Pflegekassenzuschuss für Wohnungsreparaturen
Bundessozialgericht stärkt Rechte von Behinderten
Behinderte und alte Menschen können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Zuschuss der Pflegekassen auch Reparaturmaßnahmen bezahlen.
Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es die Zuschüsse für die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung. Wurde jedoch der gesetzliche Zuschuss in Höhe von 4000 Euro nicht voll ausgeschöpft, kann der Differenzbetrag für spätere Reparaturkosten geltend gemacht werden. So urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 25. Januar 2017 (Az. B 3 P 4/16 R und Az. B 3 P 2/15 R). Konkret ging es um Reparaturkosten für ein elektrisches Türöffnungssystem und einen Treppenlift.
Im ersten Fall hatte ein seit seiner Geburt behinderter Rollstuhlfahrer aus Coburg geklagt. Der Mann lebt im Rahmen des Betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Er kann mit einem Finger seinen E-Rollstuhl steuern. 2010 hatte er bei der Pflegekasse der AOK Bayern für die Verbesserung seines Wohnumfeldes einen Zuschuss beantragt.
Für den behindertengerechten Umbau des Bades und für den Einbau eines elektrischen Türöffnungssystems hatte er den damals höchstmöglichen Zuschuss von 2557 Euro erhalten. Mit Hilfe des elektrischen Türöffnungssystems kann er eigenständig und ohne fremde Hilfe die Wohnung verlassen. Doch als 2013 der Motor des Türöffnungssystems kaputt ging, fielen weitere 547 Euro für Reparaturen an.
Diesen Betrag wollte die Pflegekasse jedoch nicht mehr übernehmen. Nur Reparaturkosten von Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Rollstuhl würden bezuschusst, nicht aber Reparaturen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Dies sei gesetzlich so geregelt.
Der in Coburg lebende Rollstuhlfahrer hatte das Geld letztlich auf anderem Wege bekommen. Da das Verfahren vor dem Landessozialgericht München zu lange gedauert hat, hatte er noch 1500 Euro Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhalten.
In dem anderen Verfahren ging es um die Reparaturkosten für einen gebrauchten Treppenlift. Die Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg hatte diesen bei einem an Muskelschwund leidenden Mann bezuschusst, den Restbetrag zahlte das Kölner Sozialamt. Als mehrere Reparaturen anfielen, verlangte das Sozialamt ohne Erfolg, dass die Pflegekasse auch diese Kosten, insgesamt 1526 Euro, übernimmt.
Das BSG urteilte, dass weder das Türöffnungssystem noch der Treppenlift als Hilfsmittel anzusehen seien, sondern eine individuelle Verbesserung des Wohnumfeldes darstellten. Daher gebe es zunächst keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Haben aber behinderte Menschen den Höchstzuschuss für ihre Wohnumfeldverbesserung nicht voll ausgeschöpft, können sie den Differenzbetrag für später angefallene Reparaturkosten einfordern, entschieden die Kasseler Richter.
In den beiden verhandelten Fällen wiesen die Richter des höchsten deutschen Sozialgerichts die Revisionen zurück. Der gesetzliche Zuschuss für die behindertengerechte Wohnungsumgestaltung sei voll ausgeschöpft worden, so dass die Kläger die später angefallenen Reparaturkosten nicht mehr geltend machen können, so das BSG. epd/nd