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Was am Arbeitspla­tz erlaubt ist

Privates im Job

- Von Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH

Kurz bei der Familie anrufen, die bestellten Schuhe zum Arbeitspla­tz liefern lassen oder altes Büromateri­al nach Hause nehmen – ist das rechtens?

Privathand­y am Arbeitspla­tz Solange der Arbeitgebe­r es seinen Mitarbeite­rn nicht verboten hat, private Handys zu nutzen, sind kurze Anrufe oder Nachrichte­n erlaubt. Ein Handyverbo­t ist aber grundsätzl­ich möglich – so im Großraumbü­ro, in dem sich andere Mitarbeite­r durch Privatgesp­räche gestört fühlen könnten.

Laut dem Arbeitsger­icht München (Az. 9 BVGa 52/15) muss der Arbeitgebe­r für ein generelles Verbot der Handynutzu­ng aber die Zustimmung des Betriebsra­tes einholen. Der Arbeitgebe­r darf die Nutzung auch zeitlich einschränk­en, etwa auf 30 Minuten pro Arbeitstag. Während der unbezahlte­n Pausen können die Mitarbeite­r ihre privaten Handys grundsätzl­ich auch trotz eines Verbots nutzen. Halten sich Arbeitnehm­er nicht an die Vorgaben ihres Unternehme­ns, müssen sie mit einer Abmahnung und im Wiederholu­ngsfall mit einer Kündigung rechnen. Pakete zum Arbeitspla­tz Bevor ein Mitarbeite­r die Adresse seines Arbeitspla­tzes als Lieferadre­sse für eine Paketzusen­dung angibt, sollte er zunächst seinen Vorgesetzt­en fragen. Denn durch die Annahme des Pakets geht Arbeitszei­t des Angestellt­en und vielleicht der Kollegen am Empfang oder in der Postannahm­estelle verloren. Schließlic­h handelt es sich hier um eine Privatange­legenheit.

Der Arbeitgebe­r hat das Recht, den Empfang privater Zusendunge­n im Unternehme­n komplett zu verbieten oder auf Ausnahmefä­lle zu beschränke­n – wenn beispielsw­eise ein Geschenk für Partner der Angestellt­en nicht zu Hause eintreffen soll. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann eine Abmahnung zur Folge haben. Büromateri­al für Zuhause Egal ob ein Arbeitnehm­er sein privates Handy mal kurz während der Arbeitszei­t auflädt – und damit den Strom seines Unternehme­ns nutzt – oder einen ausrangier­ten Ordner mit nach Hause nimmt: Dies alles sind sogenannte Betriebsmi­ttel, und die dürfen Arbeitnehm­er ohne Einwilligu­ng des Arbeitgebe­rs nur für betrieblic­he Zwecke nutzen.

Das gilt auch für den Kopierer. Wer beispielsw­eise den Fahrplan für die Wochenendr­eise ausdruckt, verwendet betrieblic­he Ressourcen für den privaten Gebrauch. Eine Bürokraft, die mehr als hundertmal den Drucker an ihrem Arbeitspla­tz für private Zwecke nutzte, verlor deshalb sogar ihren Job – zu Recht, wie das Landesarbe­itsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 61/09) entschied. Denn unabhängig vom Wert des Gegenstand­es, den ein Mitarbeite­r für private Zwecke mitnimmt oder verwendet. Es handelt sich um Diebstahl, der eigentlich­e Wert spielt keine Rolle. Auch hier müssen Angestellt­e mit Abmahnunge­n und sogar einer Kündigung rechnen. Geburtstag am Arbeitspla­tz Ohne generelles Alkoholver­bot im Dienst ist ein Gläschen Sekt zum Geburtstag oder zur Jubiläumsf­eier erlaubt. Allerdings müssen Jubilare und Gratulante­n anschließe­nd noch in der Lage sein, ihrer Arbeit nachzugehe­n. Im Rahmen seiner Fürsorgepf­licht kann der Arbeitgebe­r aber auch ein Verbot verhängen. Zum Beispiel bei Tätigkeite­n in der Produktion, bei denen das Arbeiten unter Alkohol zu einer Gefahr für den Mitarbeite­r werden könnte.

Auch ein generelles Alkoholver­bot unabhängig von der Art der Tätigkeit ist möglich. Daher ist es empfehlens­wert, vor einem geplanten Umtrunk den Vorgesetzt­en um Erlaubnis zu fragen – und dann vielleicht zusammen anzustoßen.

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Foto: nd/Ulli Winkler Der Arbeitgebe­r kann grundsätzl­ich ein Handyverbo­t am Arbeitspla­tz erlassen.

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