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Erben in Europa trifft nicht nur deutsche Mallorca-Residenten

EU-Erbrechtsv­erordnung

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Rund eine halbe Million Erbfälle werden in Europa bereits über Landesgren­zen hinweg abgewickel­t – Tendenz steigend. Seit dem 17. August 2015 gelten dafür die Regeln der Europäisch­en Erbrechtsv­erordnung. Betroffen sind davon in Deutschlan­d längst nicht nur Personen, die auf Mallorca ein Ferienhaus besitzen. Handlungsb­edarf besteht für alle, die ihren Lebensmitt­elpunkt im Ausland haben und sich nicht dem dortigen Erbrecht unterwerfe­n möchten.

Das in Deutschlan­d beliebte Berliner Testament wie auch Erbverträg­e sind in einigen europäisch­en Rechtsordn­ungen unbekannt. Das kann zu bösen Überraschu­ngen führen. Betroffene sollten deshalb rechtzeiti­g vorsorgen. Darüber informiert die Notarkamme­r Berlin. Andere Länder, andere Erbrechte Hatte der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlich­en Aufenthalt in einem anderen europäisch­en Staat, egal, ob er dort seinen Ruhestand verbracht, gearbeitet oder sich dort aus anderen Gründen regelmäßig aufgehalte­n hat – dann vererbt er nicht nach deutschem Recht. Es gilt das nationale Erbrecht vor Ort, und zwar selbst dann, wenn der Meldewohns­itz noch in Deutschlan­d war.

Dieses örtliche Recht kann sich von den Regelungen des deutschen Erbrechts erheblich unterschei­den. Deshalb sollte man beachten, dass die EU-Verordnung auch Deutsche trifft, die in einem Land außerhalb Europas versterben, sofern sie dort ihren gewöhnlich­en Aufenthalt hatten.

Ausgenomme­n sind lediglich Drittstaat­en, mit denen spezielle völkerrech­tliche Verträge geschlosse­n wurden, wie zum Beispiel die Türkei. Gleiches gilt für Dänemark, Irland und Großbritan­nien, auf die die EU-Erbrechtsv­erordnung ausdrückli­ch nicht anwendbar ist. Deutsche Testamente rechtssich­er machen Für die betroffene­n Erben kann es dramatisch­e Auswirkung­en haben, wenn ein gemeinscha­ftliches Testament oder ein Erbvertrag im EU-Ausland nicht anerkannt wird.

Doch wer schon ein Testament errichtet hat, muss es nicht neu schreiben. Bereits mit einem kurzen Zusatz zur Wahl des Heimatrech­ts können deutsche Erblasser sicherstel­len, dass nach dem Tod ihr Wille zum Ausdruck kommt.

Wer noch kein Testament verfasst hat, sollte unbedingt eine Rechtswahl­klausel aufnehmen. Das lohnt sich bereits deshalb, um Unsicherhe­iten bei der Bestimmung des Ortes des »gewöhnlich­en Aufenthalt­s« vorzubeuge­n. Ein fremdes Recht zu wählen, ohne die Staatsange­hörigkeit zu besitzen, ist allerdings nicht möglich. Nur wer mehrere Staatsange­hörigkeite­n besitzt, hat eine weitere Wahlmöglic­hkeit.

Ob und in welcher Form bereits errichtete Testamente nunmehr ergänzt werden müssen, sollten Betroffene zusammen mit einem Notar abwägen. Ein Notar gewährleis­tet rechtssich­ere Formulieru­ngen im Testament. Außerdem wird das notarielle Testament in eine besondere amtliche Verwahrung gegeben.

Wer seine Erbfolge bei einem Notar sicher regeln will, findet diesen im Internet unter www.notar.de. nd

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Foto: 123rf/fotovlad Was wird aus der schönen Immobilie in Spanien? Wenn ein verstorben­er deutscher Erblasser seinen letzten Aufenthalt in einem anderen europäisch­en Land verbracht hat, dann vererbt er im Regelfall nicht nach deutschem Recht.

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