die Mieter einer ofenbeheizten Wohnung nicht mal auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung einbauen. Damit beraube man den Vermieter seiner späteren Mieterhöhungsmöglichkeiten, so das Gericht.
Wichtig: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss man die Umbauten beim Auszug wieder entfernen – und das kann richtig teuer werden: Eine Mieterin hatte in Eigenregie eine acht Meter lange Zwischenebene in einem Zimmer eingebaut. Beim Anblick des riesigen Hochbettbaus mit Treppe, Bücherregal und Lightshow fiel der Vermieter aus allen Wolken. Er hatte Bedenken wegen der Statik, auch die Elektroinstallation Marke Eigenbau missfiel ihm. Noch ist der Streit nicht entschieden.
Der Fall zeigt: Solche Investitionen sollte man nie ohne schriftliche Vereinbarung machen. Außerdem kann der Vermieter verlangen, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. MM/nd