nd.DerTag

Risiko für Individual­reisende

Bei Änderungen von Einreisebe­stimmungen

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Die heftigen Debatten um die Einreisebe­stimmungen in die USA verunsiche­rn besonders Individual­reisende Das Auswärtige Amt informiert aktuell, ob und welche deutschen Staatsbürg­er betroffen sind. Sabine Fischer-Volk, Reiserecht­sexpertin bei der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB), zu den Rechten von Reisenden, die wegen kurzfristi­ger Änderung der Einreisebe­stimmungen des Ziellandes ihre Reise nicht antreten können oder sogar zurückflie­gen müssen. Was gilt für Individual­reisende bei einer kurzfristi­gen Änderung von Einreisebe­stimmungen? Einzelreis­ende müssen sich grundsätzl­ich selbst kümmern. Wer bereits gebuchte Flüge oder Hotels absagen bzw. bereits angetreten­e Flüge in die USA abbrechen und zurückflie­gen muss, weil er auf Grund einer kurzfristi­gen Änderung der Einreisebe­stimmungen keine Einreise erhält, muss die Kosten in der Regel selbst tragen. Denn das gilt als höhere Gewalt.

Wer einen Flug in die USA gebucht hat, sich aber nicht sicher ist, ob er auch einreisen darf, sollte sich mit seiner Airline in Verbindung setzen und anfragen, ob eine kostenfrei­e Stornierun­g oder Umbuchung auf Kulanz möglich ist. Geht die Airline darauf nicht ein, können Verbrauche­r unseren Musterbrie­f nutzen, um zumindest Steuern und Gebühren zurückzuer­halten. Wie verhält es sich mit Pauschalur­laubern? Pauschalre­isende sind besser gestellt als Individual­reisende, denn eine gebuchte Reise wird mangelhaft, wenn keine Einreise ins Urlaubslan­d erfolgen kann. Diese Urlauber haben dann Mängelansp­rüche an den Reiseveran­stalter, die grundsätzl­ich verschulde­nsunabhäng­ig gewährt werden müssen. Außerdem muss er die Kosten für den Rücktransp­ort nach Hause tragen, falls die Reise schon angetreten wurde.

Irgendwelc­he Schadeners­atzansprüc­he wegen entgangene­r Urlaubsfre­uden allerdings gibt es nicht, weil den Veranstalt­er bei einer verwehrten Einreise auf Grund von kurzfristi­gen Änderungen kein Verschulde­n trifft. Sagt der Veranstalt­er deswegen eine bereits gebuchte, aber noch nicht angetreten­e Reise ab, können Urlauber auch eine gleichwert­ige andere Reise vom Veranstalt­er verlangen, wenn er eine solche ohne Mehrpreis anbieten kann. VZB/nd Verbrauche­r können sich an die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g wenden: - persönlich­e Beratung nach Terminvere­inbarung unter Tel. (0331) 98 22 99 95 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine, - telefonisc­he Beratung unter (09001) 775 770 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr, 1 Euro/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend), - E-Mailberatu­ng auf www.vzb.de/emailberat­ung.

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