Familienselbstbehalt beachten
Unterhalt für Pflegebedürftige
Ein 1941 geborener Senior wird seit einigen Jahren in der eigenen Wohnung von einem Pflegedienst betreut und bezieht Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger – für die sogenannte »Hilfe zur Pflege« sind in Bayern die Bezirke zuständig – forderte von seinem Sohn Unterhalt für den Vater. Darüber gab es einen Rechtsstreit vor mehreren Instanzen. Der Sohn lebt mit einer geschiedenen Frau zusammen, mit der er eine acht Jahre alte Tochter hat. Im Haushalt leben außerdem zwei Kinder der Lebensgefährtin.
Das Amtsgericht Kelheim und das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg verurteilten den Sohn zur Zahlung von Elternunterhalt. Das wurde großzügig bemessen, weil die Gerichte bei der Berechnung seine Familie »außen vor ließen«: Da er nicht verheiratet sei, sei er auch nicht zum Familienunterhalt verpflichtet, so ihre Begründung. Daher falle der Betrag, den er von seinem Einkommen behalten dürfe, niedriger aus.
Die Rechtsbeschwerde des Sohnes gegen das Urteil des OLG hatte beim Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2016 (Az. XII ZB 693/14) Erfolg. Die Bundesrichter hoben es auf und verwiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.
Richtig sei zwar, dass sich ein unverheirateter Unterhaltspflichtiger nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen könne. Aber einen Anspruch der Lebensgefährtin auf Betreuungsunterhalt hätten die Vorinstanzen nicht pauschal ablehnen dürfen.
Der Mann komme für den Unterhalt seiner Patchwork-Familie auf, seine Lebensgefährtin betreue das gemeinsame Kind. Es sei zwar älter als drei Jahre, dennoch könne der Frau weiterhin Betreuungsunterhalt zustehen. Das sei dann der Fall, wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem Partner persönlich betreue und deshalb an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei.
Nach dieser Richtlinie müsse das Oberlandesgericht nun nochmals über Elternunterhalt und Betreuungsunterhalt entscheiden. dpa/nd