Provision wird mitberechnet
Elterngeld
Bei der Berechnung des Elterngelds müssen regelmäßig bezahlte Provisionen zusätzlich zum Grundgehalt berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht BadenWürttemberg hat mit Urteil vom 27. Dezember 2016 (Az. L 11 EG 1557/16) anderslautenden Verwaltungsvorschriften eine Absage erteilt.
In den Lohnsteuerrichtlinien würden Provisionen als »sonstige Bezüge« deklariert – und damit als nicht maßgeblich für die Höhe des Elterngelds. Dies widerspreche jedoch dem Bundeselterngeldgesetz, das den Lebensstandard vor der Geburt des Kindes zum Maßstab für die Berechnung des Elterngeldes mache.
Das Gericht verurteilte die baden-württembergische Elterngeldstelle und die Landeskreditbank Baden-Württemberg, einer klagenden Mutter nicht nur ihr Grundgehalt von 3000 Euro, sondern auch die im Geburtsjahr ihres Kindes bezogene Provision von insgesamt rund 6800 Euro anzurechnen. Das Landessozialgericht hat Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Elterngeld wird bekanntlich in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich. Die Bezugszeit ist befristet auf zwölf Monate für ein Elternteil und bis zu 14 Monate für beide Elternteile zusammen. epd/nd