Care Energy setzt Kunden weiterhin unter Druck
Bereits im Dezember 2016 hatte die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa) darauf aufmerksam gemacht, dass mit Stromrechnungen der Care Energy Management GmbH, die verärgerte Verbraucher der Verbraucherzentrale vorgelegt haben, unberechtigt Nachzahlungen gefordert werden. Die Nachforderungen dieser Schlussrechnungen resultierten überwiegend daraus, dass von den Verbrauchern geleistete Abschlagszahlungen zum Teil nicht angerechnet wurden.
Nun beschweren sich erneut Verbraucher über Care Energy. Diesmal darüber, dass Druck ausübt wird, indem Inkassobüros mit der Einziehung von Nachforderungen aus den Schlussrechnungen beauftragt wurden. Sogar gerichtliche Mahnbescheide wurden beantragt.
Unser Rat: Nicht einfach zahlen. Ist eine Forderung nicht berechtigt, muss unbedingt innerhalb der angegebenen Widerspruchsfrist reagiert werden. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides beim Verbraucher hat Care Energy ansonsten die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
Betroffene Verbraucher sollten deshalb innerhalb dieser kurzen Frist dem Mahnbescheid widersprechen. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist abgesandt wird. Vielmehr muss dieser innerhalb der Frist beim Mahngericht eingegangen sein.
Zum Widerspruch sollte man das dem Mahnbescheid beigefügte Formular nutzen, notfalls den Widerspruch per Fax ans Mahngericht senden und den Sendebericht aufheben. Zusätzlich sollte das ausgefüllte und unterschriebene Widerspruchsformular per Einschreiben an das Mahngericht geschickt werden.
Praktiken des Singleund Freizeitclubs in Eisleben untersagt
Immer wieder haben sich Verbraucher aus Sachsen-Anhalt bei der Verbraucherzentrale über das Geschäftsgebaren des Single- und Freizeitclubs mit Sitz in der Lutherstadt Eisleben im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mitgliedschaftsverträgen beschwert. Aufgrund einer individuell gestalteten Partnersuchanzeige in der Presse nehmen Verbraucher unter der angegebenen Telefonnummer Kontakt – letztlich nicht mit der partnersuchenden Person, sondern einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Singleund Freizeitclub Julie GmbH – auf. Es wird ein Termin für einen Hausbesuch vereinbart und letztlich – im Glauben so die annoncierende Person kennenlernen zu können – ein Aufnahmeantrag für die Clubmitgliedschaft vereinbart.
Neben einer Aufnahmegebühr ist eine Jahresgebühr für die Mitgliedschaft und – wenn zusätzlich gewünscht – eine Gebühr zur Teilnahme an der Freizeitkontaktbörse zu zahlen. Dabei geht es um Beträge im viertstelligen Eurobereich.
Der Vertrag enthält auch das Angebot der Teilnahme an Freizeitaktivitäten wie Feste, Kurse, sportliche und kulturelle Veranstaltungen. Im Vertrag selbst ist jedoch kein spezifischer Termin oder Zeitraum für die Realisierung fixiert. Dieser verweist auf separate Veranstaltungspläne, welche dreimonatlich zugesandt werden sollen.
Oft wird der schnelle Vertragsschluss bereut. Letztlich wollten die Verbraucher meist nur eine ernsthaft partnersuchende Person kennenlernen und nicht Mitglied eines Single- und Freizeitclubs werden. Betroffene wollen sich deshalb oft vom Vertrag lösen.
Verbraucher, die einen derartigen Aufnahmeantrag unterschreiben, werden vor Unterschriftsleistung jedoch nicht über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht belehrt. Trotz Abmahnung des Freizeitclubs wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben. Deshalb reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Halle ein. Das Landgericht Halle untersagte der Single- und Freizeitclub Julie GmbH (Lutherstadt Eisleben) mit Urteil vom 3. Januar 2017 (Az. 4 O110/16, n.rk.), Verbraucher im Rahmen eines Vertreterbesuches in ihrer Privatwohnung Aufnahmeverträge für den Single- und Freizeitclub unterzeichnen zu lassen, ohne ihnen zuvor Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechtes zur Verfügung zu stellen. vzsa/nd