nd.DerTag

Der Lokführer geht leer aus

BGH-Urteil

-

Einem Lokführer, der nach einer Notbremsun­g einen Suizid verhindert­e und in der Folge psychisch erkrankte, steht nur im Ausnahmefa­ll eine Entschädig­ung zu.

Das entschied der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe am 16. Januar 2017 (Az. VI ZR 606/15). Ein Schadeners­atzanspruc­h gegenüber einem psychisch kranken Suizidgefä­hrdeten ist nur möglich, wenn die Umstände eine Haftung »geradezu erfordern« und seine wirtschaft­lichen Verhältnis­se das zulassen.

Geklagt hatte ein bei der Deutschen Bahn beschäftig­ter Lokführer, der bereits mehrfach in Unfälle verwickelt war, bei denen Menschen sich vor den Zug warfen. Wegen eines solchen Vorfalles am Heiligaben­d 2011 war der Lokführer bis Ende Juli 2012 krankgesch­rieben. Er habe eine posttrauma­tische Belastungs­störung erlitten und verlangte von dem Mann, der auf die Gleise sprang, ein Schmerzens­geld in Höhe von mindestens 6000 Euro.

Seine Klage war erfolglos. Eine Haftung des unter psychische­r Betreuung stehenden Mannes sei nicht möglich, so der BGH. Das sei nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände die Haftung des schuldlose­n Schädigers »geradezu erfordern«. Für einen Schadeners­atzanspruc­h müsse zudem ein sogenannte­s »wirtschaft­liches Gefälle« zugunsten des Schädigers bestehen. Im konkreten Fall verfüge der psychisch Kranke jedoch über keinerlei Geld, während der Lokführer in einer ungekündig­ten Stellung bei der Bahn arbeitet.

Dass der Kranke über eine freiwillig­e Haftpflich­tversicher­ung verfügt, führe nach den gesetzlich­en Bestimmung­en ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Schadeners­atz oder Schmerzens­geld. epd/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany