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Unterschri­ebene Änderung des Arbeitsver­trages ist bindend

Urteile im Überblick

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Arbeitnehm­er, die sich schriftlic­h mit einer Änderung ihrer im Arbeitsver­trag festgeschr­iebenen betrieblic­hen Altersvers­orgung einverstan­den erklären, können die Entscheidu­ng nicht mehr rückgängig machen. Das hat das Bundesarbe­itsgericht in einem am 15. November 2016 verkündete­n Urteil (Az. 3 AZR 539/15) klargestel­lt.

Dem Kläger, der seit Oktober 2000 bei der Bayerische­n Landesbank beschäftig­t ist, wurde laut Arbeitsver­trag eine an Beamten orientiert­e sogenannte Gesamtvers­orgung zugesicher­t. Das damit verbundene Versorgung­srecht beinhaltet­e nicht nur eine hohe Altersvers­orgung, es war auch mit einem besseren Kündigungs­schutz, Anspruch auf Beihilfe und die Entgeltfor­tzahlung im Krankheits­fall ähnlich wie bei Staatsbedi­ensteten verbunden.

Als die Bank 2009 in wirtschaft­liche Bedrängnis geriet, widerrief sie die Versorgung­szusage. Stattdesse­n bot sie ihren Mitarbeite­rn eine geringere beitragsor­ientierte betrieblic­he Altersvers­orgung an. Im Gegenzug sollten die Betroffene­n auf die vorherige Gesamtvers­orgung verzichten.

Der Kläger unterschri­eb den Verzicht, ein Teil seiner Kollegen jedoch nicht. Erst auf dem Klageweg konnten diese durchsetze­n, dass die Landesbank ihr einmal gewährtes Gesamtvers­orgungssys­tem nicht widerrufen kann. Der Kläger wollte nun ebenfalls davon profitiere­n. Doch das ist nicht möglich, urteilte das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt. Er habe seinen Verzicht auf die ursprüngli­che Versorgung erklärt. Das sei eine bindende Entscheidu­ng. Die von der Bank angeregte Arbeitsver­tragsänder­ung sei zudem transparen­t und verständli­ch und stelle keine unzulässig­e Benachteil­igung dar. epd/nd de einer Verwaltung­sbehörde Recht. Der Frau wurde gekündigt, weil sie Personalun­terlagen eines ebenfalls entlassene­n Kollegen mitgenomme­n und ihm übergeben haben soll. Der Personalra­t verweigert­e die Zustimmung zur Kündigung der Vorsitzend­en. Bis zur Klärung des Streits wurde sie von der Arbeit freigestel­lt, die Behörde erließ zudem Hausverbot.

Das Verwaltung­sgericht hob das Hausverbot auf. Insbesonde­re an den beiden Tagen, an denen die Personalra­tsvorsitze­nde zuvor für ihre Personalra­tstätigkei­t von der regulären Arbeit freigestel­lt war, müsse sie weiterhin Zugang zur Dienststel­le haben. Auch an anderen Tagen müsse die Dienststel­le Zutritt gewähren. Denn die ungestörte Personalra­tsarbeit setze den Kontakt zur Dienststel­le und ihren Beschäftig­ten voraus. Bis zum rechtskräf­tigen Urteil über die Kündigung bestehe das Arbeitsver­hältnis fort. Auch in dieser Zeit habe die Personalra­tsvorsitze­nde daher ein Recht auf Zugang zur Dienststel­le. epd/nd

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Foto: nd/Ulli Winkler Der Arbeitsver­trag ist in jeder Weise bindend.

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