Eine Biotonne ist Pflicht
Immobilienbesitz und Müllabfuhr
Ein Hauseigentümer wollte für Biomüllabfuhr keine Gebühren zahlen, weil er kompostiert. Ein Hauseigentümer legte sich mit dem Landkreis an, der von ihm 228 Euro Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2015 verlangte. Der Betrag enthielt knapp 30 Euro Gebühr für die Biomüllabfuhr. Diese Gebühr wollte der Hauseigentümer nicht zahlen: Die Familie verwandle Bioabfälle grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück in Kompost. Man benötige daher die 80-Liter-Biotonne nicht.
Beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (4 K 12/16.NW) verlor der »Kompostierer« den Prozess gegen den Landkreis. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz seien private Haushalte verpflichtet, Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- unternehmen zu überlassen, soweit sie diese nicht selbst verwerteten.
Der betroffene Haushalt verwerte zwar die auf seinem Grundstück anfallenden, kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle selbst, räumte das Gericht ein. Doch da blieben immer auch Bioabfälle übrig, die sich nicht in Kompost umwandeln ließen: gekochte Speisereste, Fleisch, Backwaren, Unkräuter, dorniger Strauchschnitt etc. Diesen Müll müsse der Hauseigentümer über die Biotonne entsorgen (lassen).
Dass er auch solche Bioabfälle auf seinem Grundstück »ordnungsgemäß und schadlos« verwerten könne, habe der Kläger behauptet, aber nicht bewiesen. Nur dann müsste ihn der Landkreis vom »Anschlusszwang« an die öffentliche Müllentsorgung befreien.
Umgekehrt habe der Landkreis belegen können, dass er die Biotonne des Klägers im Laufe des Jahres 2015 zwei Mal abgeholt und geleert habe. Also müsse der »Kompostierer« auch Gebühren für Biomüllabfuhr zahlen. OnlineUrteile.de