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Trickreich­e Klauseln verderben Sportvergn­ügen

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Die Verbrauche­rzentrale Thüringen rät, bei Fitnessstu­dio-Verträgen genauer hinzusehen. Hier können Formulieru­ngen versteckt sein, die am Ende für den Verbrauche­r teuer sein können.

Moderne Fitnessstu­dios sind umfassende Dienstleis­ter, die zusätzlich­e Kurse, Massagen, Sauna oder auch Einzeltrai­nings anbieten. Das Angebot ist groß, allerdings sind hin und wieder Klauseln in den Verträgen versteckt, die den Spaß am Training trüben können und rechtlich unwirksam sind.

So ist beispielsw­eise eine Bearbeitun­gsgebühr zum Ende des Vertrags ungültig. Das würde bedeuten, dass alle Kunden nach zwei Jahren, wenn der Vertrag automatisc­h ausläuft, pauschal einen Betrag dafür zahlen müssten, ohne eine Gegenleist­ung zu erhalten.

Ein weiteres Beispiel sind hohe Laufzeiten. So sind beispielsw­eise 156 Wochen zu lange und rechtlich fragwürdig. Üblich sind Höchstlauf­zeiten von zwei Jahren, die eingehalte­n werden müssen. Ein Wohnortwec­hsel (wie in der obigen Leserfrage beschriebe­n) erlaubt keine außerorden­tliche Kündigung. Sportreibe­nde sollten daher nicht unbedingt einen neuen Vertrag schließen, wenn zum Beispiel die Jobsuche nach dem Studium ansteht. Tipps für den Abschluss von Fitnessstu­dioverträg­en Auf zusätzlich­e Gebühren für Dienstleis­tungen, die nicht im Monatsbeit­rag enthalten sind, achten; Vertragsla­ufzeit und automatisc­he Verlängeru­ng prüfen; Kündigung zum Ende der Laufzeit schriftlic­h bestätigen lassen; Bei stark verkürzten Öffnungsze­iten ist eine außerorden­tliche Kündigung möglich; Vertrags- und Beitragspa­use bei bescheinig­ter Krankheit einfordern; Dauerhafte Sportunfäh­igkeit oder Schwangers­chaft erlauben außerorden­tliche Kündigung.

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