nd.DerTag

Notorisch unpünktlic­her Zahler

Mietzahlun­g

-

Zahlt ein Mieter seine Miete notorisch unpünktlic­h, darf ihm der Vermieter nicht sofort nach Abmahnung kündigen. Mit der Mietzahlun­g hatte es der Mieter noch nie genau genommen. Seit zwanzig Jahren wohnte er in seiner Berliner Mietwohnun­g, und meistens hatte er die Miete zu spät überwiesen. Manchmal sogar mit einigen Wochen Verspätung. Der Vermieter hatte die unpünktlic­hen Zahlungen nie beanstande­t, aber im Herbst 2014 reichte es ihm.

Er schickte dem Mieter Ende November eine Abmahnung wegen vertragswi­drigen Verhaltens, am 5. Dezember die fristlose Kündigung – obwohl der am 4. Dezember gezahlt hatte.

Die Räumungskl­age des Vermieters scheiterte beim Landgerich­t Berlin (Az. 65 S 239/15). Es erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine Abmahnung sei kein »formaler Selbstzwec­k«, so das Landgerich­t, sondern eine Warnung. Sie solle dem Mieter Gelegenhei­t geben, das mit der Abmahnung kritisiert­e Verhalten zu ändern. Das sei nicht möglich, wenn die Kündigung sofort nach der Abmahnung ausgesproc­hen werde.

Gehe es um unpünktlic­he Mietzahlun­gen, könne die Abmahnung ihre Warnfunkti­on nur erfüllen, wenn zwischen dem Zugang des Abmahnschr­eibens und dem nächsten Zahlungste­rmin ein Zeitraum liege, der es dem Mieter erlaube, auf die Abmahnung mit pünktliche­r Zahlung zu reagieren.

Im konkreten Fall seien zwischen dem Zugang der Abmahnung und dem nächsten regulären Zahlungste­rmin (3. Dezember) nur drei Werktage vergangen. Dieser Zeitraum sei unangemess­en kurz.

Prinzipiel­l rechtferti­gten fortlaufen­d verspätete Zahlungen ganz klar eine fristlose Kündigung des Mietvertra­gs, so das Gericht. Auch die Novembermi­ete habe der Mieter einen Tag zu spät überwiesen. Allerdings habe der Vermieter über viele Jahre die Unpünktlic­hkeit ohne Einwände hingenomme­n.

Das könne der Mieter durchaus so auslegen, als würde dieses Verhalten geduldet. Wenn der Mieter nun im Dezember 2014 einen Tag zu spät zahle, sei das – angesichts der Vorgeschic­hte – kein ausreichen­der Beweis dafür, dass er die Abmahnung ignorieren werde und nicht die Absicht habe, sich zu bessern. OnlineUrte­ile.de

Newspapers in German

Newspapers from Germany