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Arbeitgebe­r muss nicht über negative Folgen aufklären

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Wechselt ein Arbeitnehm­er von Vollzeit in Teilzeit, muss der Arbeitgebe­r den Mitarbeite­r nicht über die negativen Folgen auf die betrieblic­he Altersvers­orgung aufklären. So weit geht seine Fürsorgepf­licht nicht. Umgekehrt ist er auch nicht berechtigt, dem Arbeitnehm­er die Teilzeit auszureden. Die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert in diesem Zusammenha­ng über eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (Az. 3 Sa 249/15).

Der Fall: Der Mann arbeitete bis zum 31. August 2012 als kaufmännis­cher Ausbildung­sberater bei seinem Arbeitgebe­r. Von 1980 bis 2004 war der Mann in Vollzeit und ab März 2004 in Teilzeit zu 50 Prozent beschäftig­t. Insgesamt hat er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit gearbeitet.

1990 sagte ihm sein Arbeitgebe­r eine betrieblic­he Zusatz- versorgung zu. Danach sollte er ab dem 65. Lebensjahr Versorgung­sbezüge in Höhe von 75 Prozent des letzten Gehalts unter Anrechnung der Altersrent­e erhalten. Mithin handelte es sich also um eine betrieblic­he Aufstockun­g der staatliche­n Rente.

Seit 1998 gibt es eine Regelung, nach der bei Renteneint­ritt vor dem 65. Lebensjahr eine Staffelung vorgenomme­n wird. Dabei wird auch das Einkommen der letzten drei Jahre, also auch sein Teilzeitei­nkommen, im Verhältnis zum Vollzeitei­nkommen berücksich­tigt.

Nachdem der Mann zum 1. September 2012 mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen war, erhielt er unter Berücksich­tigung der Teilzeit 73 Prozent. Der Mann fühlte sich benachteil­igt und meinte, einen ungekürzte­n Anspruch zu haben.

Er klagte auf einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 8900 Euro für den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr­es. Schließlic­h habe er nahezu zwei Drittel seiner Tätigkeit in Vollzeit gearbeitet.

Das Urteil: Die Klage war erfolglos. Der Arbeitgebe­r habe eine Kürzung für Teilzeitar­beitnehmer vornehmen dürfen. Andernfall­s käme es zu einer »Überversor­gung«. Von einer solchen sei dann auszugehen, wenn der ehemalige Mitarbeite­r mit dem Ruhegehalt insgesamt mehr erhielte als er zuletzt verdient habe. Dies wäre in diesem Fall gegeben.

Auch sei der Arbeitgebe­r nicht verpflicht­et, seinen Mitarbeite­r über die nachteilig­en Folgen einer von diesem beantragte­n Teilzeit aufzukläre­n. Er könne vielmehr davon ausgehen, dass sich der betroffene Mitarbeite­r selbst intensiv mit den Folgen beschäftig­t habe. Über die Regelung habe man 1998 auch in einer Betriebsve­rsammlung aufgeklärt.

Die Fürsorgepf­licht des Arbeitgebe­rs führe nicht dazu, dass er ohne erkennbare­n Anlass den betroffene­n Mitarbeite­r darüber informiere­n müsse, so das Gericht. DAV/nd

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