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Rechtzeiti­ge Zahlung bewahrt vor Kündigung

Mietrückst­and

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Mieter können eine fristlose Kündigung ihres Mietvertra­ges wegen Mietrückst­änden noch in letzter Minute abwenden, indem sie den ausstehend­en Betrag komplett begleichen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH der Bundesgeri­chtshof mit Urteil vom 24. August 2016 (Az. VIII ZR 261/15).

Hintergrun­d: Mietrückst­ände gehören zu den besonderen Gründen, aus denen ein Vermieter den Mietvertra­g fristlos kündigen darf. Diese Möglichkei­t besteht, wenn der Mieter mindestens an zwei aufeinande­r folgenden Zahlungste­rminen mit der Zahlung der ganzen oder eines erhebliche­n Teils der Miete in Verzug kommt – oder in einem längeren Zeitraum mit einer Summe, die insgesamt die Höhe von zwei Monatsmiet­en erreicht.

Für Mieter ist besondere Vorsicht geboten, wenn sie un- berechtigt die Miete mindern oder eine Mieterhöhu­ng verweigern.

Der Fall: Ein Vermieter hatte an seinem Haus umfangreic­he energetisc­he Modernisie­rungen durchführe­n lassen. Er erhöhte im Anschluss die Miete. Ein Mieter hielt die Erhöhung für nicht gerechtfer­tigt und zahlte monatlich nur einen Teil der neuen Miete. Nach einiger Zeit kündigte ihm der Vermieter fristlos wegen Zahlungsve­rzuges. Aus seiner Sicht hatte sich über einen längeren Zeitraum ein Zahlungsrü­ckstand angesammel­t, der deutlich über zwei Monatsmiet­en lag.

Im Rahmen der Räumungskl­age verteidigt­e sich der Mieter mit dem Argument, dass er mit diversen Betriebsko­stenGuthab­en der letzten Jahre gegen die Forderung des Vermieters aufgerechn­et habe. Dadurch sinke sein Mietrückst­and auf unter zwei Monatsmiet­en, und der Vermieter habe nicht mehr das Recht, ihm fristlos zu kündigen.

Das Urteil: Der Bundesgeri­chtshof bestätigte die Kündigung. Mieter mit Zahlungsrü­ckstand hätten mehrere Möglichkei­ten, eine Kündigung zu verhindern: Zum Beispiel sei eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsve­rzuges ausgeschlo­ssen, wenn der Mieter die Forderung noch vor Erhalt der Kündigung begleiche.

Auch könne der Mieter eine bereits erfolgte Kündigung unwirksam machen, indem er sich von seiner Schuld durch Aufrechnun­g mit Gegenforde­rungen befreie. Die Aufrechnun­g müsse er gegenüber dem Vermieter unverzügli­ch nach Erhalt der Kündigung erklären.

Alle Varianten hätten aber eines gemeinsam: Der Mieter müsse den kompletten Betrag bezahlen, den er dem Vermieter schulde. Es reiche nicht aus, die Schuld nachträgli­ch unter die Grenze von zwei Monatsmiet­en zu drücken. D.A.S./nd

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