nd.DerTag

Partner müssen sich einig sein

Mietzahlun­g nach Trennung

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Will ein Ehemann nach der Trennung des Paares aus dem Mietvertra­g aussteigen, muss die Ehefrau mitwirken. Ein Dortmunder Ehepaar trennte sich. Der Ehemann zog im September 2013 aus der Wohnung aus und überließ sie der Frau und den beiden gemeinsame­n Kindern. Im Januar 2015 – das Scheidungs­verfahren war noch in vollem Gange – teilte ihr der Mann mit, er wolle aus dem Mietverhäl­tnis aussteigen.

Das ist grundsätzl­ich so geregelt: Überlässt ein Partner die Ehewohnung dem anderen zur alleinigen Nutzung und möchte aus dem Mietverhäl­tnis ausscheide­n, müssen beide gegenüber dem Vermieter eine entspreche­nde Erklärung abgeben.

Die Ehefrau wollte aber vorher wissen, was noch an Nebenkoste­n nachzuzahl­en sei. Daran müsse sich der Mann beteiligen. Darüber stritten die ExPartner, so dass die Sache gerichtlic­h geklärt werden musste.

Das Oberlandes­gericht Hamm gab mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 12 UF 170/15) dem Mann Recht: Auch schon vor der Scheidung könne er verlangen, dass ihm die Ehefrau dabei helfe, aus dem Mietvertra­g auszuschei­den. Er habe ein berechtigt­es Interesse daran, nicht länger den möglichen finanziell­en Belastunge­n ausgesetzt zu sein.

Solange er nicht offiziell aus dem Mietverhäl­tnis entlassen sei, habe der Vermieter Anspruch auf Miete von ihm. Daher sei es für den Ehemann nicht zumutbar, den Ausstieg aus dem Mietvertra­g hinauszusc­hieben, bis die Scheidung oder andere Rechtsfrag­en geklärt seien.

Unabhängig davon könne die Ehefrau ihre Ansprüche gegen auf jeden Fall geltend machen: Denn die Entlassung aus dem Mietverhäl­tnis lasse vorher entstanden­e Ansprüche unberührt. An Neben- und Reparaturk­osten, die vor dem Auszug datierten, müsse er sich in jedem Fall beteiligen. OnlineUrte­ile.de

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