Für Medizinischen Dienst keine Ländergrenze
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann auch länderübergreifend tätig werden, so der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2016 (Az. 1 BvR 935/14). Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines Krankenhausbetreibers aus Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung an. Dieser war vom Bundessozialgericht verurteilt worden, Behandlungsunterlagen eines Patienten, der bei einer Krankenkasse mit Sitz in NRW versichert war, an den Medizinischen Dienst RheinlandPfalz herauszugeben.
Der Medizinische Dienst der Krankenkasse fertigt Gutachten zum Beispiel zu Behandlungen an. Nach Ansicht des Krankenhausbetreibers darf er für Prüfaufgaben nach Paragraf 275 Sozialgesetzbuch V nicht länderübergreifend beauftragt werden. Das verneinte das Bundesverfassungsgericht. Jede zweite Alleinerziehende in Sachsen-Anhalt ist auf Hartz IV angewiesen Alleinerziehende sind in Sachsen-Anhalt trotz leichter Verbesserungen immer noch deutlich häufiger auf Hartz IV angewiesen als im Bundesschnitt. Knapp 48 Prozent aller Familien mit nur einem Elternteil waren im vergangenen Jahr von staatlicher Unterstützung abhängig. Das entspreche einem Rückgang um zwei Prozentpunkte seit 2014. Bundesweit liege der Anteil der Alleinerziehenden, die Hartz IV beziehen, bei 38 Prozent. dpa/nd