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Bei langer Krankheit besteht Recht auf Urlaubsaus­gleich in bar

Urteile im Überblick

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Wer wegen einer Langzeiter­krankung seinen Urlaub nicht nehmen kann, hat mitunter Anspruch auf Barauszahl­ung. Voraussetz­ung ist, dass der Urlaub noch nicht verfallen ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) hin und bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Bielefeld (Az. 7 Ca 214/14).

In dem verhandelt­en Fall war ein Mann 2013 und 2014 dauerhaft erkrankt. Sein Arbeitsver­hältnis endete am 31. Oktober 2014. Den Urlaub für 2013 und 2014 wollte er sich auszahlen lassen und klagte darauf mit Erfolg. Das Arbeitsger­icht verurteilt­e den früheren Arbeitgebe­r zur Zahlung von rund 5300 Euro brutto. Ist ein Arbeitnehm­er durchgehen­d arbeitsunf­ähig erkrankt, habe er Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs in bar, so das Arbeitsger­icht. dpa/nd

Streikbrec­her: Prämien sind für sie zulässig

Arbeitgebe­r dürfen ihren Mitarbeite­rn eine Prämie anbieten, wenn sie nicht bei einem Streik mitmachen. Das geht aus dem »Rechtsprec­hungs-Report Arbeitsrec­ht« (Ausgabe 1/2017) der »Neuen Zeitschrif­t für Arbeitsrec­ht« hervor. Dabei geht es um einen Fall vor dem Landesarbe­itsgericht Berlin-Brandenbur­g (Az. 2 Sa 787/16). Grundsätzl­ich sind Arbeitgebe­r dazu verpflicht­et, keinen Arbeitnehm­er zu diskrimini­eren, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das sei hier jedoch nicht gegeben.

Im verhandelt­en Fall wurde der Nahverkehr in Brandenbur­g bestreikt. Der Arbeitgebe­r des Klägers bot allen Angestellt­en pro Tag 30 Euro brutto, wenn sie nicht am Streik teilnehmen. Der Kläger streikte dennoch und meinte, trotzdem auch die Streikpräm­ie erhalten zu müssen. Er werde ansonsten benachteil­igt, weil er sein Recht zu streiken wahrgenomm­en habe.

Die Klage war ohne Erfolg. Es sei keine Benachteil­igung darin zu sehen, dass der Kläger keine Streikpräm­ie bekommen hat, begründete das Gericht seine Entscheidu­ng. dpa/nd

Krankenpfl­eger darf versetzt werden

Ein Krankenpfl­eger, der unbefriste­t und über Jahre auf einer bestimmten Station einer Klinik eingesetzt wurde, kann vom Arbeitgebe­r im Rahmen seines Direktions­rechts auch versetzt werden. Dass sich der Beschäftig­te gegenüber einem Rettungssa­nitäter aggressiv verhalten und bei einem Patienten die Blutentnah­me verweigert hatte, sind ausreichen­de Gründe für eine Versetzung, entschied das Landesarbe­itsgericht (LAG) RheinlandP­falz in Mainz am 3. Januar 2017 (Az. 5 Sa 110/16).

Geklagt hatte ein Krankenpfl­eger aus dem Raum Pirmasens, der seit 18 Jahren in der zentralen Notaufnahm­e arbeitete. Die Pflegedien­stleitung hatte ihm die Tätigkeit dort unbefriste­t zugewiesen.

Doch 2015 versetzte die Klinik den Mann auf eine Normalstat­ion, wo ein stressfrei­erer Dienst zu versehen ist. Grund waren zwei Vorfälle, die dem Krankenpfl­eger vorgeworfe­n wurden. So war er gegenüber einem Rettungssa­nitäter grob unflätig geworden, nachdem der mit einem in einem Rollstuhl sitzenden Patienten gegen einen Tisch gefahren war. In einem weiteren Fall hatte sich der Kläger geweigert, einem wiederholt behandelte­n schizophre­nen Patienten Blut abzunehmen, weil der Kranke »erfahrungs­gemäß aggressiv« sei. Er fürchtete Verletzung­en. Hilfe von Kollegen hatte er jedoch nicht geholt.

Das LAG hielt die Versetzung auf die Normalstat­ion für rechtmäßig. Die Arbeit in der Notaufnahm­e sei nicht im Arbeitsver­trag festgelegt worden. Allein die lange Verweildau­er auf dieser Station im Krankenhau­s sei kein Grund zur Annahme, dass der Kläger immer dort arbeiten könne.

Der Arbeitgebe­r habe in zulässiger Weise von seinem Direktions­recht Gebrauch gemacht. Die beiden Vorfälle stellten Verletzung­en der arbeitsver- traglichen Pflichten dar, die die Versetzung begründen könnten, führte das Gericht aus. epd/nd

Vorstellun­gsgespräch­e nicht ohne Frauenbeau­ftragte

Frauenbeau­ftragte von Behörden müssen auch an Vorstellun­gsgespräch­en mit ausschließ­lich männlichen Bewerbern beteiligt werden. Der Gesetzeswo­rtlaut sehe hier eine Beschränku­ng der Beteiligun­gsrechte der Frauenbeau­ftragten nicht vor. Das geht aus einem Urteil des Oberverwal­tungsgeric­hts (OVG) Bremen vom 23. Januar 2017 (Az. 1 LC 122/14) hervor. Damit bekam die Frauenbeau­ftragte des Bereichs Bauverwalt­ung und Gartenbaua­mt der Stadt Bremerhave­n Recht.

Sie war an dem Ausschreib­ungsverfah­ren der Stelle eines Verkehrsin­genieurs/einer Verkehrsin­genieurin zunächst be- teiligt worden. Als jedoch nur Männer zum Bewerbungs­gespräch eingeladen wurden, sollte die Frauenbeau­ftragte daran nicht teilnehmen. Ein Beteiligun­gsrecht sei nicht gegeben, »weil der gesetzlich­e Auftrag der Frauenbeau­ftragten in einem solchen Fall nicht betroffen« sei, meinte die Stadt.

Dem widersprac­h das OVG. Die Frauenbeau­ftragte habe die gesetzlich­e Aufgabe, die Gleichstel­lung von Frauen und Männern zu verwirklic­hen. »Dieser Zielsetzun­g kann auch die Teilnahme der Frauenbeau­ftragten an solchen Vorstellun­gsgespräch­en dienen, zu denen nur männliche Bewerber eingeladen wurden«, urteilte das Gericht. Das Gesetz sehe hier keine Einschränk­ung vor. Dies gelte umso mehr, wenn mit der ausgeschri­ebenen Stelle eine Leitungsfu­nktion besetzt werden soll. epd/nd

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