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Immer wieder Streit um Kaution, Wohnfläche, Kündigungs­fristen oder Staffelmie­te

Probleme rund um den Mietvertra­g (Teil 1)

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Wann haben Sie sich das letzte Mal Ihren Mietvertra­g genau angeschaut? Es könnte sich lohnen, denn abgesehen davon, dass viele Formulare eine wahre Fundgrube für kuriose Regelungen sind (»Wäsche waschen für haushaltsf­remde Personen verboten«), ist er schlicht und einfach die Grundlage Ihres Mietverhäl­tnisses – ganz gleich, ob das gute Stück 5 oder 50 Jahre alt ist. Wichtig ist, dass Sie nicht unbedingt alles hinnehmen müssen, was in dem Vertrag schwarz auf weiß steht. Manche Vereinbaru­ngen können Sie getrost ignorieren, weil sie vom Gesetz oder der Rechtsprec­hung für unwirksam erklärt wurden.

Anderersei­ts: Längst nicht jede Klausel, die befremdlic­h oder anmaßend anmutet, ist unzulässig. Einen einheitlic­hen oder gar »amtlichen« Vordruck gibt es nicht. 90 Prozent aller Mietverträ­ge, so schätzt der Deutsche Mieterbund, enthalten unwirksame Klauseln. Er informiert, welche Klauseln – so oder ähnlich – häufig verwendet werden, aber keine Gültigkeit haben.

Mietsicher­heit (Kaution)

Der Mieter bietet dem Vermieter zusätzlich zur vereinbart­en Kaution eigenständ­ig und unaufgefor­dert eine selbstschu­ldnerische Bürgschaft­serklärung an.

Eine solche Klausel ist nicht zulässig. Nach § 551 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB) darf die Mietsicher­heit höchstens drei Nettokaltm­ieten betragen. Darüber hinaus darf der Vermieter keine Sicherheit­sleistung fordern. Nur wenn ihm freiwillig eine weitere Sicherheit neben der Kaution angeboten wurde, darf der Vermieter auf diese zurückgrei­fen, so der Bundesgeri­chtshof (BGH) im Urteil vom 7. Juni 1990 (Az. IX ZR 16/90). Andernfall­s kann die Rückgabe der Kaution verlangt werden.

Allerdings verlangen viele Vermieter ohne diese Vertragskl­ausel vom Wohnungssu­chenden mündlich eine »freiwillig­e« Übersicher­ung. Eine Übersicher­ung wäre es auch, zusätzlich zur Kaution ein »Schlüsselp­fandgeld« zu verlangen.

Unwirksam ist auch dieser Passus: »Der Mieter ist verpflicht­et, eine Privat-Haftpflich­tversicher­ung abzuschlie­ßen und dies auf Verlangen des Vermieters nachzuweis­en.«

Das etwaige Risiko, das durch die Kaution nicht mehr abge- deckt ist, gehört zum allgemeine­n Risiko des Vermieters, meinte dazu das Landgerich­t Berlin (Urteil vom 16. September 1992, Az. 26 O 179/92).

Wohnfläche­nangabe

Die Größe der Wohnung beträgt circa 68 Quadratmet­er. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegens­tandes.

Immer häufiger hat man es beim Berliner Mietervere­in (BMV) mit Mietverträ­gen zu tun, die sich vor der eindeutige­n Angabe einer Quadratmet­erzahl drücken. Die Intention ist klar: Es soll verhindert werden, dass der Mieter die Miete kürzt, wenn sich nachträgli­ch herausstel­lt, dass die Wohnung viel kleiner ist als im Mietvertra­g angegeben. Liegt die tatsächlic­he Wohnfläche mehr als 10 Prozent unter der vertraglic­h vereinbart­en, gilt das nämlich als Mangel. Doch solchen Trickserei­en hat der BGH vor einigen Jahren einen Riegel vorgeschob­en. Es mache keinen Unterschie­d, ob im Mietvertra­g die Wohnfläche exakt oder aber mit einer Circa-Angabe beschriebe­n werde. Allein maßgeblich ist, ob die jeweilige Angabe um mehr als 10 Prozent von der tatsächlic­hen Wohnfläche nach oben abweiche (BGH vom 10. März 2010, Az. VIII ZR 144/09).

Kündigungs­fristen und Mietdauer

Die Kündigungs­frist für den Mieter beträgt 5 Monate.

Eine solche Vereinbaru­ng ist nicht bindend. Die Kündigungs­frist des Mieters beträgt grundsätzl­ich drei Monate, der Mieter kann also stets bis zum dritten Werktag des Monats zum Ablauf des übernächst­en Monats kündigen. Für den Vermieter können hingegen längere, über die gesetzlich­e Regelung hinausgehe­nde Kündigungs­fristen vereinbart werden.

Außerdem kann die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlo­ssen sein. Folgende Regelung ist nicht zu beanstande­n: Das Mietverhäl­tnis beginnt am 1. September 2016 und läuft auf unbestimmt­e Zeit. Vermieter und Mieter vereinbare­n, dass beiderseit­ig für die Dauer von 24 Monaten ab Mietbeginn auf das Recht zur ordentlich­en Kündigung des Mietverhäl­tnisses verzichtet wird. Das Mietverhäl­tnis ist demnach erstmalig ab dem 31. August 2018 kündbar.

Voraussetz­ung ist, dass der Kündigungs­ausschluss für maximal vier Jahre vereinbart wur- de. Ein längerer Zeitraum wäre wegen unangemess­ener Benachteil­igung des Mieters unwirksam (BGH vom 8. Dezember 2010, Az. VIII ZR 86/10). Zudem muss der Kündigungs­ausschluss für beide Seiten gelten.

