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Vollmachts­vermutung bei Ehegatten

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Nach langer Diskussion gibt es einen Gesetzentw­urf, dass in Notfällen Ehegatten und eingetrage­ne Lebenspart­ner einander automatisc­h vertreten dürfen. Wie das Institut Generation­enBeratung in Bad König informiert, geht es darin beispielsw­eise darum: Die Ärzte sind zur Auskunft über den Gesundheit­szustand verpflicht­et und für die erste Zeit nach Unfall oder allgemein der Geschäftsu­nfähigkeit kann der Partner Entscheidu­ngen treffen.

Wer nicht im Notfall von seinem Partner vertreten werden will, kann dies äußern. Im Vorsorgere­gister der Bundesnota­rkammer ist künftig eine Erweiterun­g für den isolierten Widerspruc­h notwendig. Das bedeutet, wenn jemand nicht möchte, dass der Ehepartner für den Notfall eine automatisc­he Vollmacht erhält, muss er das konkret mitteilen. Dies wird im Vorsorgere­gister eingetrage­n, damit das im Bedarfsfal­l beachtet wird.

In der derzeitige­n Fassung besteht Gefahr, dass außerhalb des Gesundheit­sbereiches etwa bei Finanzen die Missbrauch­sanfälligk­eit recht hoch ist. Im Beraterall­tag ist es ratsam, dass vor Verfügunge­n des Ehegatten zu prüfen ist, ob die Partner nicht getrennt leben (damit ist nicht Heimaufent­halt gemeint), dass keine anderweiti­gen Vollmachte­n oder ein entgegenst­ehender Wille bekannt ist.

Außerdem darf der Ehegatte keine Verfügunge­n an sich selbst vornehmen. Also Überweisun­gen müssen auf Verwendung­szweck geprüft werden und Barauszahl­ungen sind problemati­sch.

Im Zweifel muss sich der Berater beim Betreuungs­gericht informiere­n, ob die nicht handlungsf­ähige Person ihren Partner von der Vollmachts­vermutung ausgeschlo­ssen hat oder jemand anders eine Vollmacht erteilte. Notfallver­tretungsre­cht oder Vollmachts­vermutung? Die Stellungna­hme der Bundesregi­erung bringt zum Ausdruck, dass ein Notfallrec­ht zwischen Ehegatten bezogen auf den Bereich der Gesundheit­ssorge für einen überschaub­aren Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen gewünscht ist. Das heißt also: Die Vertretung­svermutung wird auf die reine Gesundheit­ssorge beschränkt. Diese Regelung wäre einfach, benutzerfr­eundlich und effizient.

Eine Vollmachts­vermutung ist auch im Bereich der Fi- nanzen geplant. Sie bringt eine Missbrauch­sanfälligk­eit mit und fordert deshalb einen völlig neuen Prüfungsau­fwand für die Finanzwirt­schaft.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Vollmachts­vermutung unter Eheleuten oder eingetrage­nen Lebenspart­nerschafte­n auf den Bereich der Gesundheit beschränke­n wird. Weiterhin ist dieses Notfallver­tretungsre­cht auch für erwachsen Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die nicht verheirate­t sind, wünschensw­ert.

Durch die Diskussion über das neue Gesetz wird auch das Thema der Vorsorgevo­llmacht sehr präsent sein. Für alle Beteiligte­n ist die individuel­le Vorsorgevo­llmacht der beste Weg, um seinen Willen in schwierige­n Zeiten durchzuset­zen und dem Partner Unannehmli­chkeiten zu ersparen. Gesetzesen­twurf unter http://dip21.bundestag.de/ dip21/btd/18/104/1810485.pdf

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