Was am Arbeitsplatz erlaubt ist
Privates im Job
Kurz bei der Familie anrufen, die bestellten Schuhe zum Arbeitsplatz liefern lassen oder altes Büromaterial nach Hause nehmen – ist das rechtens?
Privathandy am Arbeitsplatz Solange der Arbeitgeber es seinen Mitarbeitern nicht verboten hat, private Handys zu nutzen, sind kurze Anrufe oder Nachrichten erlaubt. Ein Handyverbot ist aber grundsätzlich möglich – so im Großraumbüro, in dem sich andere Mitarbeiter durch Privatgespräche gestört fühlen könnten.
Laut dem Arbeitsgericht München (Az. 9 BVGa 52/15) muss der Arbeitgeber für ein generelles Verbot der Handynutzung aber die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Der Arbeitgeber darf die Nutzung auch zeitlich einschränken, etwa auf 30 Minuten pro Arbeitstag. Während der unbezahlten Pausen können die Mitarbeiter ihre privaten Handys grundsätzlich auch trotz eines Verbots nutzen. Halten sich Arbeitnehmer nicht an die Vorgaben ihres Unternehmens, müssen sie mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen. Pakete zum Arbeitsplatz Bevor ein Mitarbeiter die Adresse seines Arbeitsplatzes als Lieferadresse für eine Paketzusendung angibt, sollte er zunächst seinen Vorgesetzten fragen. Denn durch die Annahme des Pakets geht Arbeitszeit des Angestellten und vielleicht der Kollegen am Empfang oder in der Postannahmestelle verloren. Schließlich handelt es sich hier um eine Privatangelegenheit.
Der Arbeitgeber hat das Recht, den Empfang privater Zusendungen im Unternehmen komplett zu verbieten oder auf Ausnahmefälle zu beschränken – wenn beispielsweise ein Geschenk für Partner der Angestellten nicht zu Hause eintreffen soll. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann eine Abmahnung zur Folge haben. Büromaterial für Zuhause Egal ob ein Arbeitnehmer sein privates Handy mal kurz während der Arbeitszeit auflädt – und damit den Strom seines Unternehmens nutzt – oder einen ausrangierten Ordner mit nach Hause nimmt: Dies alles sind sogenannte Betriebsmittel, und die dürfen Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers nur für betriebliche Zwecke nutzen.
Das gilt auch für den Kopierer. Wer beispielsweise den Fahrplan für die Wochenendreise ausdruckt, verwendet betriebliche Ressourcen für den privaten Gebrauch. Eine Bürokraft, die mehr als hundertmal den Drucker an ihrem Arbeitsplatz für private Zwecke nutzte, verlor deshalb sogar ihren Job – zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 61/09) entschied. Denn unabhängig vom Wert des Gegenstandes, den ein Mitarbeiter für private Zwecke mitnimmt oder verwendet. Es handelt sich um Diebstahl, der eigentliche Wert spielt keine Rolle. Auch hier müssen Angestellte mit Abmahnungen und sogar einer Kündigung rechnen. Geburtstag am Arbeitsplatz Ohne generelles Alkoholverbot im Dienst ist ein Gläschen Sekt zum Geburtstag oder zur Jubiläumsfeier erlaubt. Allerdings müssen Jubilare und Gratulanten anschließend noch in der Lage sein, ihrer Arbeit nachzugehen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber aber auch ein Verbot verhängen. Zum Beispiel bei Tätigkeiten in der Produktion, bei denen das Arbeiten unter Alkohol zu einer Gefahr für den Mitarbeiter werden könnte.
Auch ein generelles Alkoholverbot unabhängig von der Art der Tätigkeit ist möglich. Daher ist es empfehlenswert, vor einem geplanten Umtrunk den Vorgesetzten um Erlaubnis zu fragen – und dann vielleicht zusammen anzustoßen.