Schadenersatz bei Behandlungsfehlern erleichtert
Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs
Patienten können bei einem vermuteten ärztlichen Behandlungsfehler Schadenersatzansprüche leichter geltend machen, wenn sie ein Schlichtungsverfahren vor den Ärztekammern nutzen. Denn der entsprechende Antrag auf Schlichtung stoppt automatisch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az. VI ZR 239/15), das am 13. Februar 2017 veröffentlicht wurde. Der Arzt oder seine Haftpflichtversicherung müssen nicht erst der Schlichtung zustimmen.
Geklagt hatte ein Mann aus Thüringen, der im Mai 2007 von einer Zecke gebissen wurde. Dabei infizierte er sich mit Borreliose-Erregern. Der behandelnde Orthopäde erkannte das nicht. Die Krankheit löste bei dem Mann Arthritis in nahezu allen Körpergelenken aus, was erst 2008 von Spezialisten korrekt diagnostiziert worden war.
Erst Ende 2011 verlangte der Patient kurz vor Ablauf der Verjährung Schadenersatz und stellte bei der Schlichtungs- stelle der norddeutschen Ärztekammern einen Schlichtungsantrag.
Die Haftpflichtversicherung des Arztes lehnte das ab. Eine Schlichtung müsse laut Gesetz »einvernehmlich« erfolgen, so die Begründung. Der Orthopäde habe der Schlichtung aber erst im Februar 2012 zugestimmt, als mögliche Ansprüche bereits verjährt waren.
Dem widersprach nun der BGH. Denn bereits mit dem Antrag auf eine Schlichtung werde die Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren gehemmt. Der Kläger habe mit seinem Antrag vom Dezember 2011 damit noch rechtzeitig Ansprüche geltend gemacht.
Zwar müsse ein Schlichtungsverfahren nach dem Gesetz »einvernehmlich« zwischen den Parteien beschlossen werden. Dieses Einvernehmen werde aber »unwiderleglich vermutet«, wenn es sich um eine »branchengebundene Gütestelle« handelt. Das sei bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammern der Fall.
Über die konkreten Schadenersatzansprüche muss nun das Oberlandesgericht Jena noch entscheiden. epd/nd