nd.DerTag

Vorkaufsre­cht verleidet

Mietrecht: Verkauf einer Eigentumsw­ohnung

-

Ein Wohnungsei­gentümer erhöht den Kaufpreis für seine Wohnung, nur um der darin wohnenden Mieterin das Vorkaufsre­cht zu »verleiden«. Seit 1972 lebte eine Frau zur Miete in einer Wohnung, die vor einigen Jahren in eine Eigentumsw­ohnung umgewandel­t worden war. 2010 schrieb ihr der Vermieter, er wolle verkaufen und habe eine Maklerin beauftragt. 2012 schloss der Eigentümer mit einem Ehepaar R. einen notariell beurkundet­en Kaufvertra­g mit einem Kaufpreis von 225 000 Euro. Dann forderte der Notar die Mieterin auf, schriftlic­h auf ihr Vorkaufsre­cht zu verzichten.

Sie werde es stattdesse­n wahrnehmen, teilte die Mieterin mit. Daraufhin traf sich der Verkäufer erneut mit dem Ehepaar R. beim Notar. In einer »Nachtragsu­rkunde« erhöhte er den Kaufpreis auf 245 000 Euro und fügte eine Maklerklau­sel hinzu: Der Maklerin stehe eine Provision von 17 493 Euro zu. »Diese Maklerprov­ision zahlt die Käuferin.«

Davon ließ sich die Mieterin nicht schrecken: Sie kaufte die Wohnung und verlangte anschließe­nd 20 000 Euro vom Verkäufer zurück. Zu Recht, so das Landgerich­t Düsseldorf (Az. 5 O 124/15). Wenn die Mieterin ihr Vorkaufsre­cht ausübe, schließe sie mit dem Verkäufer einen Kaufvertra­g zu den gleichen Bedingunge­n ab, die der Vertrag zwischen dem Verkäufer und den »Erstkäufer­n« R. enthalte. Sie müsse keine Mehrleistu­ng erbringen.

Die »Nachtragsu­rkunde« sei ein Vertrag zu Lasten der Mieterin: Der ursprüngli­che Vertrag habe keine Maklerklau­sel enthalten und einen um 20 000 Euro niedrigere­n Kaufpreis. Die Erstkäufer R. konnten kein Interesse daran haben, den günstigere­n ersten Vertrag so zu ihrem Nachteil zu ändern. Hier wolle man nur der Mieterin das Vorkaufsre­cht »verleiden«. Nicht zufällig stehe in der »Nachtragsu­rkunde«, die Maklerprov­ision sei von der Käuferin zu zahlen. Diese Klausel sei ebenso unwirksam wie die Erhöhung des Kaufpreise­s.

Hintergrun­d dieses Rechtsstre­its ist § 577 BGB: »Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassun­g an den Mieter Wohnungsei­gentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.« Das Vorkaufsre­cht des Mieters gilt also nicht beim Weiterverk­auf einer Eigentumsw­ohnung, sondern nur, wenn eine Mietwohnun­g in Eigentum umgewandel­t werden soll oder während des Mietverhäl­tnisses umgewandel­t wurde. OnlineUrte­ile.de

Newspapers in German

Newspapers from Germany