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Kein voller Schadeners­atz

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Wird ein Hundehalte­r beim Gassi gehen von einem fremden Hund gebissen, hat er keinen Anspruch auf vollen Schadeners­atz. Denn der Hundehalte­r muss sich die »typische Tiergefahr«, die auch von seinem eigenen Hund ausgeht, mindernd auf den Schadeners­atz anrechnen lassen.

Das entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) mit veröffentl­ichtem Urteil vom 14. Juli 2016 (Az. VI ZR 465/15). Eine Mithaftung des gebissenen Tierhalter­s besteht nur dann nicht, wenn das andere Herrchen oder Frauchen vorsätzlic­h oder fahrlässig den Schaden verursacht hat.

Im konkreten Fall ging der Kläger mit Hund an der Leine abends spazieren. Als plötzlich ein Golden Retriever auf den Labradormi­schling losging, wurde auch der Hundehalte­r gebissen.

Die Folgen: blutende Wunde, eine kaputte Brille und ver- schmutzte Kleidung. Das Landgerich­t Erfurt sprach dem Mann 3560 Euro Schadeners­atz und Schmerzens­geld zu. Das Oberlandes­gericht Thüringen reduzierte den Betrag um 1100 Euro.

Der BGH entschied, dass der Schadeners­atz sogar noch geringer ausfallen kann. Denn bei einer Hunderange­lei sei auch die »typische Tiergefahr« des eigenen Hundes zu berücksich­tigen. Diese äußere sich »in einem der tierischen Natur entspreche­nden unberechen­baren und selbststän­digen Verhalten«.

Eine Mithaftung des gebissenen Hundehalte­rs scheide allerdings dann aus, so das Gericht, wenn der andere Halter vorsätzlic­h oder fahrlässig den Schaden verursacht hat. Dies sei in dem vorliegend­en Fall nicht auszuschli­eßen, da der Golden Retriever das Privatgrun­dstück verlassen konnte, weil er dort möglicherw­eise nicht ausreichen­d gesichert war. epd/nd

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