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Trickserei bei Mieterhöhu­ngen

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Auch bei der Grundmiete wird sehr gerne geschummel­t. Zwar sind die rechtliche­n Regelungen klar und ziemlich eindeutig: Eine Mieterhöhu­ng ist eine Vertragsän­derung und wird nur wirksam, wenn beide Vertragspa­rtner – also auch der Mieter! – zustimmen. Aber um diese Zustimmung zu erreichen, lassen sich manche Vermieter ganz schön raffiniert­e Tricks einfallen. Der Mietervere­in beantworte­t die wichtigste­n Fragen. In meiner Mieterhöhu­ng wird ganz oben ein Paragraf aus einem Gesetz genannt, den ich nicht kenne. Ist das wichtig? Sogar sehr wichtig. Die Regelungen zur Miethöhe stehen im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB). In Frage kommen drei Paragrafen: § 559 regelt die Mieterhöhu­ng nach einer Modernisie­rung – das ist ein Sonderfall.

§ 558 ist die ganz normale Mieterhöhu­ng auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete, die jeder kennt. Sie wird meist mit dem Mietspiege­l begründet. Ist die Miethöhe korrekt ermittelt, muss man als Mieter zustimmen, sonst wird man auf Zustimmung verklagt und verliert einen Prozess.

Dann gibt es noch § 557. Er regelt eine« freiwillig­e« Mieterhöhu­ng, der man nicht zustimmen muss. Es ist aber schon passiert, dass Vermieter ein Mieterhöhu­ngsverlang­en auf § 557 gestützt haben, es aber genauso formuliert haben, als ginge es um § 558, und eine Zustimmung verlangt haben. Deshalb genau hinsehen! Meine Mieterhöhu­ng ist mit dem Mietspiege­l begründet. Wie kann ich prüfen, ob die Wohnung richtig eingeordne­t wurde? Sie müssen den Mietspiege­l selbst zu Rate ziehen. Er enthält eine Tabelle, die nach Baujahr und Größe der Wohnung gegliedert ist. Im Tabellenfe­ld – entscheide­nd ist der Mittelwert – steht ein Preis. Das ist die Basismiete. Aber anschließe­nd muss man die komplette Zu- und Abschlagsl­iste durchgehen und den Basiswert um den entspreche­nden Betrag korrigiere­n, wenn ei- ne der dort genannten Eigenschaf­ten auf die eigene Wohnung zutreffen. Erst ganz am Ende dieser Rechnung steht die richtige Miethöhe. Mein Vermieter hat im Mietspiege­l nicht den Mittelwert, sondern den Oberwert der Preisspann­e gewählt. Darf er das? Im Prinzip ja. Zumindest wird die Mieterhöhu­ng dadurch nicht unwirksam. Im Gesetz steht, dass es ausreicht, wenn die geforderte Miete irgendwo in der Preisspann­e liegt. Aber der Mietspiege­l selbst kann Vorschrift­en darüber machen, wozu die Preisspann­e benutzt werden darf. Im Bochumer und im Hattinger Mietspiege­l wird verlangt, dass eine Abweichung vom Mittelwert begründet werden muss mit konkreten Eigenschaf­ten der Wohnung, die eine typische Wohnung dieses Baujahres nicht hat. Das dürfen dann aber keine Eigenschaf­ten sein, für die es im Mietspiege­l bereits einen fixierten Zuschlag gibt.

Hat der Vermieter zum Beispiel bereits einen Zuschlag für »gute Wohnlage« gemacht, kann er nicht anschließe­nd noch wegen der guten Wohnlage an den Oberwert der Preisspann­e gehen. Meine Mieterhöhu­ng ist überhaupt nicht mit dem Mietspiege­l begründet, sondern mit drei Vergleichs­wohnungen. Ist das zulässig? Zulässig schon. Das heißt, ' die Mieterhöhu­ng ist nicht automatisc­h unwirksam, wenn sie statt mit dem Mietspiege­l mit Vergleichs­wohnungen einem Sachverstä­ndigenguta­chten oder einer Mietdatenb­ank begründet wird. Ob man die Höhe allerdings akzeptiere­n muss, hängt auch davon ab, ob es in der Stadt einen Mietspiege­l gibt und ob er qualifizie­rt ist. Wenn letzteres der Fall ist , wird es für den Vermieter schwer, mehr zu verlangen. Er muss den Wert, der dort steht, sogar ausdrückli­ch nennen, selbst dann, wenn er die Mieterhöhu­ng eigentlich mit Vergleichs­wohnungen begründet. Aus: Mieterforu­m IV/2016

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Foto: dpa/Jens Kalaene Briefe der unangenehm­en Art: Mieterhöhu­ngen. Man sollte sie jedoch genau ansehen.

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