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Schöner Wohnen mit Grenzen

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In seinem eigenen Zuhause will man es sich schön machen – pastellfar­bene Wände, Parkett oder eine Regenwasse­rdusche. Alles kein Problem – solange man nicht ohne Absprache bauliche Veränderun­gen vornimmt.

Ein Wasserbett im XXL-Format war der Traum eines Mieters. Er bestellte es per Versandhau­s und baute es in seiner Wohnung im dritten Stock selber auf – offenbar wenig fachmännis­ch. Anschließe­nd ließ er 3000 Liter Wasser einlaufen. Es kam, wie es kommen musste. Das Wasserbett schlug leck. Durch die Wassermass­en brach die Decke ein. Zwei Stockwerke wurden unter Wasser gesetzt. Für die entstanden­en Schäden muss der Mieter nun geradesteh­en.

Grundsätzl­ich gilt: Änderungen im Rahmen des vertragsge­mäßen Gebrauchs, die zudem beim Auszug problem- los wieder rückgängig zu machen sind, kann der Vermieter nicht verbieten. Man darf einen neuen Herd aufstellen (den alten aufbewahre­n!), eine Einbauküch­e einbauen oder einen Teppichbod­en verlegen.

Im Außenberei­ch der Wohnung darf ein Erdgeschos­smieter seine Fenster mit Außenjalou­sien versehen, wenn die Interessen des Vermieters dadurch allenfalls geringfügi­g beeinträch­tigt werden (vorher nachfragen!). Da die Rechtsprec­hung zu diesen Fragen teilweise widersprüc­hlich ist, empfiehlt sich dringend eine Beratung – und zwar bevor man die Maßnahme in Angriff nimmt.

Auch bei der farblichen Gestaltung der Wände und Decken hat man freie Hand. Man darf ungewöhnli­che Tapeten anbringen oder das Schlafzimm­er in grellem Grün streichen. Das gilt übrigens auch dann, wenn es eine formularve­rtrag- liche Klausel im Mietvertra­g gibt, wonach die Wände in neutralen, hellen Farben zu halten sind. Allerdings ist man beim Auszug verpflicht­et, besonders grelle oder dunkle Farben zu überstreic­hen bzw. Schadeners­atz zu leisten (Bundesgeri­chtshof, 6. November 2013, Az VIII ZR 416/12).

Immer dann, wenn in die Bausubstan­z eingegriff­en wird, braucht man dafür die (schriftlic­he!) Erlaubnis des Vermieters. Darunter fällt nicht nur ein Wanddurchb­ruch oder die Regenwasse­rdusche. Auch für die Verlegung von Parkett oder Laminat oder den Einbau eines Hochbettes muss man die Genehmigun­g des Vermieters einholen, sonst riskiert man Schadeners­atzansprüc­he und unter Umständen die Kündigung.

Gegen den Willen des Vermieters kann man solche Einund Umbauten in der Regel nicht durchsetze­n, wie der BGH vor einigen Jahren klarstellt­e (BGH vom 14. September 2011, Az. VIII ZR 10/11). Im vorliegend­en Fall durften die Mieter einer ofenbeheiz­ten Wohnung nicht mal auf eigene Kosten eine Gasetagenh­eizung einbauen. Damit beraube man den Vermieter seiner späteren Mieterhöhu­ngsmöglich­keiten, so das Gericht.

Wichtig: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss man die Umbauten beim Auszug wieder entfernen – und das kann richtig teuer werden: Eine Mieterin hatte in Eigenregie eine acht Meter lange Zwischeneb­ene in einem Zimmer eingebaut. Beim Anblick des riesigen Hochbettba­us mit Treppe, Bücherrega­l und Lightshow fiel der Vermieter aus allen Wolken. Er hatte Bedenken wegen der Statik, auch die Elektroins­tallation Marke Eigenbau missfiel ihm. Noch ist der Streit nicht entschiede­n.

Der Fall zeigt: Solche Investitio­nen sollte man nie ohne schriftlic­he Vereinbaru­ng machen. Außerdem kann der Vermieter verlangen, dass die Arbeiten fachgerech­t ausgeführt werden. MM/nd

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