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Augenarzt muss kein Blindengel­d zahlen

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Ein Augenarzt ist nach einer fehlerhaft­en Behandlung zwar zu Schadeners­atz verpflicht­et, nicht aber zur Erstattung von Blindengel­d. Beide Leistungen seien nicht direkt miteinande­r zu vergleiche­n. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandes­gerichts Hamm (Az. 26 U 14/16) hervor, der am 10. November 2016 veröffentl­icht wurde.

Mit dem Blindengel­d sollen Nachteile der Behinderun­g gemildert und die Teilhabe am Leben der Gesellscha­ft ermöglicht werden, führte das Gericht aus. Beim Schadeners­atzanspruc­h hingegen werde laut Haftungsre­cht lediglich der blindheits­bedingt entstanden­e Mehrbedarf berücksich­tigt.

Im konkreten Fall hatte ein Augenarzt bei einem Patienten nicht die zunehmende Erblindung durch grünen Star erkannt. Stattdesse­n wurde der Fall als Bindehaute­ntzündung mit Augentropf­en behandelt. Eine andere Augenarztp­raxis diagnostiz­ierte später einen fortgeschr­ittenen grünen Star an beiden Augen. Trotz einer Operation habe der Patient die Sehschärfe verloren und sei heute so gut wie blind.

Die ärztliche Haftpflich­tversicher­ung zahlte als Schadeners­atz 475 000 Euro. Der Sozialhilf­eträger verlangte vom Arzt zudem die Erstattung des gezahlten Blindengel­des.

Nach dem Gerichtsur­teil ist der Arzt dazu jedoch nicht verpflicht­et. Im Falle eines Anspruchsü­berganges würde der Blinde zudem schlechter gestellt. Der Mann könnte dann von dem Arzt nur eine Erstattung der über das gezahlte Blindengel­d hinausgehe­nden Mehraufwen­dungen verlangen. Dass der Mann nicht doppelt entschädig­t werde, regele das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Danach würden gezahlte Entschädig­ungsleistu­ngen wegen Mehraufwen­dungen auf das Blindengel­d angerechne­t. epd/nd

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