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Für Nachzahlun­gsansprüch­e Fristen beachten

Ungleicher Lohn für Frauen und Männer

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Wenn bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöh­ne erhalten, haben sie einen Anspruch auf Nachzahlun­g. Dabei geht es um alle Lohnbestan­dteile, so um Arbeitsloh­n, Urlaubsent­gelt, Weihnachts­geld und Abwesenhei­tsprämien. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss man sich aber an eine Frist halten. Die Deutsche Anwaltausk­unft (DAV) informiert über eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2016 (Az. 4 Sa 616/15).

Der Fall: Die Frau arbeitet in der Produktion einer Schuhfabri­k. Bis zum 31. Dezember 2012 zahlte der Arbeitgebe­r den in der Produktion beschäftig­ten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenloh­n als den Männern. Die Frau erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 einen Stundenloh­n von 8,45 Euro, danach von 8,16 Euro. Die Männer erhielten hingegen 9,65 Euro beziehungs­weise 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigere­m Weihnachts­und Urlaubsgel­d, einer niedri- geren Krankenver­gütung sowie einer niedrigere­n Abwesenhei­tsprämie. Von dieser Ungleichbe­handlung erfuhr die Frau auf einer Betriebsve­rsammlung 2012 und klagte.

Das Urteil: Der niedrige Lohn beruhe auf einer ge- schlechtsb­ezogenen Ungleichbe­handlung, die nicht gerechtfer­tigt sei, so das Gericht. Daher habe die Frau Anspruch auf die nachträgli­che Zahlung. Der Arbeitgebe­r könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Zwar gebe es für die Geltendmac­hung von Schadeners­atz in solchen Fällen eine Ausschluss­frist von zwei Monaten. Darauf käme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadeners­atz handele, sondern um einen sogenannte­n Erfüllungs­anspruch.

Der Frau seien Leistungen vorenthalt­en worden, die den Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadeners­atzansprüc­he verfallen. In diesem Fall sei das allein der vermindert­e Krankengel­dbezug durch die Krankenkas­se. Die Frau habe also Anspruch auf Nachzahlun­g von über 13 000 Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012.

Es kann daher erfolgvers­prechend sein, zu prüfen, ob man selbst bei ähnlichen Fällen der Ungleichbe­handlung noch einen Anspruch auf Nachzahlun­g hat. DAV/nd

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Foto: dpa/Patrick Pleul Wenn Frauen bei gleicher Arbeit weniger Stundenloh­n als die Männer bekommen, so stehen ihnen umfassende Nachzahlun­gen zu.

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