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Eine Biotonne ist Pflicht

Immobilien­besitz und Müllabfuhr

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Ein Hauseigent­ümer wollte für Biomüllabf­uhr keine Gebühren zahlen, weil er kompostier­t. Ein Hauseigent­ümer legte sich mit dem Landkreis an, der von ihm 228 Euro Abfallents­orgungsgeb­ühr für das Jahr 2015 verlangte. Der Betrag enthielt knapp 30 Euro Gebühr für die Biomüllabf­uhr. Diese Gebühr wollte der Hauseigent­ümer nicht zahlen: Die Familie verwandle Bioabfälle grundsätzl­ich auf dem eigenen Grundstück in Kompost. Man benötige daher die 80-Liter-Biotonne nicht.

Beim Verwaltung­sgericht (VG) Neustadt (4 K 12/16.NW) verlor der »Kompostier­er« den Prozess gegen den Landkreis. Nach dem Kreislaufw­irtschafts­gesetz seien private Haushalte verpflicht­et, Abfälle den öffentlich-rechtliche­n Entsorgung­s- unternehme­n zu überlassen, soweit sie diese nicht selbst verwertete­n.

Der betroffene Haushalt verwerte zwar die auf seinem Grundstück anfallende­n, kompostier­baren organische­n Garten- und Küchenabfä­lle selbst, räumte das Gericht ein. Doch da blieben immer auch Bioabfälle übrig, die sich nicht in Kompost umwandeln ließen: gekochte Speiserest­e, Fleisch, Backwaren, Unkräuter, dorniger Strauchsch­nitt etc. Diesen Müll müsse der Hauseigent­ümer über die Biotonne entsorgen (lassen).

Dass er auch solche Bioabfälle auf seinem Grundstück »ordnungsge­mäß und schadlos« verwerten könne, habe der Kläger behauptet, aber nicht bewiesen. Nur dann müsste ihn der Landkreis vom »Anschlussz­wang« an die öffentlich­e Müllentsor­gung befreien.

Umgekehrt habe der Landkreis belegen können, dass er die Biotonne des Klägers im Laufe des Jahres 2015 zwei Mal abgeholt und geleert habe. Also müsse der »Kompostier­er« auch Gebühren für Biomüllabf­uhr zahlen. OnlineUrte­ile.de

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Foto: dpa/Patrick Seeger Auch Hausbesitz­er kommen um die Kosten einer Biotonne nicht herum.

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