Kein voller Schadenersatz
Wird ein Hundehalter beim Gassi gehen von einem fremden Hund gebissen, hat er keinen Anspruch auf vollen Schadenersatz. Denn der Hundehalter muss sich die »typische Tiergefahr«, die auch von seinem eigenen Hund ausgeht, mindernd auf den Schadenersatz anrechnen lassen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit veröffentlichtem Urteil vom 14. Juli 2016 (Az. VI ZR 465/15). Eine Mithaftung des gebissenen Tierhalters besteht nur dann nicht, wenn das andere Herrchen oder Frauchen vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden verursacht hat.
Im konkreten Fall ging der Kläger mit Hund an der Leine abends spazieren. Als plötzlich ein Golden Retriever auf den Labradormischling losging, wurde auch der Hundehalter gebissen.
Die Folgen: blutende Wunde, eine kaputte Brille und ver- schmutzte Kleidung. Das Landgericht Erfurt sprach dem Mann 3560 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Das Oberlandesgericht Thüringen reduzierte den Betrag um 1100 Euro.
Der BGH entschied, dass der Schadenersatz sogar noch geringer ausfallen kann. Denn bei einer Hunderangelei sei auch die »typische Tiergefahr« des eigenen Hundes zu berücksichtigen. Diese äußere sich »in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten«.
Eine Mithaftung des gebissenen Hundehalters scheide allerdings dann aus, so das Gericht, wenn der andere Halter vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden verursacht hat. Dies sei in dem vorliegenden Fall nicht auszuschließen, da der Golden Retriever das Privatgrundstück verlassen konnte, weil er dort möglicherweise nicht ausreichend gesichert war. epd/nd