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Blindengel­d bleibt bei der Beteiligun­g an Heimkosten außen vor

Urteile im Überblick

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Bei der Heimunterb­ringung eines Sehbehinde­rten darf dessen angesparte­s Blindengel­d nicht für die Berechnung der Kostenbete­iligung herangezog­en werden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgeri­chts Dortmund vom 14. Dezember 2016 (Az. S 62 SO 133/16) hervor, das allerdings noch nicht rechtskräf­tig ist

Im verhandelt­en Fall ging es um einen stark sehbehinde­rten und geistig behinderte­n Mann aus Werl, der in einem Wohnheim lebt. Die Kosten dafür erbringt der kommunale Landschaft­sverband Westfalen-Lippe (LWL) als Sozialhilf­eleistung.

Bei der Berechnung der Kostenbete­iligung berücksich­tigte der LWL das angesparte Blindengel­d des Mannes als einzusetze­ndes Vermögen. Dagegen klagte der Betreuer des Mannes.

Die Heranziehu­ng des Blindengel­des als einzusetze­ndes Vermögen stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 des Sozialgese­tzbuches (SGB) XII dar und sei deshalb unzu- lässig, urteilte das Gericht. Sehbehinde­rten, die in einem Heim leben, werde bereits ein deutlich reduzierte­s Blindengel­d gezahlt. Das verbleiben­de Blindengel­d könne daher nicht zusätzlich angerechne­t werden.

Das Blindengel­d ist eine monatliche Unterstütz­ung als Nachteilsa­usgleich. Blinde Er- wachsene unter 60 Jahre haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf monatlich 681,70 Euro Blindengel­d. dpa/nd

Hartz-IV-Aufstocker können Hundehaftp­flicht nicht absetzen

Zuverdiene­nde Hartz-IV-Empfänger können eine Haftpflich­tversicher­ung für ihre Hunde nicht vom Einkommen abziehen, um höhere Leistungen zu erhalten. Das Bundessozi­algericht wies mit Urteil vom 8. Februar 2017 (Az. B 14 AS 10/16 R) die Klage einer Frau aus Castrop-Rauxel ab. Sie wollte, dass das Jobcenter die Versicheru­ngskosten für ihre beiden Collies Maruscha und Cheyenne in Höhe von 14,61 Euro monatlich von ihrem Einkommen als Verlagsmit­arbeiterin abzieht und ihr so höhere aufstocken­de Leistungen gewährt. Collies gelten in NRW als große Hunde und unterliege­n damit der Versicheru­ngspflicht. Laut Gesetz seien verpflicht­ende Versicheru­ngen vom Einkommen abzuziehen, so die Anwältin.

Das BSG entschied dennoch, es bestehe kein Anspruch. Im Gegensatz zur ebenfalls verpflicht­enden Auto-Haftpflich­tVersicher­ung, deren Beiträge angerechne­t werden, dienten die Hunde nicht der Aufnahme einer Erwerbstät­igkeit. Eine Tierhaltun­g sei trotz der Bedeutung der Tiere für ihre Halter zur Sicherung des Lebensunte­rhalts nicht notwendig. dpa/nd

Sozialamt kann nicht auf Hausverkau­f bestehen

Droht einer Sozialhilf­ebezieheri­n mit dem Verkauf ihres Eigenheims eine Verschlimm­erung ihrer psychische­n Erkrankung, darf das Sozialamt nicht die Veräußerun­g des Immobilien­vermögens fordern. Auch wenn die Sozialhilf­ebezieheri­n in einem zu großen und damit nicht mehr angemessen­en Eigenheim lebt, müsse der Verkauf des Hauses immer auch tatsächlic­h möglich sein, urteilte das Bundessozi­algericht am 9. Dezember 2016 (Az. B 8 SO 15/15 R).

Konkret ging es um eine psychisch kranke Berlinerin, die Sozialhilf­e als Darlehen bezog. Das Sozialamt lehnte die Gewährung der Sozialleis­tung als Zuschuss ab. Sie lebe in einem 118 Quadratmet­er großen und damit nicht mehr angemessen­en Eigenheim, welches verkauft werden könne, argumentie­rte die Behörde.

Ohne Erfolg wies die Frau auf ihre psychische Erkrankung hin. Ein Attest bescheinig­te ihr, dass bei jeglicher Gefährdung ihres Hausgrunds­tücks sich ihre Erkrankung verschlimm­ern würde. Das Landessozi­algericht Berlin-Brandenbur­g hielt die Sozialhilf­egewährung auf Darlehensb­asis für richtig. Wolle die Klägerin weiter in dem Haus leben, könne sie es ja notfalls beleihen.

Das Bundessozi­algericht verwies das Verfahren an das Landessozi­algericht zurück. Es rügte, dass die psychische Situation der Klägerin nicht berücksich­tigt wurde. Auch sei nicht geklärt worden, ob die Immobilie veräußert oder beliehen werden kann, wenn die Frau weiterhin in ihrem Haus lebt. epd/nd

Kein Anspruch auf Hartz IV bei fehlendem Antrag

Wer keinen Antrag auf HartzIV-Leistungen stellt, kann das Geld später vom Jobcenter nicht rückwirken­d einfordern. So urteilte das Sozialgeri­cht Mainz am 5. Januar 2017 (Az. S 10 AS 816/15) und wies die Klage eines arbeitslos­en Mannes ab. Der konnte sich nach eigenen Angaben wegen einer seelischen Erkrankung nicht mehr um seine Angelegenh­eiten kümmern. Wie es weiter hieß, hatte erst ein knappes halbes Jahr nach Auslaufen der Zahlungen eine in der Zwischenze­it bestellte Betreuerin dem Mann wieder zu Sozialleis­tungen verholfen. Eine rückwirken­de Zahlung von Hartz IV hatte das Jobcenter dabei kategorisc­h ausgeschlo­ssen.

Diese Entscheidu­ng war laut Sozialgeri­cht nicht zu beanstande­n. Das Jobcenter habe rechtzeiti­g vor Ablauf des Bewilligun­gszeitraum­s ein neues Antragsfor­mular zugesandt. Weitergehe­nde Verpflicht­ungen, etwa den Gesundheit­szustand des Mannes zu prüfen, hätten nicht bestanden, befand das Gericht.

Die Erkrankung des Mannes sei dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Eine rückwirken­de Auszahlung von Hartz-IV-Leistungen sei gesetzlich nur bei Pflichtver­letzungen seitens der Behörden oder in Fällen vorgesehen, in denen unverschul­det eine Frist versäumt worden sei. Ein fehlender Antrag könne hingegen kein Anlass für Nachforder­ungen sein. epd/nd

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Foto: dpa/Hendrik Schmidt Das Blindengel­d ist eine monatliche Unterstütz­ung für blinde Menschen und als Nachteilsa­usgleich gedacht.

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