Notorisch unpünktlicher Zahler
Mietzahlung
Zahlt ein Mieter seine Miete notorisch unpünktlich, darf ihm der Vermieter nicht sofort nach Abmahnung kündigen. Mit der Mietzahlung hatte es der Mieter noch nie genau genommen. Seit zwanzig Jahren wohnte er in seiner Berliner Mietwohnung, und meistens hatte er die Miete zu spät überwiesen. Manchmal sogar mit einigen Wochen Verspätung. Der Vermieter hatte die unpünktlichen Zahlungen nie beanstandet, aber im Herbst 2014 reichte es ihm.
Er schickte dem Mieter Ende November eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens, am 5. Dezember die fristlose Kündigung – obwohl der am 4. Dezember gezahlt hatte.
Die Räumungsklage des Vermieters scheiterte beim Landgericht Berlin (Az. 65 S 239/15). Es erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine Abmahnung sei kein »formaler Selbstzweck«, so das Landgericht, sondern eine Warnung. Sie solle dem Mieter Gelegenheit geben, das mit der Abmahnung kritisierte Verhalten zu ändern. Das sei nicht möglich, wenn die Kündigung sofort nach der Abmahnung ausgesprochen werde.
Gehe es um unpünktliche Mietzahlungen, könne die Abmahnung ihre Warnfunktion nur erfüllen, wenn zwischen dem Zugang des Abmahnschreibens und dem nächsten Zahlungstermin ein Zeitraum liege, der es dem Mieter erlaube, auf die Abmahnung mit pünktlicher Zahlung zu reagieren.
Im konkreten Fall seien zwischen dem Zugang der Abmahnung und dem nächsten regulären Zahlungstermin (3. Dezember) nur drei Werktage vergangen. Dieser Zeitraum sei unangemessen kurz.
Prinzipiell rechtfertigten fortlaufend verspätete Zahlungen ganz klar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, so das Gericht. Auch die Novembermiete habe der Mieter einen Tag zu spät überwiesen. Allerdings habe der Vermieter über viele Jahre die Unpünktlichkeit ohne Einwände hingenommen.
Das könne der Mieter durchaus so auslegen, als würde dieses Verhalten geduldet. Wenn der Mieter nun im Dezember 2014 einen Tag zu spät zahle, sei das – angesichts der Vorgeschichte – kein ausreichender Beweis dafür, dass er die Abmahnung ignorieren werde und nicht die Absicht habe, sich zu bessern. OnlineUrteile.de