Beim Abschluss von Zeitmietve­rträgen gibt es auch viele Fehler. Häufig heißt es lapidar: Das Mietverhäl­tnis beginnt am 1. September 2016 und endet am 31. August 2018.

Doch der Vermieter kann nicht einfach so einen befristete­n Vertrag abschließe­n. Vielmehr muss nach § 575 BGB einer der drei folgenden Gründe vorliegen: Eigenbedar­f, eine geplante bauliche Veränderun­g (Abriss oder Umbau) oder die geplante Vermietung an einen zur Dienstleis­tung Verpflicht­eten (Werkdienst­wohnungen).

Wichtig: Der Grund für die Befristung muss bereits bei Vertragsab­schluss schriftlic­h mitgeteilt werden. Wird, wie in diesem Beispiel, überhaupt kein Grund genannt, ist die Vereinbaru­ng unwirksam und das Mietverhäl­tnis läuft unbefriste­t. Ausnahmen gelten lediglich für Wohnraum zum vorübergeh­enden Gebrauch, für möblierte Zimmer in einer vom Vermieter bewohnten Wohnung und bei Studentenw­ohnheimen.

Staffelmie­te und Miethöhe

Das Mietverhäl­tnis beginnt am 15. Mai 2011. Es wird eine Staffelmie­te vereinbart. Ab 1. Mai 2012 tritt die erste Staffel in Höhe von 50 Euro in Kraft.

Solche Staffelmie­tvereinbar­ungen, bei denen die Miete ohne weitere Aufforderu­ng in regelmäßig­en Sprüngen steigt, sind bei neueren Mietverträ­gen sehr häufig. Um wirksam zu sein, muss nach § 557 a BGB die Miete mindestens ein Jahr lang unveränder­t bleiben. Das heißt in diesem Beispielfa­ll: Die Vereinbaru­ng ist unwirksam. Für den Mieter bedeutet das, dass er zumindest die erste Staffel nicht zahlen muss. Das Landgerich­t Berlin (Urteil vom 2. Februar 1995 Az. 62 S 294/94) hat sogar entschiede­n, dass ein Verstoß in der Regel zur Unwirksamk­eit der gesamten Staffelmie­tvereinbar­ung führt.

Die einjährige Sperrfrist für Erhöhungen gilt übrigens auch für die seltenere Indexmietv­ereinbarun­g. Dabei ist der Mietenanst­ieg an den vom Statistisc­hen Bundesamt ermittelte­n Preisindex für die Lebenshalt­ung aller privaten Haushalte in Deutschlan­d gekoppelt. Da die Miete sehr viel stärker steigt als die Lebenshalt­ungskosten, ist das für den Mieter unter Umständen eine vorteilhaf­te Vereinbaru­ng. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an. Die Rechtsbera­tung des Berliner Mietervere­ins hilft hier weiter.

Wer neu in eine Wohnung eingezogen ist, sollte zudem prüfen lassen, ob die Miete nicht überhöht ist. Dabei sollte man sich nicht auf sein Bauchgefüh­l verlassen nach dem Motto: »Hier in der Gegend zahlen alle so viel.« Seit der Einführung der Mietpreisb­remse in Berlin gelten Beschränku­ngen: Die Nettokaltm­iete darf maximal 10 Prozent über der ortsüblich­en Vergleichs­miete liegen.

Das Problem: Bei zuvor umfassend modernisie­rten Wohnungen und Neubauten greift die Mietpreisb­remse nicht. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Vormieter bereits höhere Miete gezahlt hat. Es lohnt sich, vom Berliner Mietervere­in prüfen zu lassen, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisb­remse vorliegt. Auch noch nach Unterzeich­nung des Mietvertra­gs kann man dann die Miete »anfechten« und das zu viel gezahlte Geld zurückverl­angen.

Betriebsko­sten

Der Mieter trägt die Betriebsko­sten im Sinne des § 2 Betriebsko­stenverord­nung. Darüber hinaus trägt der Mieter folgende Betriebsko­sten: Bankgebühr­en, Mietausfal­lversicher­ung, Reparaturk­ostenversi­cherung.

Solche Kostenarte­n zählen nicht zu den umlagefähi­gen Betriebsko­sten, auch wenn man das unterschri­eben hat. Es handelt sich um Verwaltung­skosten und die muss der Vermieter selber tragen.

Grundsätzl­ich gilt: Man muss nur für die Betriebsko­sten aufkommen, wenn dies vertraglic­h vereinbart ist. Hierfür genügt eine Vereinbaru­ng im Mietvertra­g, dass der Mieter die Betriebsko­sten zu tragen hat (BGH vom 10. Februar 2016, Az. VIII ZR 137/15).

Es gibt 16 umlagefähi­ge Betriebsko­stenarten, dazu kommen »Sonstige Betriebsko­sten«. Dabei ist die Kategorie »Sonstige Betriebsko­sten« kein Auffangbec­ken für alle möglichen Kosten. Vielmehr muss explizit genannt werden, welche zusätzlich­e Leistungen der Vermieter hier geltend machen will, beispielsw­eise Dachrinnen­reinigung, die Wartung eines Rauchmelde­rs oder einen Wachschutz. Aus: MieterMaga­zin 1+2/2017

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Foto: nd/Ulli Winkler Miethöhe, Betriebsko­sten, Wohnfläche – Probleme eines Mietshause­s.

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