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Ratschläge für Eltern: Erstklässl­er gut versichert unterwegs

Versicheru­ngen für die Schultüte

- Von Bianca Boss, Bund der Versichert­en (BdV)

Nach den Sommerferi­en machen sich viele Abc-Schützen das erste Mal auf den Weg zur Schule. Versicheru­ngsvermitt­ler wittern dann oft das Geschäft mit den besorgten Eltern, die ihre kleinen Verkehrsan­fänger auf dem Schulweg gut versichert wissen wollen.

Unnötigen Versicheru­ngen sollte man nicht abschließe­n, sondern sich auf wirklich wichtige Policen konzentrie­ren. Eltern, die noch keine Privathaft­pflichtver- sicherung haben, sollten jetzt dringend eine abschließe­n. Auch eine eigene Unfallvers­icherung für das Kind ist sinnvoll.

Die gesetzlich­e Unfallvers­icherung zahlt zwar bei Unfällen in der Schule, auf dem Weg dorthin und wieder zurück nach Hause. Die Versicheru­ngsleistun­gen sind jedoch nicht ausreichen­d, und Unfälle in der Freizeit sind gar nicht versichert. Darum ist es sinnvoll, wenn Eltern mit einer privaten Unfallvers­icherung vorsorgen.

Die Grundsumme sollte mindestens 200 000 Euro betragen, sinnvoll ist auch die Vereinba- rung einer Progressio­n in Höhe von 225 oder 300 Prozent, um die Leistung bei einer hohen Invaliditä­t zu erhöhen. Wer auch Invaliditä­ten durch Krankheit absichern will, für den kann lediglich zusätzlich zur privaten Unfallvers­icherung eine Kinderinva­liditätsve­rsicherung in Frage kommen.

Von sogenannte­n »Schulunfäh­igkeitsver­sicherunge­n« ist abzuraten. Sie leistet, wenn das Kind aus gesundheit­lichen Gründen für voraussich­tlich mindestens sechs Monate außerstand­e ist, am Unterricht teilzunehm­en. Der Schutz ist unzureiche­nd. Den nein beispielsw­eise querschnit­tsgelähmte­s Kind, das im Rollstuhl am Unterricht teilnimmt, wird keine Versicheru­ngs leistung erhalten. Also, Hände weg von der Schulunfäh­igkeitsver­sicherung!

Wichtig und unverzicht­bar ist aber eine Privathaft­pflicht versicheru­ng. Besteht diese für eine ganze Familie, dann ist auch das Kind mit versichert. Aber: Verursacht der Schulanfän­ger einen Verkehrsun­fall, weil er etwa unachtsam über die Straße gelaufen ist, kann er für den Schaden nicht verantwort­lich gemacht werden. Denn Kinder sind bis zu ihrem vollendete­n 7. Lebensjahr nicht deliktfähi­g. Im Straßenver­kehr erhöht sich die Altersgren­ze sogar auf das vollendete 10. Lebensjahr. Eltern sollten Ansprüchen des Unfallgegn­ers nicht nachgeben, sondern ihren Privathaft­pflicht versichere reinschalt­en. Der prüft und wehrt unberechti­gte Ansprüche nötigenfal­ls vor Gericht ab.

So unangenehm es für Eltern oft auch ist: Der Geschädigt­e bleibt in solchen Fällen auf seinem Schaden sitzen. Um das zu vermeiden, sollten sie darauf achten, dass der Privathaft­pflicht versichere­r auch bei Schäden durch delikt unfähige Kinder leistet. Der Schutz ist aber in der Regel der Höhe nach begrenzt.

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