Ratschläge für Eltern: Erstklässler gut versichert unterwegs
Versicherungen für die Schultüte
Nach den Sommerferien machen sich viele Abc-Schützen das erste Mal auf den Weg zur Schule. Versicherungsvermittler wittern dann oft das Geschäft mit den besorgten Eltern, die ihre kleinen Verkehrsanfänger auf dem Schulweg gut versichert wissen wollen.
Unnötigen Versicherungen sollte man nicht abschließen, sondern sich auf wirklich wichtige Policen konzentrieren. Eltern, die noch keine Privathaftpflichtver- sicherung haben, sollten jetzt dringend eine abschließen. Auch eine eigene Unfallversicherung für das Kind ist sinnvoll.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt zwar bei Unfällen in der Schule, auf dem Weg dorthin und wieder zurück nach Hause. Die Versicherungsleistungen sind jedoch nicht ausreichend, und Unfälle in der Freizeit sind gar nicht versichert. Darum ist es sinnvoll, wenn Eltern mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen.
Die Grundsumme sollte mindestens 200 000 Euro betragen, sinnvoll ist auch die Vereinba- rung einer Progression in Höhe von 225 oder 300 Prozent, um die Leistung bei einer hohen Invalidität zu erhöhen. Wer auch Invaliditäten durch Krankheit absichern will, für den kann lediglich zusätzlich zur privaten Unfallversicherung eine Kinderinvaliditätsversicherung in Frage kommen.
Von sogenannten »Schulunfähigkeitsversicherungen« ist abzuraten. Sie leistet, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen für voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, am Unterricht teilzunehmen. Der Schutz ist unzureichend. Den nein beispielsweise querschnittsgelähmtes Kind, das im Rollstuhl am Unterricht teilnimmt, wird keine Versicherungs leistung erhalten. Also, Hände weg von der Schulunfähigkeitsversicherung!
Wichtig und unverzichtbar ist aber eine Privathaftpflicht versicherung. Besteht diese für eine ganze Familie, dann ist auch das Kind mit versichert. Aber: Verursacht der Schulanfänger einen Verkehrsunfall, weil er etwa unachtsam über die Straße gelaufen ist, kann er für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. Denn Kinder sind bis zu ihrem vollendeten 7. Lebensjahr nicht deliktfähig. Im Straßenverkehr erhöht sich die Altersgrenze sogar auf das vollendete 10. Lebensjahr. Eltern sollten Ansprüchen des Unfallgegners nicht nachgeben, sondern ihren Privathaftpflicht versichere reinschalten. Der prüft und wehrt unberechtigte Ansprüche nötigenfalls vor Gericht ab.
So unangenehm es für Eltern oft auch ist: Der Geschädigte bleibt in solchen Fällen auf seinem Schaden sitzen. Um das zu vermeiden, sollten sie darauf achten, dass der Privathaftpflicht versicherer auch bei Schäden durch delikt unfähige Kinder leistet. Der Schutz ist aber in der Regel der Höhe nach begrenzt.