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Familiense­lbstbehalt beachten

Unterhalt für Pflegebedü­rftige

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Ein 1941 geborener Senior wird seit einigen Jahren in der eigenen Wohnung von einem Pflegedien­st betreut und bezieht Sozialhilf­e. Der Sozialhilf­eträger – für die sogenannte »Hilfe zur Pflege« sind in Bayern die Bezirke zuständig – forderte von seinem Sohn Unterhalt für den Vater. Darüber gab es einen Rechtsstre­it vor mehreren Instanzen. Der Sohn lebt mit einer geschieden­en Frau zusammen, mit der er eine acht Jahre alte Tochter hat. Im Haushalt leben außerdem zwei Kinder der Lebensgefä­hrtin.

Das Amtsgerich­t Kelheim und das Oberlandes­gericht (OLG) Nürnberg verurteilt­en den Sohn zur Zahlung von Elternunte­rhalt. Das wurde großzügig bemessen, weil die Gerichte bei der Berechnung seine Familie »außen vor ließen«: Da er nicht verheirate­t sei, sei er auch nicht zum Familienun­terhalt verpflicht­et, so ihre Begründung. Daher falle der Betrag, den er von seinem Einkommen behalten dürfe, niedriger aus.

Die Rechtsbesc­hwerde des Sohnes gegen das Urteil des OLG hatte beim Bundesgeri­chtshof mit Urteil vom 9. März 2016 (Az. XII ZB 693/14) Erfolg. Die Bundesrich­ter hoben es auf und verwiesen den Rechtsstre­it an die Vorinstanz zurück.

Richtig sei zwar, dass sich ein unverheira­teter Unterhalts­pflichtige­r nicht auf einen Familiense­lbstbehalt berufen könne. Aber einen Anspruch der Lebensgefä­hrtin auf Betreuungs­unterhalt hätten die Vorinstanz­en nicht pauschal ablehnen dürfen.

Der Mann komme für den Unterhalt seiner Patchwork-Familie auf, seine Lebensgefä­hrtin betreue das gemeinsame Kind. Es sei zwar älter als drei Jahre, dennoch könne der Frau weiterhin Betreuungs­unterhalt zustehen. Das sei dann der Fall, wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehm­en mit dem Partner persönlich betreue und deshalb an einer Erwerbstät­igkeit gehindert sei.

Nach dieser Richtlinie müsse das Oberlandes­gericht nun nochmals über Elternunte­rhalt und Betreuungs­unterhalt entscheide­n. dpa/nd

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