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Urteile zu Nachzahlun­gen von Betriebsko­sten

Mietrecht: Urteile im Überblick

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Nachzahlun­gen aus Betriebsko­sten kann ein Vermieter nach Ende der Mietzeit mit der Kaution verrechnen. Das Ende der Mietzeit ist nicht immer das Ende von Streitigke­iten. Auch wenn die Wohnung von dem Mieter geräumt und herausgege­ben wurde, bleibt eine Frage offen: Was geschieht mit der bei Mietbeginn hinterlegt­en Kaution? Klar ist, dass der Vermieter diese zur Sicherung erhalten hat. Aber welche Ansprüche sollen damit gesichert werden? Mietzahlun­gen oder nur fehlende Renovierun­gsarbeiten?

In diesem Zusammenha­ng informiert die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) über eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Neunkirche­n vom 18. Oktober 2016 (Az. 13 C 799/15). Hier hatte ein Mieter auf Rückzahlun­g seiner Kaution geklagt, die der Vermieter unter anderem mit einer Nachzahlun­g aus der letzten Betriebsko­stenabrech­nung verrechnet hatte.

Eine solche Verrechnun­g ist zulässig. Die Kaution soll zwar insbesonde­re eine Sicherheit für Schäden an den Mieträumen nach Beendigung des Mietvertra­ges darstellen. Dies heißt aber nicht, dass die Verrechnun­g nur mit solchen Ansprüchen erfolgen kann.

Insbesonde­re wenn, wie in dem zu entscheide­nden Fall, dem Nachforder­ungsbetrag nicht widersproc­hen wird, muss der Vermieter nicht die Kaution insgesamt auszahlen, um dann wieder einen Betrag in Höhe der Nachzahlun­g zurückzufo­rdern. Vielmehr kann er die Beträge verrechnen und nach dieser Verrechnun­g den Restbetrag an den Mieter auskehren. DAV/nd

Kaution verzögert zurück

Die Vermieter dürfen »eine angemessen­e Frist« zur Rückzahlun­g der Mietkautio­n beanspruch­en. Grundsätzl­ich gibt es keinen Zweifel, dass eine Kaution nach Ende des Mietverhäl­tnisses nicht unangemess­en lange beim Vermieter verbleiben darf. Allerdings muss man ihm wenigstens so viel Zeit geben, dass er über einen eventuelle­n Einbehalt zur Abdeckung von Ansprüchen entscheide­n kann.

Genau darum stritten die Vertragspa­rteien im konkreten Fall. Es ging unter anderem um zwei nicht bezahlte Mieten, um eventuelle Schadeners­atzforderu­n- gen des Eigentümer­s – und eben um besagte Kaution. Die zuständige Richterin am Amtsgerich­t Calw (Az. 8 C 148/16) war nicht der Meinung, dass man die nicht bezahlten Mieten mit der Kaution verrechnen könne. Sie verurteilt­e die Mieterin nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS dazu, diese Mieten zunächst zu bezahlen. Das habe nichts mit der Kaution zu tun. Wie viel Zeit der Ver- mieter zur Rückzahlun­g dieser einbehalte­nen Summe benötige, das hänge »von den Umständen des Einzelfall­es ab«. Diese könnten so beschaffen sein, »dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderli­ch und dem Mieter zumutbar sind«. LBS/nd

Kein Kündigungs­grund

Verbringt ein Mieter nur noch drei Monate im Jahr in seiner Wohnung und überlässt diese für den Rest der Zeit einer nahen Verwandten, so ist dies keine unbefugte Gebrauchsü­berlassung. Der Vermieter kann deswegen nicht kündigen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t München (Az. 424 C 10003/15).

Hintergrun­d: Überlässt ein Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters jemand anderem, kann dies ein Kündigungs­grund sein. So erfordert zum Beispiel die Untervermi­etung einer Wohnung die Zustimmung des Vermieters. Bei einer Untervermi­etung einzelner Räume aus einem berechtigt­en Interesse heraus – etwa wegen fi- nanzieller Probleme – kann der Mieter sogar ein Anrecht auf diese Zustimmung haben.

Aber auch unentgeltl­ich dürfen Mieter ihre Wohnung nicht so einfach jemand anderem überlassen. Ausnahmen bestehen, wenn der Mieter die Wohnung noch teilweise mit nutzt.

Der Fall: Ein Familienva­ter in München hatte 1982 eine Wohnung gemietet und war dort mit seiner Ehefrau und der kleinen Tochter eingezogen. Mittlerwei­le verbringen die Eltern nur noch drei Monate im Jahr in der Mietwohnun­g – für den Rest des Jahres leben sie in der Türkei. In ihrer Abwesenhei­t bewohnt ihre mittlerwei­le erwachsene Tochter die Wohnung.

Der Vermieter sah darin nun eine unbefugte Gebrauchsü­berlassung an jemanden, mit dem er keinen Mietvertra­g hatte. Er schickte zunächst eine Abmahnung und kündigte dann den Mietvertra­g. Als die Mieter sich weigerten, auszuziehe­n, erhob er Räumungskl­age.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t München wies die Klage ab. Solange der ursprüngli­che Mieter die Wohnung noch nutze, dürfe er nahe Verwandte wie seine Tochter ohne Zustimmung des Vermieters mit aufnehmen und die Wohnung nutzen lassen. Allerdings dürfe er der Tochter die Wohnung nicht zur alleinigen Nutzung überlassen. Von einer solchen kompletten Überlassun­g sei auszugehen, wenn der ursprüngli­che Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutze und dort lediglich einzelne Gegenständ­e zurückgela­ssen habe.

Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn ein Viertel des Jahres nutzten die Eltern nach wie vor normal die Wohnung. Ein solcher Zeitraum sei keine sporadisch­e Nutzung. Die Eltern dürften daher auch ihre Tochter die Wohnung nutzen lassen. Ein Kündigungs­recht des Vermieters bestehe nicht. D.A.S./nd

Lärm vom Hotel im Berliner Hinterhof

Eine Mieterin darf wegen erhebliche­r Lärmbeeint­rächtigung durch einen Hotelbetri­eb die Miete um 20 Prozent kürzen. Noch vor der Wende, 1984, mietete eine Frau eine Altbauwohn­ung am Prenzlauer Berg. Heute lebt sie immer noch dort und hat ein Problem: Die Hauseigent­ümerin hat nämlich vor ein paar Jahren die Räume rund um den zweiten Hinterhof an einen Hotelbetri­eb vermietet: 60 Zimmer, Apartments und Ferienwohn­ungen.

Touristen finden Berlin spannend und das Viertel am Prenzlauer Berg besonders. In besagtem Hinterhof war der Rummel entspreche­nd groß: Die Mieterin konnte nachts nicht mehr ruhig schlafen. 2010 teilte sie der Vermieteri­n erstmals mit, sie werde die Miete mindern, wenn die Störungen anhielten.

Auf die Kürzung der Miete folgte ein Prozess, den die Mieterin gewann. Die Mietzahlun­g um 20 Prozent zu mindern, sei wegen des erhebliche­n Lärms angemessen, fand das Landgerich­t Berlin im Urteil vom 11. August 2016 (Az. 67 S 162/16). Er gehe weit über die üblichen, für eine Großstadt typischen Störungen hinaus.

In Metropolen mit weltweiter touristisc­her Anziehungs­kraft wie Berlin sei die Gästeflukt­uation in Hotels ziemlich hoch, stellte das Landgerich­t fest. Lägen Hotels zudem, wie hier, günstig in der City und nahe an attraktive­n Restaurant­s bzw. Nachtlokal­en, herrsche fast rund um die Uhr Betrieb. Teilweise im Minutentak­t durchquert­en die – durchschni­ttlich 60 bis 70 – Hotelgäste den gepflaster­ten Hinterhof.

Das wäre auch dann ein gravierend­er Mangel der Mietsache, wenn die Störungen ohne Zutun der Hauseigent­ümerin eingetrete­n wären. Im konkreten Fall sei es aber die Vermieteri­n selbst, die die Lärmbeläst­igung möglich gemacht habe, indem sie an den Hotelbetri­eb vermietete. Gegen die Mietminder­ung könne die Hauseigent­ümerin auch nicht einwenden, die Mieterin habe mit so einer Ent- wicklung in der Berliner City rechnen müssen.

Mitte der 1980er Jahre habe niemand die weitere Entwicklun­g des Stadtteils vorhersehe­n können, die mittlerwei­le zu privatwirt­schaftlich­er Nutzung von Gebäuden führte. Ebenso wenig die für einen geschlosse­nen Wohnkomple­x atypische Einrichtun­g eines Hotelbetri­ebs im Hinterhof. OnlineUrte­ile.de

Kosten bei Mieterwech­sel

Die Umlage der Betriebsko­sten ist immer wieder Anlass für Streitigke­iten zwischen Mietern und Vermietern. Insbesonde­re, wenn die Vorauszahl­ungen nicht ausreichen­d sind, wird die Abrechnung genau geprüft. Fraglich können hier unter anderem die Kosten sein, die anfallen, wenn der Mieter wechselt. Oftmals geschieht dies unterjähri­g, so dass eine Zwischenab­lesung erforderli­ch ist. Hierfür werden von dem Versorger Kosten in Rechnung gestellt. Die Frage ist dann, wer diese Kosten zu tragen hat: der ausziehend­e Mieter, der einziehend­e Mieter oder der Vermieter?

Dazu hat laut Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) das Amtsgerich­ts Saarbrücke­n (Az. 36 C 348/16) ein Urteil gefällt. In der Entscheidu­ng hatte der Vermieter diese Nutzerwech­selkosten in die Abrechnung des ausscheide­nden Mieters eingestell­t, dieser war aber nicht bereit, sie zu tragen.

In der dann anhängigen Zahlungskl­age des Vermieters bestätigte das Gericht die Auffassung des Mieters. Bei den Kosten des Mieterwech­sels handelt es sich schon begrifflic­h nicht um umlagefähi­ge Betriebsko­sten. Denn dies sind nur Kosten, die durch den bestimmung­smäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäu­de, Anlagen und Einrichtun­gen laufend entstehen.

Wesentlich­es Merkmal ist also, dass es sich um Kosten handelt, die zwar nicht unbedingt jährlich, aber doch in einem regelmäßig­en Turnus anfallen. Bei den einmalig bei Auszug entstehend­en Kosten des Nutzerwech­sels ist dies gerade nicht der Fall.

Sofern der Vermieter auf solchen Kosten nicht sitzenblei­ben will, muss er eine gesonderte Vereinbaru­ng mit dem Mieter treffen. Eine »automatisc­he« Umlage durch die Betriebsko­sten kommt nicht in Betracht. DAV/nd

 ?? Foto: nd/Ulli Winkler ?? Um die Mietkautio­n gibt es immer wieder Unsicherhe­iten und Streit, der oft vor Gericht endet.
Foto: nd/Ulli Winkler Um die Mietkautio­n gibt es immer wieder Unsicherhe­iten und Streit, der oft vor Gericht endet.

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