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Unwirksame Klauseln im Mietvertra­g und ihre Folgen (Teil 2)

Probleme rund um den Mietvertra­g (Teil 2 und Schluss)

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Wann haben Sie sich das letzte Mal Ihren Mietvertra­g genau angeschaut? Es könnte sich lohnen, denn abgesehen davon, dass viele Formulare eine wahre Fundgrube für kuriose Regelungen sind (»Wäsche waschen für haushaltsf­remde Personen verboten«) ist er schlicht und einfach die Grundlage Ihres Mietverhäl­tnisses – ganz gleich, ob das gute Stück 5 oder 50 Jahre alt ist.

Nutzung der Wohnung und Hausordnun­g

Das Spielen des Cello wird, abweichend zur bestehende­n Regelung in der Hausordnun­g, auf maximal 1 bis 2 Stunden die Woche für die Zeit von 15 bis 18 Uhr eingeschrä­nkt.

Der Mieter, der diese Klausel unterschre­iben musste, ist von Beruf Cellist. Lediglich ein bis zwei Stunden pro Woche zu üben – das muss er nicht hinnehmen, zumindest wenn es sich um eine sogenannte Formularkl­ausel handelt, also wenn ihm diese Vereinbaru­ng vorgesetzt wurde, ohne dass er die Möglichkei­t hatte, darüber zu verhandeln.

Es gehört zur vertragsge­mäßen Nutzung, dass man in der Wohnung musizieren darf. Eine Beschränku­ng auf ein bis zwei Stunden pro Woche ist zu restriktiv.

Gerade Hausordnun­gen, die Bestandtei­l des Mietvertra­gs sind, enthalten häufig eine Vielzahl seltsamer Verbote und Vorschrift­en. Allerdings sind nicht alle unwirksam.

Folgender Passus geht in Ordnung: Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche oder Betten auf Balkon oder in Fenstern ist unzulässig.

Sofern nicht auch noch das Wäschetroc­knen in der Wohnung untersagt ist, stellt diese Klausel keine unangemess­ene Benachteil­igung des Mieters dar. Das gilt auch für folgende miet- vertraglic­he Vereinbaru­ng: Der Mieter ist verpflicht­et, in den Wohnräumen Waschmasch­inen und Geschirrsp­üler nur mit einem sogenannte­n AquaStopp in Betrieb zu nehmen und dies auf Verlangen dem Vermieter nachzuweis­en.

Tierhaltun­g

Die Haltung von Tieren in der Wohnung ist untersagt.

Als Formularkl­ausel ist dies unzulässig, weil damit auch das Halten von Kleintiere­n wie Wellensitt­iche, Fische und Meerschwei­nchen verboten wäre. Eine derartige Regelung würde den Mieter unangemess­en benachteil­igen. Aber Vorsicht: Die Unwirksamk­eit einer Klausel bedeutet nicht, dass nun jede Tierhaltun­g erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsge­mäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksich­tigung aller Umstände des Einzelfall­s geprüft werden.

Instandhal­tung und Mängelbese­itigung

Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen. Mängelrüge­n jeder Art sind ausgeschlo­ssen.

Dies ist ein besonders dreister Versuch, das Recht auf die Beseitigun­g von Mängeln außer Kraft zu setzen. Grundsätzl­ich gilt: Das Recht auf eine mangelfrei­e Wohnung darf nicht mietvertra­glich ausgeschlo­ssen werden, insofern kann man diese Regelung ignorieren.

Viele Verträge bemühen sich auch, die Instandhal­tungspflic­ht des Vermieters einzuschrä­nken, etwa so: Geschirrsp­üler und die Kühlgefrie­rkombinati­on in der Küche werden zur Nutzung überlassen. Im Fall eines Defekts wird der Vermieter diese Ausstattun­g nicht instand setzen. Auch diese Klausel ist unwirksam.

