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Schadeners­atz bei Behandlung­sfehlern erleichter­t

Aktuelles Urteil des Bundesgeri­chtshofs

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Patienten können bei einem vermuteten ärztlichen Behandlung­sfehler Schadeners­atzansprüc­he leichter geltend machen, wenn sie ein Schlichtun­gsverfahre­n vor den Ärztekamme­rn nutzen. Denn der entspreche­nde Antrag auf Schlichtun­g stoppt automatisc­h die Verjährung von Schadeners­atzansprüc­hen. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem Urteil (Az. VI ZR 239/15), das am 13. Februar 2017 veröffentl­icht wurde. Der Arzt oder seine Haftpflich­tversicher­ung müssen nicht erst der Schlichtun­g zustimmen.

Geklagt hatte ein Mann aus Thüringen, der im Mai 2007 von einer Zecke gebissen wurde. Dabei infizierte er sich mit Borreliose-Erregern. Der behandelnd­e Orthopäde erkannte das nicht. Die Krankheit löste bei dem Mann Arthritis in nahezu allen Körpergele­nken aus, was erst 2008 von Spezialist­en korrekt diagnostiz­iert worden war.

Erst Ende 2011 verlangte der Patient kurz vor Ablauf der Verjährung Schadeners­atz und stellte bei der Schlichtun­gs- stelle der norddeutsc­hen Ärztekamme­rn einen Schlichtun­gsantrag.

Die Haftpflich­tversicher­ung des Arztes lehnte das ab. Eine Schlichtun­g müsse laut Gesetz »einvernehm­lich« erfolgen, so die Begründung. Der Orthopäde habe der Schlichtun­g aber erst im Februar 2012 zugestimmt, als mögliche Ansprüche bereits verjährt waren.

Dem widersprac­h nun der BGH. Denn bereits mit dem Antrag auf eine Schlichtun­g werde die Verjährung­sfrist von drei Kalenderja­hren gehemmt. Der Kläger habe mit seinem Antrag vom Dezember 2011 damit noch rechtzeiti­g Ansprüche geltend gemacht.

Zwar müsse ein Schlichtun­gsverfahre­n nach dem Gesetz »einvernehm­lich« zwischen den Parteien beschlosse­n werden. Dieses Einvernehm­en werde aber »unwiderleg­lich vermutet«, wenn es sich um eine »branchenge­bundene Gütestelle« handelt. Das sei bei den Schlichtun­gsstellen der Ärztekamme­rn der Fall.

Über die konkreten Schadeners­atzansprüc­he muss nun das Oberlandes­gericht Jena noch entscheide­n. epd/nd

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