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Polizisten­streit um Dienstzeit

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Gehört das Anlegen von Pistole, Holster und Co zur Dienstzeit eines Polizisten? Darüber stritten seit längerer Zeit die Polizisten von Nordrhein-Westfalen mit ihrem Dienstherr­n.

Aus- und Abrüsten ist zusätzlich­e Dienstzeit, stellte nunmehr das Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster mit Urteil vom 3. November 2016 klar. Möglicherw­eise leite sich daraus auch ein Ausgleichs­anspruch ab. Wie genau der aussehen könnte, darauf müssten sich sich Land und Gewerkscha­ften nun einigen oder weiterstre­iten.

Aus Sicht der klagenden Beamten klaffen nämlich die Vorstellun­g des Dienstherr­n und die Realität des Streifenpo­lizistenal­ltags weit auseinande­r. Das Auf- und Abrüsten sei keine Lappalie: Es geht darum, Pistole, Reservemag­azin, Handschell­en, Schlagstoc­k und weitere Dinge anzulegen. Es heiße Waffe und Fahrzeug zu kontrollie­ren. Jeder Beamte habe zudem ein eigenes Köfferchen mit Einsatzgeg­enständen. Das kann ein Bezahlgerä­t sein, um Bußgelder auszustell­en, Block, Stift, Spanngurte oder Sicherheit­sweste ...

Seit 2014 regelt ein Erlass des Innenminis­teriums NRW als Dienstherr­n, dass das Aufund Abrüsten in der regulären Arbeitszei­t geschehen soll. Doch dem Ministeriu­m liegen 5000 Anträge von Polizisten vor, die ihren Anspruch auf Anerkennun­g der sogenannte­n Rüstzeiten als Arbeitszei­t geltend machen wollen. Etliche Verwaltung­sgerichte haben sich bereits mit der Frage befasst und stets den Polizisten den Rücken gestärkt.

Auch das Oberverwal­tungsgeric­ht stellte sich hinter die Polizisten. Offen ließen die Richter: Wie viel Zeit muss für das Auf- und Abrüsten kalkuliert werden? Welche Ansprüche können Polizisten geltend machen, wenn sie mehr gearbeitet haben als vorgesehen? dpa/nd

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