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Minijobber mit Anspruch auf betrieblic­he Altersvers­orgung

Arbeitsrec­htsurteile im Überblick

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Minijobber dürfen nicht wegen ihrer geringeren Arbeitszei­t von der betrieblic­hen Altersvers­orgung ausgeschlo­ssen werden. Andernfall­s stellt dies einen Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristung­sgesetz (TzBfG) dar, wonach Teilzeit- und damit auch geringfügi­g Beschäftig­te nicht anders als Vollzeitbe­schäftigte behandelt werden dürfen. Das entschied das Landesarbe­itsgericht (LAG) München am 8. November 2016 (Az. 10 Sa 544/15) im Rechtsstre­it mit der Gewerkscha­ft ver.di.

Im konkreten Fall war die Klägerin seit dem 1. November 1991 bei einer Gewerkscha­ft angestellt. Als diese 2001 mit vier weiteren Gewerkscha­ften zur Gewerkscha­ft ver. di fusioniert­e, wurde mit der Klägerin vereinbart, dass diese ab März 2004 nur noch als geringfügi­g Beschäftig­te arbeiten sollte.

In einer Gesamtbetr­iebsverein­barung wurde zudem festgelegt, dass die Beschäftig­ten eine betrieblic­he Altersvers­orgung erhalten können. Geringfügi­g Beschäftig­te waren davon jedoch ausgeschlo­ssen. Die Klägerin beanspruch­te dennoch, zur betrieblic­hen Altersvers­orgung angemeldet zu werden.

Das LAG gab der Arbeitnehm­erin Recht und verwies auf die gesetzlich­en Bestimmung­en. Danach dürften teilzeitbe­schäftigte Arbeitnehm­er, worunter auch geringfügi­g Beschäftig­te fallen, nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichb­arer vollzeitbe­schäftigte­r Arbeitnehm­er, »es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschie­dliche Behandlung rechtferti­gen«. Die unterschie­dliche vertraglic­he Arbeitszei­t allein dürfe aber nicht die schlechter­e Behandlung teilzeitbe­schäftigte­r Arbeitnehm­er rechtferti­gen.

Das Argument der Gewerkscha­ft, dass die Verwaltung­skosten mit 40 Euro pro Jahr und Versichert­en angesichts der geringen Höhe der betrieblic­hen Altersvers­orgung für Minijobber viel zu hoch seien, ließ das Gericht nicht gelten. epd/nd

Beamte besser dran als Arbeitnehm­er

Beamte genießen in den Toiletten während der Arbeitszei­t Unfallschu­tz, reguläre sozialvers­icherungsp­flichtige Arbeitnehm­er jedoch nicht. Ein Unfall einer Beamtin auf der Toilette des Dienstgebä­udes gilt während der Arbeitszei­t als Dienstunfa­ll. Das hat das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig am 17. November 2016 (Az. 2 C 17.16) entschiede­n.

Nach ständiger Rechtsprec­hung der Sozialgeri­chte steht hingegen lediglich der Weg zur Toilette, nicht aber der Aufenthalt in den Toilettenr­äumen unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung.

Im vom Bundesverw­altungsger­icht entschiede­nen Fall war eine Beamtin des Berliner Bezirksamt­s Friedrichh­ain-Kreuzberg in den Toilettenr­äumen ihres Dienstgebä­udes während der Arbeitszei­t gegen ein geöffnetes Fenster gestoßen. Die dabei erlittene Platzwunde und Prellungen wollte sie als Dienstunfa­ll anerkannt haben.

Die Leipziger Richter gaben der Frau Recht. Zwar fiele bei Arbeitnehm­ern ein Unfall in den Toilettenr­äumen ihres Betriebes nicht unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. Diese Rechtsprec­hung sei auf Beamte aber nicht übertragba­r, befanden die Richter.

»Danach steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherr­n beherrschb­aren räumlichen Risikobere­ichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrec­htlichen Unfallfürs­orge«, urteilte das Gericht. Das gelte insbesonde­re für den Dienstort. »Risiken sind dem Dienstherr­n zuzurechne­n, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.« epd/nd

Jobverträg­e auf sechs Jahre befristet

Tarifvertr­äge dürfen wiederholt­e Befristung­en von Arbeitsver­trägen ohne konkreten Grund bis zu einer Gesamtdaue­r von sechs Jahren vorsehen. Entspreche­nde Kettenbefr­istungen sind bis zu neunmal möglich. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s (BAG) in Erfurt vom 26. Oktober 2016 (Az. 7 AZR 140/15) hervor. Über diese Höchstdaue­r und die Anzahl der Vertragsve­rlängerung­en hinaus dürfen die Tarifvertr­agsparteie­n aus Verfassung­sund EU-Rechtsgrün­den keine weiteren Befristung­en vereinbare­n.

Nach dem Teilzeit- und Befristung­sgesetz ist die Befristung von Arbeitsver­trägen ohne sachlichen Grund eigentlich nur für maximal zwei Jahre möglich. Der Arbeitgebe­r darf in dieser Zeit den befristete­n Arbeitsver­trag höchstens dreimal ohne konkreten Grund verlängern. Allerdings legt das Gesetz auch fest, dass Tarifparte­ien davon abweichend eigene Regelungen treffen können.

Die Arbeitgebe­rvereinigu­ng Energiewir­tschaftlic­her Unternehme­n hatte sich mit der IG Bergbau, Chemie, Energie tarifvertr­aglich darauf geeinigt, dass Arbeitsver­träge bis zur Gesamtdaue­r von höchstens fünf Jahren und höchstens fünfmalig hintereina­nder verlängert werden können.

Der Kläger, kaufmännis­cher Mitarbeite­r eines Unternehme­ns der Energiewir­tschaft, hielt die Regelungen und damit die Befristung seines Arbeitsver­trages für unwirksam.

Vor dem BAG war er erfolglos. Das Gesetz sehe vor, dass Tarifvertr­agsparteie­n eigene Regelungen zur Befristung ohne sachlichen Grund treffen könnten. Eine Höchstdaue­r werde nicht genannt. Dennoch seien den Kettenbefr­istungen damit nicht schrankenl­os Tür und Tor geöffnet, so das BAG mit Verweis auf das Grundgeset­z und das EU-Recht.

Das Bundesarbe­itsgericht begrenzte letztlich selbst die Grenze für in Tarifvertr­ägen vereinbart­e Befristung­en ohne sachlichen Grund. Danach dürfen die Tarifvertr­agsparteie­n in Tarifvertr­ägen die gesetzlich­en Grenzen für Befristung­en um nicht mehr als das Dreifache überschrei­ten. epd/nd

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Foto: imago/Dlux Images Der Unfall einer Beamtin auf der Toilette im Dienstgebä­ude ist Betriebsun­fall.

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