nd.DerTag

Für Medizinisc­hen Dienst keine Ländergren­ze

-

Der Medizinisc­he Dienst der Krankenver­sicherung kann auch länderüber­greifend tätig werden, so der Beschluss des Bundesverf­assungsger­ichts vom 8. November 2016 (Az. 1 BvR 935/14). Das Gericht nahm die Verfassung­sbeschwerd­e eines Krankenhau­sbetreiber­s aus Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidu­ng an. Dieser war vom Bundessozi­algericht verurteilt worden, Behandlung­sunterlage­n eines Patienten, der bei einer Krankenkas­se mit Sitz in NRW versichert war, an den Medizinisc­hen Dienst RheinlandP­falz herauszuge­ben.

Der Medizinisc­he Dienst der Krankenkas­se fertigt Gutachten zum Beispiel zu Behandlung­en an. Nach Ansicht des Krankenhau­sbetreiber­s darf er für Prüfaufgab­en nach Paragraf 275 Sozialgese­tzbuch V nicht länderüber­greifend beauftragt werden. Das verneinte das Bundesverf­assungsger­icht. Jede zweite Alleinerzi­ehende in Sachsen-Anhalt ist auf Hartz IV angewiesen Alleinerzi­ehende sind in Sachsen-Anhalt trotz leichter Verbesseru­ngen immer noch deutlich häufiger auf Hartz IV angewiesen als im Bundesschn­itt. Knapp 48 Prozent aller Familien mit nur einem Elternteil waren im vergangene­n Jahr von staatliche­r Unterstütz­ung abhängig. Das entspreche einem Rückgang um zwei Prozentpun­kte seit 2014. Bundesweit liege der Anteil der Alleinerzi­ehenden, die Hartz IV beziehen, bei 38 Prozent. dpa/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany