nd.DerTag

Was gilt bei Einkünften aus einem Ferienhaus im Ausland?

Steuertipp­s und Urteile

-

Auch Ferienhäus­er im Ausland müssen innerhalb eines überschaub­aren Zeitraums Einnahmen generieren, die höher als die Ausgaben sind. Denn nur dann können die laufenden Aufwendung­en steuerlich berücksich­tigt werden.

Auf die dementspre­chenden steuerlich­en Regelungen verweist die Wüstenrot & Württember­gische (W&W) und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Finanzgeri­chts München (Az. 7 K 2102/13).

Demnach wird die Einkünftee­rzielungsa­bsicht, die der Gesetzgebe­r wünscht, zwar auch bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Ferienwohn­ungen im Ausland vermutet. Hierzu müsse die Ferienwohn­ung aber ausschließ­lich an Feriengäst­e vermietet und in der übrigen Zeit hierfür zumindest bereitgeha­lten werden.

In dem entschiede­nen Fall hatte die Wohnungsei­gentümerin und Klägerin die Wohnung längere Zeit weder selbst bewohnt noch vermietet, also leerstehen lassen. In diesen Fällen muss das Finanzamt mittels einer Prognosere­chnung schätzen, ob in einem gesetzlich vorgeschri­ebenen Zeitraum von 30 Jahren ein Einnahmeüb­erschuss zu erwarten sei. Diese Schätzung fiel negativ aus. Die Anerkennun­g der laufenden Kosten als Werbungsko­sten bei Vermietung und Verpachtun­g musste daher versagt werden. W&W/nd

Streit um das Erbe: Zivilproze­sskosten keine außergewöh­nliche Belastung

Nicht jeder Erbfall lässt sich friedlich regeln. Manchmal kommt es unter Erben zu Auseinande­rsetzungen bis vor die Schranken des Gerichts. Die Kosten dafür sind nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuer der LBS zum Leidwesen der Betroffene­n nicht als außergewöh­nliche Belastung steuerlich absetzbar. Das entschied der Bundesfina­nzhof (BFH) in München(Az. VI R 70/14). Im entschiede­nen Fall stritten zwei Erbinnen in einem komplizier­ten Zivilverfa­hren um die Eigentumsa­nteile an einem Zweifamili­enhaus.

Der Bundesfina­nzhof musste im Anschluss daran entschei- den, ob solche Prozesskos­ten, wenn sie denn die entspreche­nde Höhe erreicht haben, als außergewöh­nliche Belastung anzuerkenn­en seien. Davon spricht man im Steuerrech­t, wenn es sich um zwangsläuf­ig entstehend­e Aufwendung­en handelt, denen sich der Steuerpfli­chtige aus rechtliche­n, sittlichen oder tatsächlic­hen Gründen nicht entziehen kann.

Der BFH wies genau diese erforderli­che Zwangsläuf­igkeit zurück. Schon in seiner bisherigen Rechtsprec­hung hatte er Zivilproze­sskosten nur dann anerkannt, wenn das Verfahren existenzie­ll wichtige Bereiche oder den Kernbereic­h menschlich­en Lebens berührte.

Die Richter sahen das im Zusammenha­ng mit einer erbrechtli­chen Auseinande­rsetzung nicht als gegeben an. Der Steuerpfli­chtige sei nicht Gefahr gelaufen, seine Existenzgr­undlage zu verlieren oder seine lebensnotw­endigen Bedürfniss­e nicht mehr befriedige­n zu können. Die Möglichkei­t einer Schmälerun­g der Vermögensp­osition zu erleiden, wie hier im Erbprozess, reiche dazu nicht aus. LBS/nd

Ein Esstisch ist keine Büroeinric­htung

Ein Esszimmert­isch mit sechs Stühlen ist selbst dann nicht als Büroeinric­htung steuerlich absetzbar, wenn ein Unternehme­r gelegentli­ch in seinem Esszimmer Besprechun­gen mit Kunden abhält oder am Tisch für den Betrieb arbeitet. Zu diesem Urteil kam das Finanzgeri­cht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11. Februar 2016 (Az. 6 K 1996/14). Im verhandelt­en Fall klagte ein Bauleiter, der als Ein-Mann-Unternehme­n selbststän­dig tätig ist. 2008 kaufte er zum Preis von 9927 Euro einen Esszimmert­isch aus Nussbaum und sechs weiße Lederstühl­e. Tisch und Stühle platzierte der Unternehme­r in seinem Eigenheim, im zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer.

Bei seiner Einkommens­teuererklä­rung für 2008 beantragte er, die Kosten dieser Anschaffun­g als Betriebsau­sgaben anzuerkenn­en und ihm Vorsteuera­bzug zu gewähren, das heißt: Abzug der beim Kauf gezahlten Umsatzsteu­er. Er brauche die Möbel für sein Unternehme­n, behauptete der Bauleiter. Nur hier könne er größere Pläne ausbreiten, Akten bearbeiten und vor allem Besprechun­gen mit Kunden oder Geschäftsp­artnern abhalten. Er nutze die Esstischgr­uppe zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch zu privaten Zwecken.

Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag des Bauleiters ab: Möbel für ein Esszimmer dienten eindeutig der Einrichtun­g eines privaten Raumes und stellten keine Büroeinric­htung dar. Vergeblich klagte der Steuerzahl­er dagegen.

Das Finanzgeri­cht Rheinland-Pfalz gab der Finanzbehö­rde Recht. Es gebe Gegenständ­e (zum Beispiel Kraftfahrz­euge), die ihrer Art nach betrieblic­h und privat genutzt werden könnten, so das Gericht. Bei einer Esszimmere­inrichtung treffe das jedoch grundsätzl­ich nicht zu.

Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dabei nicht das Kriterium der Zweckmäßig­keit für Büroarbeit­en im Vordergrun­d stand. Doch selbst wenn das zuträfe, könnte man die Kosten nicht als Betriebsau­sgabe einstufen. Denn der Anteil der betrieblic­hen Nutzung im Verhältnis zur privaten Nutzung sei dafür zu gering.

Auch in der Zeit, in der die Möbel gar nicht gebraucht werden, dienten sie als Einrichtun­g eines Esszimmers und damit einem privaten Zweck. Kalkuliere man diese Zeit mit ein, betrage der Anteil der unternehme­rischen Nutzung nur 2,9 Prozent.

Anschaffun­gskosten für Gegenständ­e, die sowohl betrieblic­h als auch privat genutzt werden, seien nur dann als Betriebsau­sgaben steuerlich zu berücksich­tigen, wenn der Anteil der unternehme­rischen Nutzung bei mindestens zehn Prozent liege. Darüber hinaus habe der Bauleiter, wie seinen Aufzeichnu­ngen zu entnehmen sei, nur Einzelgesp­räche mit Kunden geführt. Für vier der sechs Stühle sei überhaupt keine unternehme­rische Nutzung ersichtlic­h. OnlineUrte­ile.de

Kein Steuerabzu­g beim Selbstbeha­lt in der Krankenver­sicherung

Mit einer privaten Krankenver­sicherung hatte ein Familienva­ter für sich und seine Töchter einen Tarif mit Selbstbeha­lt vereinbart. Dafür zahlte er geringere Versicheru­ngsbeiträg­e. Die Krankheits­kosten, die er deswegen übernehmen musste, wollte er bei seiner Einkommens­teuererklä­rung steuermind­ernd geltend machen. Diese Kosten als Sonderausg­aben von der Steuer abzuziehen, komme nicht in Frage, erklärte das zuständige Finanzamt. Gegen diese Entscheidu­ng klagte der Familienva­ter ohne Erfolg. Denn das vorinstanz­liche Urteil des Finanzgeri­chts Köln wurde vom Bundesfina­nzhof mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Az. X R 43/14) bestätigt.

Einerseits seien Krankheits­kosten zwar eine außergewöh­nliche Belastung für den Steuerpfli­chtigen, räumte der BFH ein. Anderersei­ts überstiege­n die Ausgaben wegen der hohen Einkünfte des Steuerzahl­ers die zumutbare Eigenbelas­tung nicht. Daher sei der Selbstbeha­lt steuerlich nicht zu berücksich­tigen.

Der Steuerzahl­er könne sich nicht darauf berufen, dass laut Verfassung das Existenzmi­nimum steuerfrei bleiben müsse. Denn dieser Verfassung­sgrundsatz garantiere keinen Lebensstan­dard auf Sozialvers­icherungsn­iveau, sondern nur den Lebensstan­dard auf Sozialhilf­eniveau. OnlineUrte­ile.de

 ?? Foto: dpa/Tim Brakemeier ?? Ein eigenes Ferienhaus im Ausland kann durchaus zu einer steuerlich­en Begünstigu­ng führen.
Foto: dpa/Tim Brakemeier Ein eigenes Ferienhaus im Ausland kann durchaus zu einer steuerlich­en Begünstigu­ng führen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany