Polizistenstreit um Dienstzeit
Gehört das Anlegen von Pistole, Holster und Co zur Dienstzeit eines Polizisten? Darüber stritten seit längerer Zeit die Polizisten von Nordrhein-Westfalen mit ihrem Dienstherrn.
Aus- und Abrüsten ist zusätzliche Dienstzeit, stellte nunmehr das Oberverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 3. November 2016 klar. Möglicherweise leite sich daraus auch ein Ausgleichsanspruch ab. Wie genau der aussehen könnte, darauf müssten sich sich Land und Gewerkschaften nun einigen oder weiterstreiten.
Aus Sicht der klagenden Beamten klaffen nämlich die Vorstellung des Dienstherrn und die Realität des Streifenpolizistenalltags weit auseinander. Das Auf- und Abrüsten sei keine Lappalie: Es geht darum, Pistole, Reservemagazin, Handschellen, Schlagstock und weitere Dinge anzulegen. Es heiße Waffe und Fahrzeug zu kontrollieren. Jeder Beamte habe zudem ein eigenes Köfferchen mit Einsatzgegenständen. Das kann ein Bezahlgerät sein, um Bußgelder auszustellen, Block, Stift, Spanngurte oder Sicherheitsweste ...
Seit 2014 regelt ein Erlass des Innenministeriums NRW als Dienstherrn, dass das Aufund Abrüsten in der regulären Arbeitszeit geschehen soll. Doch dem Ministerium liegen 5000 Anträge von Polizisten vor, die ihren Anspruch auf Anerkennung der sogenannten Rüstzeiten als Arbeitszeit geltend machen wollen. Etliche Verwaltungsgerichte haben sich bereits mit der Frage befasst und stets den Polizisten den Rücken gestärkt.
Auch das Oberverwaltungsgericht stellte sich hinter die Polizisten. Offen ließen die Richter: Wie viel Zeit muss für das Auf- und Abrüsten kalkuliert werden? Welche Ansprüche können Polizisten geltend machen, wenn sie mehr gearbeitet haben als vorgesehen? dpa/nd