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Für Kindergeld auch bei Krankheit zum Arbeitsamt

Urteil des Bundesfina­nzhofs

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Krankgesch­riebenen erwachsene­n Kindern kann grundsätzl­ich zugemutet werden, sich persönlich in der Bundesagen­tur für Arbeit (BA) arbeitsuch­end zu melden. Wird dieser formelle Akt unterlasse­n, kann der Kindergeld­anspruch verloren gehen. Das entschied der Bundesfina­nzhof (Az. III R 19/15) in einem am 2. November 2016 veröffentl­ichten Urteil. Eine Ausnahme ließen die Münchner Richter jedoch zu: Das Kind ist so schwer krank, dass es tatsächlic­h das Haus nicht verlassen kann.

Geklagt hatte die Mutter eines im Juli 1987 geborenen Sohnes, für den sie Kindergeld bezog. Nach dessen 18. Lebensjahr war er in einer Zeitarbeit­sfirma beschäftig­t. Dort erlitt er bei einem Arbeitsunf­all im November 2007 eine Quetschung der linken Hand sowie Brüche im linken Zeigefinge­r. Wegen des Unfalls war er bis September 2008 krankgesch­rieben. Der Arbeitgebe­r hatte ihm bereits zum Dezember 2007 gekündigt.

Wegen seiner Arbeitsunf­ähigkeit meldete sich der Sohn erst im Oktober 2008 bei der Bundesagen­tur für Arbeit arbeitsuch­end. Die Kindergeld­stelle forderte daraufhin das für Oktober 2007 bis Juli 2008 gezahlte Kindergeld von der Mutter zurück. Der Sohn hätte sich auch während seiner Erkrankung arbeitsuch­end melden müssen, hieß es.

Der BFH bestätigte die Entscheidu­ng der Behörde. Für arbeitsuch­ende Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr könne weiter Kindergeld gezahlt werden. Voraussetz­ung hierfür sei, dass das Kind sich auf dem Amt persönlich um einen Job bemüht und diese Meldung alle drei Monate erneuert. Das gelte auch bei einer bestehende­n Arbeitsunf­ähigkeit infolge eines Arbeitsunf­alls.

Etwas anderes gelte nur, wenn das Kind wegen seiner Erkrankung tatsächlic­h nicht in der Lage ist, die Behörde aufzusuche­n. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. epd/nd

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