Facebook vor Gericht
Konzern will keinen Schadensersatz an Flüchtling zahlen
Würzburg. Das soziale Netzwerk Facebook will für die Verbreitung verleumderischer Inhalte kein Schmerzensgeld an einen syrischen Flüchtling zahlen. Der Anwalt des US-Internetkonzerns, Martin Munz, schloss eine Zahlung an den Kläger Anas Modamani vor dem Würzburger Landgericht am Montag kategorisch aus. Modamanis Anwalt Chan-jo Jun hatte die Justiz angerufen, um eine einstweilige Verfügung gegen Facebook zu erreichen. In der mündlichen Güteverhandlung sagte Munz, eine Schmerzensgeldzahlung für Beiträge von Nutzern, die unverändert veröffentlich worden seien, komme auch »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nicht in Betracht«.
Konkret ging es in der Verhandlung um auf Facebook veröffentlichte Bilder, die Anas Modamani mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) im Jahr 2015 zeigen. In diversen Beiträgen wird Modamani unterstellt, an islamistischen Terroranschlägen in Brüssel oder zuletzt auch am Berliner Breitscheidplatz vor Weihnachten beteiligt zu sein. Der US-Konzern hat laut Jun die gemeldeten Beiträge trotz Meldung nicht gelöscht, sondern nur für deutsche Nutzer geblockt. Mit wenigen technischen Kniffen seien sie in Deutschland nach wie vor abrufbar, im EU-Ausland auch. Solche Verleumdungen seien überall in der EU strafbar, sagte Jun.
Nicht so kategorisch abgelehnt hatten die Anwälte die Forderung, die bislang gemeldeten verleumderischen Beiträge über Anas Modamani in der EU nicht nur zu blocken, sondern zu löschen. Hier müsse man sich »mit unserer Mandantin beraten«, sagte Munz. Allerdings sei dies nur für bereits gemeldete Bilder möglich und die in Zukunft gemeldet würden; nicht aber für ähnliche Bilder, die in Zukunft über Facebook verbreitet würden. Die dafür nötige Software bezeichnete Rechtsanwalt Munz als »Wunderwaffe«, die es noch nicht gebe. Dem widersprach Jun und verwies etwa auf Microsofts Anwendung »PhotoDNA«.
Beide Parteien haben nun mehr als einen Monat Zeit, sich doch noch gütlich zu einigen. Sollte dies nicht geschehen, will die Zivilkammer am 7. März eine Entscheidung verkünden.