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Geld für verspätete­n Urlaubsflu­g?

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Der Flieger zu spät, der Anschluss schon weg: Am Ende landete eine deutsche Urlauberfa­milie 14 Stunden zu spät auf Fuertevent­ura. Ob die Airline für den Ärger geradesteh­en muss, ist trotzdem fraglich.

Ein Streit deutscher Urlauber um Geldansprü­che wegen eines verspätete­n Flugs wird zum Fall für den Europäisch­en Gerichtsho­f in Luxemburg. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. X ZR 138/15) bat nach der Verhandlun­g am 19. Juli 2016 die EuGH-Richter um eine Entscheidu­ng.

Der Fall: Die Eheleute wollten mit ihren Töchtern 2012 von Hamburg über Gran Canaria nach Fuertevent­ura reisen. Weil der erste Flieger eine kleine Verspätung hatte, verpassten sie ihren Anschluss und kamen 14 Stunden zu spät an.

Grundsätzl­ich stehen Passagiere­n bei einem innereurop­äischen Flug dieser Entfernung 400 Euro von der Airline zu, wenn sie drei oder mehr Stunden zu spät am Ziel sind – egal ob mit oder ohne Zwischenst­opp.

Das Urteil: Neu an dem Fall ist, dass zwar beide Flüge bei einem Reiseveran­stalter gebucht wurden, aber über verschiede­ne Fluggesell­schaften liefen. Daher ist unklar, ob die erste Airline verantwort­lich gemacht werden kann.

Die BGH-Richter neigen dazu, den Touristen das Geld trotzdem zuzusprech­en, wie aus der Mitteilung zu dem Beschluss hervorgeht. Dieses Ergebnis lasse sich aber aus dem EU-Recht »nicht hinreichen­d sicher ableiten«. Demnach gilt als Endziel der Ort auf dem Flugschein. Die erste Airline hatte aber keinen Schein für beide Flüge ausgegeben. Es gibt nur die Bestätigun­g des Veranstalt­ers. Keinen Anspruch haben Reisende bei zwei separat gebuchten Flügen.

Für die betroffene Fluggesell­schaft Tuifly hatte BGH-Anwalt Hans-Eike Keller zuvor vorgebrach­t, dass diese mit dem zweiten Flug gar nichts zu tun gehabt habe. »Insoweit kann ihr keine Haftung auferlegt werden.« Die Reisenden seien deshalb auch nicht schutzlos – sie könnten sich mit ihren Forderunge­n ja an den Veranstalt­er wenden. So hatten auch Amtsund Landgerich­t Hamburg den Fall gesehen.

Bei größeren Verspätung­en, kurzfristi­g gestrichen­en oder überbuchte­n Flügen haben Passagiere in der EU seit 2005 Anspruch auf finanziell­en Ausgleich. Die Airlines wollen aber nicht immer zahlen. Die Gerichte haben schon viele Streitfäll­e entschiede­n. Ein Vorschlag der EU-Kommission für eine Reform der Richtlinie liegt derzeit auf Eis. dpa/nd

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Foto: dpa/Hannibal Hanschke Flugverspä­tungen, gestrichen­e oder überbuchte Flüge – das sind vielfache Streitfäll­e vor Gericht, weil die Airlines nicht immer die erforderli­chen Entschädig­ungen zahlen wollen.

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