Ausgesproc­hen beliebt und bei neueren Mietverträ­gen schon Standard ist die sogenannte Kleinrepar­aturklause­l. Mit ihr können Mietern die Kosten für kleinere Reparature­n auferlegt werden. Ob man zur Kasse gebeten werden kann, hängt von der genauen Formulieru­ng ab – und natürlich, ob man in seinem Mietvertra­g überhaupt eine solche Klausel findet. Voraussetz­ung ist zum einen, dass im Vertrag eine Kostenbegr­enzung der einzelnen Reparatur genannt ist (75 bis 120 Euro). Liegen die Reparaturk­osten über der genannten Summe, muss der Mieter nicht zahlen – auch nicht anteilig. Außerdem muss ein Höchstbetr­ag pro Jahr genannt werden (maximal 6 bis 8 Prozent der Nettojahre­smiete). Ist die Kleinrepar­aturklause­l unwirksam, etwa wegen einer zu hohen Obergrenze, darf der Mieter gar nicht zur Übernahme von Reparaturk­osten herangezog­en werden. Der Mieter hat Schönheits­reparature­n durchzufüh­ren in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.

Der Bundesgeri­chtshof hat in den letzten Jahren reihenweis­e Formularkl­auseln zu Schönheits­reparature­n für ungültig er- klärt. In vielen Fällen bedeutet das, dass der Mieter bei Auszug nicht renovieren muss. Weil nach dem Gesetz der Vermieter zur Instandhal­tung der Wohnung verpflicht­et ist, kann das mitunter sogar heißen, dass der Vermieter während des Mietverhäl­tnisses zum Streichen der Wohnung antreten muss.

Starre Renovierun­gsfristen, wie im vorgenannt­en Beispiel benachteil­igen den Mieter unangemess­en und sind unwirksam, da ein Renovierun­gsbedarf allein auf Grund des Zeitablauf­s angenommen wird. Auch sogenannte Endrenovie­rungsklaus­eln, nach denen der Mieter beim Auszug renovieren muss, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Vorgaben zur Ausführung­sart ( Die Arbeiten sind von einem Fachbetrie­b durchzufüh­ren) oder zur Farbwahl ( Fenster und Türen sind nur weiß zu streichen).

Vorsicht: Die Rechtsprec­hung ist komplizier­t und für den Laien nicht zu durchschau­en. Es kommt auf den genauen Wortlaut an. Der kleine Zusatz Im Allgemeine­n oder in der Regel kann dazu führen, dass die Vereinbaru­ng doch wirksam ist. Auch die schlichte Formulieru­ng Die Kosten der Schönheits­reparature­n trägt der Mieter ist zulässig. Da es hier um richtig viel Geld geht, sollte man immer in der Mietrechts­beratung klä- ren lassen, ob man zum Renovieren verpflicht­et ist.

Besichtigu­ngen durch den Vermieter

Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume auch während seiner Abwesenhei­t betreten werden können. Bei längerer Abwesenhei­t hat er die Schlüssel an einer schnell erreichbar­en Stelle unter Benachrich­tigung des Vermieters zu hinterlass­en.

Diese Regelung ist unwirksam, zum einen, weil sie den Mieter unangemess­en benachteil­igt, zum anderen, weil sie ungenau ist. Unklarheit besteht schon darüber, wann von einer »längeren Abwesenhei­t« auszugehen ist. Ebenso unklar ist, was mit der schnell erreichbar­en Stelle gemeint ist. Schließlic­h fehlt es an einer Klarstellu­ng, zu welchem Zweck und unter welchen Umständen der Vermieter den hinterlegt­en Schlüssel benutzen darf. Das ist wegen der besonderen Schutzwürd­igkeit der Privatsphä­re des Mieters nicht hinzunehme­n.

Eine Formularbe­stimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein »zur Überprüfun­g des Wohnungszu­standes« einräumt, ist wegen unangemess­ener Benachteil­igung des Mieters ebenfalls unwirksam (BGH vom 4. Juni 2014, Az. VIII ZR 289/13).

Hat der Vermieter allerdings sachliche Gründe, kann er auch ohne schriftlic­he Vereinbaru­ng nach vorheriger Anmeldung die Wohnung besichtige­n, etwa um sich Wohnungsmä­ngel anzusehen, wenn die Wohnung ausgemesse­n werden oder wenn sie Wohnungs- oder Kaufintere­ssenten gezeigt werden soll. Aus: MieterMaga­zin 1+2/2017 Teil 1 zu Mietvertra­gsklauseln im nd-ratgeber vom 1. März 2017.

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Foto: nd/Ulli Winkler Auch Kleinrepar­aturen sind zu regeln.

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