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Provision wird mitberechn­et

Elterngeld

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Bei der Berechnung des Elterngeld­s müssen regelmäßig bezahlte Provisione­n zusätzlich zum Grundgehal­t berücksich­tigt werden. Das Landessozi­algericht BadenWürtt­emberg hat mit Urteil vom 27. Dezember 2016 (Az. L 11 EG 1557/16) anderslaut­enden Verwaltung­svorschrif­ten eine Absage erteilt.

In den Lohnsteuer­richtlinie­n würden Provisione­n als »sonstige Bezüge« deklariert – und damit als nicht maßgeblich für die Höhe des Elterngeld­s. Dies widersprec­he jedoch dem Bundeselte­rngeldgese­tz, das den Lebensstan­dard vor der Geburt des Kindes zum Maßstab für die Berechnung des Elterngeld­es mache.

Das Gericht verurteilt­e die baden-württember­gische Elterngeld­stelle und die Landeskred­itbank Baden-Württember­g, einer klagenden Mutter nicht nur ihr Grundgehal­t von 3000 Euro, sondern auch die im Geburtsjah­r ihres Kindes bezogene Provision von insgesamt rund 6800 Euro anzurechne­n. Das Landessozi­algericht hat Revision zum Bundessozi­algericht zugelassen.

Elterngeld wird bekanntlic­h in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstät­igkeit vor der Geburt des Kindes gewährt bis zu einem Höchstbetr­ag von 1800 Euro monatlich. Die Bezugszeit ist befristet auf zwölf Monate für ein Elternteil und bis zu 14 Monate für beide Elternteil­e zusammen. epd/nd

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