Augenarzt muss kein Blindengeld zahlen
Ein Augenarzt ist nach einer fehlerhaften Behandlung zwar zu Schadenersatz verpflichtet, nicht aber zur Erstattung von Blindengeld. Beide Leistungen seien nicht direkt miteinander zu vergleichen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 14/16) hervor, der am 10. November 2016 veröffentlicht wurde.
Mit dem Blindengeld sollen Nachteile der Behinderung gemildert und die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglicht werden, führte das Gericht aus. Beim Schadenersatzanspruch hingegen werde laut Haftungsrecht lediglich der blindheitsbedingt entstandene Mehrbedarf berücksichtigt.
Im konkreten Fall hatte ein Augenarzt bei einem Patienten nicht die zunehmende Erblindung durch grünen Star erkannt. Stattdessen wurde der Fall als Bindehautentzündung mit Augentropfen behandelt. Eine andere Augenarztpraxis diagnostizierte später einen fortgeschrittenen grünen Star an beiden Augen. Trotz einer Operation habe der Patient die Sehschärfe verloren und sei heute so gut wie blind.
Die ärztliche Haftpflichtversicherung zahlte als Schadenersatz 475 000 Euro. Der Sozialhilfeträger verlangte vom Arzt zudem die Erstattung des gezahlten Blindengeldes.
Nach dem Gerichtsurteil ist der Arzt dazu jedoch nicht verpflichtet. Im Falle eines Anspruchsüberganges würde der Blinde zudem schlechter gestellt. Der Mann könnte dann von dem Arzt nur eine Erstattung der über das gezahlte Blindengeld hinausgehenden Mehraufwendungen verlangen. Dass der Mann nicht doppelt entschädigt werde, regele das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Danach würden gezahlte Entschädigungsleistungen wegen Mehraufwendungen auf das Blindengeld angerechnet. epd/nd