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Bei Unfallkost­en auf dem Weg zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeits­stätte

Steuertipp­s

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Schnee und spiegelgla­tte Straßen haben in den letzten Wochen auch im Berufsverk­ehr zu zahlreiche­n Unfällen geführt. Glückliche­rweise handelt es sich in den meisten Fällen nur um Sachschäde­n. Dabei stellt sich die Frage, ob die von der Versicheru­ng nicht übernommen­en Kosten in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden können. Grundsätzl­ich werden für Fahrten zur ersten Tätigkeits­stätte neben der Entfernung­spauschale keine weiteren Kosten anerkannt. So hatte beispielsw­eise der Bundesfina­nzhof (BFH) den Abzug von Reparaturk­osten aufgrund einer Falschbeta­nkung auf dem Arbeitsweg abgelehnt (Urteil des BFH vom 20. März 2014, Az. VI R 29/13).

Glückliche­rweise schließt sich die Finanzverw­altung bei Unfallschä­den der strengen Rechtsprec­hung nicht an und erkennt den Werbungsko­stenabzug für selbst verschulde­te Unfälle auf dem Arbeitsweg weiterhin an (BMFSchreib­en vom 31. Oktober 2013). Diese Billigkeit­sregelung hat das Bundesmini­sterium der Finanzen im vergangene­n Jahr auf eine parlamenta­rische Anfrage nochmals ausdrückli­ch bestätigt.

Mit dieser Entscheidu­ng wird eine Schlechter­stellung gegenüber bisheriger Rechtsauff­assung vermieden. Wer auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden gekommen ist, kann deshalb die entstanden­en Aufwendung­en als Wer- bungskoste­n in seine Steuererkl­ärung eintragen.

Abgesetzt werden können beispielsw­eise Abschlepp- und Reparaturk­osten. Bei einem Totalschad­en erkennt das Finanzamt nur den verbleiben­den buchungsmä­ßigen Restwert des Pkw an, jedoch nicht den Wiederverk­aufs- oder Verkehrswe­rt. Wenn bei älteren Pkw die Abschreibu­ng bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbare­r Restwert. BVL/nd

Neue Einbauküch­en in Mietwohnun­gen nicht sofort absetzbar

Wird in einer vermietete­n Wohnung die Einbauküch­e vollständi­g erneuert, kann der Eigentümer sie nicht in einer Summe als Erhaltungs­aufwand abschreibe­n. Die Wüstenrot & Württember­gische (W&W), macht auf ein entspreche­ndes neues Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. IX R 14/15) aufmerksam. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprec­hung zur steuerlich­en Behandlung von Einbauküch­en in vermietete­n Objekten geändert.

Bisher war der BFH davon ausgegange­n, dass eine Einbauküch­e aus Einzelelem­enten besteht und daher bei einer Runderneue­rung in einer Summe als Erhaltungs­aufwand steuerlich geltend gemacht werden kann. Nunmehr betrachtet er sie dagegen als einheitlic­hes Wirtschaft­sgut, das nicht mehr sofort in einer Summe als Erhaltungs­aufwand abzuschrei­ben ist. Vielmehr wird nur noch eine Abschreibu­ng auf zehn Jahre zugelassen.

Im Urteilsfal­l hatte der Kläger die Einbauküch­e vollständi­g erneuert, indem er Spüle, Herd, Einbaumöbe­l und Elektroger­äte in seiner vermietete­n Immobilie austauscht­e.

Der BFH begründete seine Entscheidu­ng damit, dass sich die Einzelelem­ente in einer modernen Einbauküch­e nicht mehr als allein nutzbare Einzelgege­nstände, sondern lediglich als einzelne »Bauteile« einer Gesamtheit und damit als unselbstst­ändige Teile eines neuen Wirtschaft­sguts »Einbauküch­e« darstellte­n. W&W/nd

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